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Statt Denkmalschutz nun (nur noch) Klimaschutz?

13. April 2022

Der Landtag NRW hat am 06.04.2022 eine Novelle des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) beschlossen und hierbei erstmalig auch ausdrücklich die Belange „Klima“ und den Einsatz erneuerbarer Energien ausdrücklich im DSchG verankert.

Dies ist bemerkenswert, da Klimaschutz einerseits und Denkmalschutz andererseits zwei schützenswerte öffentliche Belange darstellen, die in der Praxis häufig in einem extremen Spannungsverhältnis stehen und sich mitunter wechselseitig ausschließen. Man denke exemplarisch an die energetisch begründete Anbringung eines Wärmedämmverbundsystem auf einer denkmalgeschützten Altbaufassade. Entsprechend kritisch begleitet wurde die nunmehrige Neufassung von den Interessenverbänden des Denkmalschutzes.

Doch was bedeutet die Novelle für dieses Spannungsverhältnis? Klimaschutz findet sich auf vielen Ebenen des Bundes- und Landesrechts, über Art. 20a GG hat er Verfassungsrang. Demgegenüber ist das Denkmalschutzrecht eine klassische Kompetenz der Länder und hat in NRW ebenfalls (Landes)Verfassungsrang (vgl. § 18 Abs.2 LVerf). Die Neufassung betrifft die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Denkmalschutzes. Nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW gilt nunmehr die Regelung, dass Beseitigung, Veränderung, Verbringung oder Nutzungsänderung eines Baudenkmals der Erlaubnis der Denkmalbehörde bedürfen. Diese Erlaubnis ist nach Abs. 3 zu erteilen, „wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Maßnahme besteht.“ Insoweit entspricht die Regelung im Wesentlichen der vorherigen Rechtslage. Die entscheidende Neuerung befindet sich nunmehr in § 9 Abs. 3 S. 2 in der es heißt: „Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des […] Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien […] angemessen zu berücksichtigen.

Die ausdrückliche Benennung von Klima und erneuerbaren Energien ist ein starkes Symbol. Doch die genaue Betrachtung zeigt, dass auch mit der Neufassung kein einseitiger „Freifahrtschein“ für Maßnahmen zu Gunsten des Klimaschutzes oder den Einsatz erneuerbarer Energien zu Lasten des Denkmalschutzes erteilt wurde. Auch nach der neuen Gesetzeslage ist stets die Abwägung im Einzelfall erforderlich – in der Gesetzbegründung heißt es hierzu zutreffend, dass eine einseitige Privilegierung unvereinbar mit dem in der Landesverfassung verankerten Auftrag zum Schutz von Baudenkmälern sei.

Die Änderung ist somit weniger einschneidend als man angesichts der zum Teil heftigen Reaktionen meinen konnte. Dennoch beinhaltet die Nennung der Belange als nun „ausdrücklich im Abwägungsprozess zu berücksichtigenden Aspekten“ nicht nur ein unzweifelhaft starkes Symbol, sondern stärkt auch praktisch die Durchsetzungsfähigkeit dieser Belange innerhalb der jeweiligen Einzelfallentscheidung. Denn ein „genereller Vorrang der Belange des Denkmalschutzes“ ist nunmehr zweifellos abzulehnen. Die Regelung bietet den Betroffenen konkrete Anhaltspunkt für die Durchsetzung ihrer Interessen an energetischen Maßnahmen, auf die sie im Rahmen der Argumentation abstellen können.

Aus praktischer Sicht bleibt festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber mit der Novelle die große Bedeutung der bestehende Konfliktlage zwischen Klima- und Denkmalschutz ausdrücklich anerkannt hat, ohne diese zugleich in eine bestimmte Richtung aufzulösen. Inwieweit hieraus eine Stärkung des Klimaschutzes (oder Schwächung des Denkmalschutzes) folgt, muss durch die Anwendungspraxis konkretisiert werden. Alle Beteiligten haben hier die gemeinsame Aufgabe beide Belange möglichst optimal zur Geltung zu bringen.

Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner des Kompetenzteams Green Contracts gerne zur Verfügung.

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