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Weitreichende Entscheidung des BGH zu Ansprüchen aus Bauzeitverzögerungen

16. November 2017

Der BGH hat am 26.10.2017 (VII ZR 16/17) eine wegweisende Entscheidung zu Ansprüchen aus Bauzeitverzögerungen getroffen, die über den konkret entschiedenen Fall hinaus sowohl für Auftraggeber wie für Auftragnehmer von enormer Bedeutung sein wird.
 
Bei vielen Bauprojekten treten während der Planung oder Bauausführung Störungen und Behinderungen auf, die zu Verzögerungen des Leistungsablaufes führen. Stammen diese Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, so kann dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Erstattung des hierdurch entstandenen Schadens zustehen, etwa aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder § 280 BGB. Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn der Auftraggeber eine Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat. Der Auftragnehmer kann parallel aber auch einen Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB geltend machen, der schon dann besteht, wenn der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig erbracht hat und deshalb in Annahmeverzug gerät. Die Durchsetzung dieses Anspruchs hängt also nicht vom Verschulden des Auftraggebers ab, es ist auch nicht erforderlich, dass der Auftraggeber eine Vertragspflicht verletzt hat.
 
Der BGH hat jetzt aber die in Rechtsprechung und Literatur zuvor umstrittene Frage zu den Rechtsfolgen dieser beiden Anspruchsgrundlagen dahingehend geklärt, dass sich beide Ansprüche nur zum Teil auf identische Zeiträume beziehen: Während der Auftragnehmer bei einem Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B alle aus der Störung resultierenden Schäden geltend machen kann, unabhängig davon, ob diese im Störungszeitraum oder später entstanden sind, ist der Auftragnehmer bei einem Anspruch aus § 642 BGB auf die Schäden des Störungszeitraumes begrenzt. Das bedeutet, dass ein Auftragnehmer die Erstattung von Kosten, die erst zu einem späteren Zeitpunkt anfallen ( wie bspw. längere Vorhaltekosten, Lohn- und Materialpreissteigerungen, Mehrkosten wegen Verschiebung in schlechte Jahreszeit o.ä.) regelmäßig nicht mehr nach § 642 BGB durchsetzen kann, sondern die Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruches darlegen muss. Bislang geht der BGH dabei allerdings davon aus, dass nicht ausdrücklich als Pflicht vereinbarte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers auch keine Vertragspflichten darstellen, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen könnte. Diese Entscheidung wird also sowohl die Durchsetzung als auch die Abwehr von Ansprüchen aus Bauzeitnachträgen erheblich tangieren.
 
Zu den praktischen Folgen dieses Urteils und für weitere Einzelheiten stehen Ihre Ansprechpartner bei Kapellmann jederzeit gerne zur Verfügung.

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Ansprechpartnerin für Medienanfragen

Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Leitung Marketing, Business Development & Kommunikation

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