Nachdem sich für viele Menschen der Arbeitsalltag normalisiert hat und die Anzahl derjenigen Arbeitnehmer, die nicht mehr (ausschließlich) von ihrem Homeoffice aus tätig werden, steigt, mag die Rückkehr in den Betrieb Anlass sein, bestehende Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitskonzepte auf den Prüfstand zu stellen. Wir haben für Sie einige relevante Fragestellungen zusammengefasst.
Praxisinfo Arbeitsrecht: Homeoffice und Arbeitsschutz
11. August 2021
Homeoffice und Arbeitsschutz
Fest steht: Während der Pandemie ist laut Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) die Zahl der Arbeitsunfälle deutlich gesunken. Allein 2020 betrug der Rückgang 12,8 %. Dieser Rückgang liegt vermutlich sowohl im Homeoffice als auch in der vielerorts angeordneten Kurzarbeit begründet. Fallen diese Faktoren nun weg, lohnt sich eine Überprüfung bestehender Konzepte: Welche Schutzmaßnahmen der Corona-Zeit lohnen sich, fortgeführt zu werden? Welche technischen Entwicklungen der letzten 18 Monate müssen noch integriert werden? Hat sich der „Stand der Technik“ in der eigenen Branche während der Pandemie verändert? Folgende Punkte können dabei relevant sein:
1. Freiwillige Gefährdungsbeurteilung
Die gesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Dokumentation bestehender Maßnahmen sind zwar bereits engmaschig. Unternehmen sollten Mitarbeiter aber ermuntern, auch proaktiv mögliche (neue) Gefahrenquellen zu melden oder selbst Verbesserungsvorschläge zu machen.
2. Sicherheitseinrichtungen
Maschinen müssen im Gefahrenfall nach Möglichkeit automatisch abschalten – oder zumindest effektiv warnen. Firmen sollten überprüfen, wo die Einführung entsprechender Systeme sinnvoll ist oder Aktualisierungen und Software-Updates erforderlich sind.
3. Sicherheitsmaßnahmen
Nach der Rückkehr aus dem Homeoffice bzw. der Kurzarbeit fehlt oft die Routine bei der Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Tragen von PSA oder Transpondern, Nutzung markierter Wege etc.). Im Bedarfsfall muss hier nachgeschult und die Schulung dokumentiert werden, um als Unternehmen den Fürsorgepflichten zu genügen.
4. Trainings und Schulungen
Im Rahmen von Trainings und Schulungen ist es eine bedeutende Aufgabe, auf Gefahren sowie auf geeignete Gegenmaßnahmen aufmerksam zu machen. Entsprechende Schulungen sollten verpflichtend und unter Teilnahme der Geschäftsführung ausgestaltet werden („tone from the top“).
5. Beurteilung von Arbeitsunfällen
Für diejenigen Arbeitnehmer, die weiterhin jedenfalls teilweise im Homeoffice arbeiten, gilt: die „ersparten“ Anfahrtswege zum regulären Arbeitsplatz sind oft erkauft durch strengere Maßstäbe bei der Beurteilung von Arbeitsunfällen. So sind Wege innerhalb der eigenen Wohnung in aller Regel nicht unfallversichert (LSG NRW-Urteil vom 09.11.2020, Az. L 17 U 487/19, nicht rechtskräftig (Verfahren vor BSG: BSG - B 2 U 4/21 R); Arbeitsunfall ausnahmsweise anerkannt: BSG-Urteil vom 27.11.2018, Az. B 2 U 28/17 R).
Arbeitet ein Arbeitnehmer sogar von einem anderen Ort seiner Wahl (wie etwa in einem Café), wird ein Unfall nur in Ausnahmefällen als Arbeitsunfall anerkannt. Die Einordnung ist für Arbeitnehmer insbesondere zur Gewährung von denjenigen Leistungen wichtig, die über die allgemeine (Basis-)Unfallversorgung durch die Krankenkassen hinausgehen: so etwa Reha-Maßnahmen, ein behindertengerechter Umbau oder eine Unfallrente.
Bei der Überprüfung etwaiger Arbeitssicherheit- und Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen wir Sie ebenso gerne wie bei der Durchführung von Schulungen - sprechen Sie die Anwältinnen und Anwälte aus unserer Praxisgruppe Arbeitsrecht einfach an!
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