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Umfassende Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung eingeleitet

03. February 2026

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 02.02.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG) veröffentlicht.

Mit dem Gesetzesentwurf soll eine umfassende Überarbeitung des Verwaltungsprozessrechts erfolgen, nachdem die letzte umfassende Novellierung der VwGO bereits im Jahr 2001 erfolgte.

Ziel der Reform ist eine Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung mit dem Fokus auf schnelleren Entscheidungen und einem effizienteren Einsatz gerichtlicher Ressourcen. Gleichzeitig sollen die Verwaltungsgerichte entlastet werden und das Rechtsmittelrecht sowie das gerichtliche Eilverfahren gestrafft werden.

Hervorzuheben sind insbesondere folgende vorgesehene Änderungen:

1. Besetzung der Spruchkörper

Im Gesetzesentwurf werden die bereits jetzt im Gesetz enthaltenen Möglichkeiten zur Entscheidung durch Einzelrichter bzw. verkleinerte Spruchkörper erheblich ausgebaut.

So sollen an den Verwaltungsgerichten Proberichter (wie bislang schon in Asylverfahren) nach einem halben Jahr als Einzelrichter entscheiden können (§ 6 Abs. 1 S. 2 VwGO-E). Mit der Regelung des § 9 Abs. 4 VwGO-E soll es möglich werden, an den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen einfach gelagerte Fälle auf den Einzelrichter zu übertragen (ausgenommen hiervon sind Normenkontrollverfahren). Auch beim Bundesverwaltungsgericht sollen künftig häufiger Entscheidungen durch drei statt fünf Richterinnen und Richter möglich sein.

2. Verfahrensbeschleunigung

Der Gesetzesentwurf beinhaltet zahlreiche Regelungen, die auf eine Verfahrensbeschleunigung zielen.

Zu nennen ist hier in erster Linie die „Weiterentwicklung“ des Amtsermittlungsgrundsatzes. Entsprechend der bereits bestehenden Praxis in der Rechtsprechung soll durch eine Ergänzung von § 86 VwGO klargestellt werden, dass Gerichte nur zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet sind, soweit eine Veranlassung aufgrund entsprechenden Vorbringens bzw. aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte besteht. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Gerichte zeitaufwändig „ins Blaue hinein“ den Sachverhalt ergründen.

Auch ist eine Ausweitung und strengere Handhabung der Präklusionsregelungen in § 87b VwGO (Zurückweisung verspäteten Vorbringens) vorgesehen.

Schließlich sollen Gerichte nach dem neuen § 85a VwGO-E bei offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Verfahren eine Gerichtskostenvorauszahlung anordnen können. Bei Nichtzahlung binnen drei Monaten soll der Antrag als zurückgenommen gelten. Auf diese Weise sollen querulatorische Verfahren eingedämmt werden.

3. Rechtsmittel

Es sind auch Änderungen im Rechtsmittelrecht vorgesehen. So soll § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO-E neu gefasst werden, um den Rechtsmittelgrund der Divergenz einheitlicher zu regeln. Darüber hinaus soll in § 124a Abs. 5 und § 133 Abs. 5 VwGO-E klargestellt werden, dass die Berufung zuzulassen bzw. einer Nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben ist, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn er nicht ausreichend dargelegt wurde.

Künftig sollen Rechtsmittel zudem grundsätzlich direkt beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden, um die Notwendigkeit von Weiterleitungen zwischen den Gerichten zu minimieren.

4. Eilrechtsschutz

Der Entwurf sieht weiter Änderungen beim Eilrechtsschutz vor. Zu nennen ist hier in erster Linie die gesetzliche Kodifizierung der in der Gerichtspraxis bereits seit langer Zeit gebräuchlichen sog. „Hängebeschlüsse“. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen, die den aktuellen Zustand so lange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann (§ 123 Abs. 4 VwGO-E).

Darüber hinaus soll es möglich werden, die Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Ablehnung des Antrags von Sicherheit oder anderen Auflagen abhängig zu machen und die aufschiebende Wirkung zu befristen (§ 80 Abs. 5 VwGO-E).

5. Weitere vorgesehene Änderungen

Weiter vorgesehene Änderungen umfassen etwa die Verschärfung der Regelungen zur Verhinderung von „exekutivem Ungehorsam“ durch die Erhöhung von Zwangsgeldern gegenüber Behörden und die Ausweitung der Mindestinhalte der Rechtsbehelfsbelehrungen unter Verwaltungsakten (§58 VwGO-E).

Auch soll es künftig möglich sein, Widersprüche mittels einfacher E-Mail einzulegen.

Schließlich soll mit der Aufnahme von amtlichen Überschriften zu den einzelnen Paragraphen der Verwaltungsgerichtsordnung ein langgehegter Wunsch vieler Rechtsanwender erfüllt werden. 

6. Zeitplan und Inkrafttreten

Der Gesetzentwurf befindet sich augenblicklich in der Länder- und Verbändeanhörung. Ein Inkrafttreten der Neuregelungen ist aktuell (von einigen Vorschriften abgesehen, welche erst nach einer Übergangsfrist in Kraft treten sollen) zum 01.01.2027 vorgesehen.

7. Abschließende Einschätzung

Auch wenn damit zu rechnen ist, dass sich im weiteren Verfahren noch Änderungen des Gesetzesentwurfs ergeben werden, lässt der vorliegende Entwurf bereits auf eine Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren hoffen.

Einige der im Entwurf vorgesehenen Regelungen werden zwar in der Praxis von den Gerichten bereits jetzt entsprechend gehandhabt, die Kodifizierung durch den Gesetzgeber dürfte aber Rechtssicherheit schaffen und die Gerichte zu einer strikteren Handhabung verleiten.

Wie so oft dürfte der Eintritt des mit den gesetzlichen Neuregelungen angestrebten Erfolgs davon abhängen, dass die gesetzlichen Neuerungen – insbesondere zur Abwehr querulatorischen Vorbringens – auch entschieden angewendet werden.

Weitere Informationen zum Gesetzesentwurf.

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