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Rechtsgutachten von Kapellmann zur EEG-Reform: Südsegment und Südquote mit EU-Beihilferecht vereinbar

09. September 2026

Betreiber von Windenergieanlagen mit geringer Standortgüte haben einen Wettbewerbsnachteil in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur, da aufgrund schwächerer Windbedingungen niedrigere Energieerträge erwirtschaftet werden. Sie müssen in bundesweiten Ausschreibungen der Bundesnetzagentur im Vergleich zu Betreibern von Windenergieanlagen mit besserer Standortgüte höhere Gebote abgeben, sodass sie regelmäßig schlechtere Chancen auf einen Zuschlag für eine EEG-Förderung haben. Da sich Windenergieanlagen mit geringerer Standortgüte regelmäßig im Süden Deutschlands befinden, werden Windenergieanlagen seltener gefördert und Betreiber rücken von ihrer Errichtung ab. Die Ausbauziele im Süden Deutschlands werden damit nicht erreicht.

Der Landesverband Erneuerbare Energien Bayern und die Plattform Erneuerbare Energien Baden-Württemberg haben daher vorgeschlagen, ein Südsegment (isolierte Ausschreibung der EEG-Förderung in der Südregion) oder eine Südquote (bundesweite Ausschreibung, jedoch Mindestanteil von Zuschlägen für Windenergieanlagen im Süden) im EEG 2027 vorzusehen. Die Kapellmann-Anwälte Dr. Christian Wagner, Valentine Lemonnier und Yanis Klumpp haben im Auftrag der beiden Verbände geprüft, ob die Einführung eines Südsegments und einer Südquote grundsätzlich mit dem EU-Beihilferecht vereinbar wäre. Sie haben zudem Empfehlungen für die Gestaltung der Ausschreibung abgegeben.


Zur Pressemeldung des Plattform Erneuerbare Energien Baden-Württemberg e. V.

 

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Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Head of Marketing, Business Development & Communications

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