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Erfolg vor dem EuG: Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) darf Dokumente über Wirkstoffe veröffentlichen

14. December 2018

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat eine Klage von Arysta LifeScience Netherlands (früher: Chemtura Netherlands BV) abgewiesen und damit einen Beschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bestätigt, ihre Bewertung des Wirkstoffs Diflubenzuron zu veröffentlichen.

Die EFSA hatte mit dem streitgegenständlichen Beschluss einen Antrag von Arysta LifeScience Netherlands abgelehnt, ihre Bewertung des Wirkstoffs Diflubenzuron vertraulich zu behandeln. Das Insektizid, das auf verschiedenen Früchten (u.a. Äpfeln, Birnen und Pilzen) verwendet wird, war Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens der Europäischen Kommission. Die EFSA hatte in diesem Verfahren gegenüber der Kommission eine Bewertung des Wirkstoffs abgegeben und entschieden, diese Bewertung gemäß ihrer Transparenzpflichten zu veröffentlichen. Das Urteil enthält wichtige Klarstellungen, insbesondere zur Rechtsgrundlage für eine solche Veröffentlichung durch die EFSA, zum Umfang der Prüfungspflicht der Gerichte und zur Reichweite von Ausnahmebestimmungen.

Prozessvertreter der Europäischen Kommission waren die Brüsseler Kapellmann-Anwälte Prof. Dr. Robin van der Hout und Dr. Christian Wagner. Sie vertreten regelmäßig ihre Mandanten in Verfahren wegen des Zugangs zu Dokumenten und der Veröffentlichung von Informationen vor den Unionsgerichten. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen T-725/15 auf der Website des Gerichts veröffentlicht.

Bildquelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Head of Marketing, Business Development & Communications

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