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Wann verjähren Ansprüche aus Bauverträgen?

21. September 2026

Wenn Ansprüche verjähren, können sie nicht mehr durchgesetzt werden. In Gerichtsverfahren und in außergerichtlichen Einigungsgesprächen sind sie wirtschaftlich weniger wert, weil sie dann nur noch zur Aufrechnung heranzuziehen sind, § 215 BGB. Besonders zu überwachen sind Verjährungsfristen bei Infrastrukturmaßnahmen, bei denen die Bauzeit unter Umständen Verjährungsfristen überdauern kann. 

Dieser Beitrag liefert eine Übersicht über die Verjährung der gängigen Ansprüche in Bauverträgen. Ein besonderes Augenmerk sollte für den Auftragnehmer auf Bauzeit“nachträgen“ nach § 642 BGB und § 6 Abs. 6 VOB/B liegen.

1. Grundlagen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis davon hat, § 199 Abs. 1 BGB. Entstanden ist der Anspruch, wenn er fällig ist, also vor Gericht durchgesetzt werden kann. 

Beispiel: Ist ein Anspruch also am 15.06.2026 entstanden, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist am 31.12.2026 und endet am 31.12.2029.

2. Ansprüche des Auftragnehmers

Der wohl wichtigste Anspruch des Auftragnehmers ist sicherlich der Anspruch auf Zahlung des Werklohns, § 631 BGB. Der Vergütungsanspruch wird nach § 650g Abs. 4 BGB nach Abnahme und Stellen einer prüffähigen Schlussrechnung fällig. Dabei kann der Auftragnehmer die Fälligkeit durch das Stellen der Schlussrechnung beeinflussen.

Ansprüche auf Nachtragsvergütung, §§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B oder §§ 650b, c BGB sind ebenfalls Vergütungsansprüche (BGH Urt. v. 20.08.2009 – VII ZR 205/07), die mit Stellen der Schlussrechnung fällig werden.

Ansprüche auf Entschädigung nach § 642 BGB verjähren innerhalb von 3 Jahren. Es ist umstritten, wann sie fällig werden. Das ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Man könnte annehmen, dass diese Ansprüche Vergütungsansprüchen gleichgestellt werden und ab Schlussrechnungsstellung fällig sind. Diese Lösung entspricht zwar der Baupraxis. Rechtlich ist das aber nicht sicher, denn der Anspruch ist ein Anspruch sui generis und kein Vergütungsanspruch. Deshalb wird teilweise vertreten, dass der Anspruch in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkungshandlung verletzt und in Annahmeverzug gerät. Das ist oft deutlich vor Stellen der Schlussrechnung und unter Umständen noch während der Bauausführung. Sicherheitshalber sollte daher bereits 3 Jahre nach diesem Zeitpunkt die Verjährung gehemmt werden. 

Das gleiche gilt für Schadensersatzansprüche nach § 6 Abs. 6 VOB/B.

Bei Ansprüchen aus § 313 BGB ist ebenfalls umstritten, wann sie entstehen. Die strengste Ansicht hält den Anspruch für fällig, sobald die Geschäftsgrundlage gestört ist, also eine schwerwiegende Äquivalenzstörung eingetreten ist. Auf den Zeitpunkt ist vorsichtshalber abzustellen.

In der Regel stellt der Auftragnehmer bei Infrastrukturvorhaben oder längeren Bauvorhaben in VOB/B-Verträgen regelmäßige Abschlagsrechnungen. Der Anspruch auf Zahlung einer Abschlagsforderung, § 632a BGB verjährt wie jeder andere Anspruch innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit, also ab dem Stellen der prüffähigen Abschlagsrechnung. Allerdings gilt hier nach der Rechtsprechung, dass verjährte Abschlagsforderungen als Rechnungsposten in die Schlussrechnung eingestellt werden können (BGH, Urt. v. 5.11.1998, VII ZR 191–97 = NJW 1999, 713). Die 3-jährige Verjährungsfrist des schlussabgerechneten Vergütungsanspruchs gilt wiederum ab Schlussrechnungsstellung. 

Der Anspruch auf Erklärung der Abnahme, § 640 BGB beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem das Werk abnahmereif, also ohne wesentliche Mängel fertiggestellt ist. Auch dieser Anspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren.

3. Ansprüche des Auftraggebers

Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers, § 631 BGB verjährt ebenfalls innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, der sich nach § 271 BGB bestimmt. 

Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren bei Bauwerken innerhalb von 5 Jahren ab Abnahme, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Ist die VOB/B vereinbart, gilt abweichend eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, § 13 Abs. 4 VOB/B.

Unter Umständen hat der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Pflichtverletzung, §§ 280 Abs. 1-3, 281, 286 BGB bzw. § 6 Abs. 6 VOB/B. Diese Ansprüche sind ab der Pflichtverletzung und Kenntnis davon fällig. Sie verjähren innerhalb von 3 Jahren.

4. Handlungsempfehlung

Unter Umständen verjähren in Baumaßnahmen, die länger als 3 Jahre andauern Ansprüche bereits vor Fertigstellung und Abnahme. Die Verjährungsfristen sollten Auftraggeber und Auftragnehmer für jedes Bauvorhaben überwachen, um Ansprüche zu erhalten. 

Droht der Ablauf der Verjährungsfrist, kann die Verjährung gehemmt werden, u.A. durch: 

  • Gerichtliches Mahnverfahren,
  • Klageverfahren, auch Feststellungsklage,
  • Ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch,
  • Verjährungsverzichtsvereinbarungen. 

Sind Sie unsicher, ob Ihr Anspruch verjährt oder wann Sie verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen sollten? Sprechen Sie uns wegen der Einzelheiten gerne an. 

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