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EEG 2023: Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) – Wo kommt das Geld für die Förderung von Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen künftig her?

02. August 2022

Was als „Energie-Umlagen-Gesetz“ (EnUG) im Rahmen des sog. Osterpakets ins Rennen startete, kam schließlich als „Energiefinanzierungsgesetz“ (EnFG) ins Ziel. Das Etikett hat sich verändert, am Inhalt aber kaum etwas. Das EnFG soll Umlagen im Stromsektor vereinheitlichen und die relevanten Vorschriften in einem Gesetz bündeln. Es dient der Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber, die nach dem EEG, dem KWKG und im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung nach §17f EnWG entstehen. Außerdem werden die Regelungen aus dem EEG zum Messen und Schätzen und Umlagebefreiungen in das EnFG überführt und an die neue Finanzierungssystematik angepasst.

Die wesentlichen Punkte stellen wir hier kurz vor: 

1. Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs: Energie- und Klimafonds

Die EEG-Umlage ist bereits zum 01.07.2022 faktisch entfallen. So hat sich die Bundesregierung aufgrund der stark ansteigenden Energiepreise kurzfristig dazu entschieden, die EEG-Umlage zu Beginn des zweiten Halbjahrs 2022 von 3,72 Cent pro kWh auf null Cent pro kWh abzusenken. Die EEG-Umlage taucht daher im EnFG – anders als noch im Gesetzesentwurf – nicht mehr auf. Umlagen im Sinne des neuen Gesetzes sind also nur noch die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage (§ 2 Nr. 17 EnFG). 

Der EEG-Finanzierungsbedarf, der für den Ausbau der erneuerbaren Energien anfällt, wird künftig über den Bundeshaushalt ausgeglichen – und nicht mehr über den Strompreis. Hierzu hat die Bundesregierung das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ geschaffen, das sich durch Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffhandel finanziert und den Ausgleichsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abdeckt. Dessen Höhe ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber nach Anlage 1 des EnFG selbst.

2. KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage: nur noch auf Netzentnahme!

Die KWK-Umlage zur Deckung des Finanzierungsbedarfs im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und die Offshore-Netzumlage zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten werden nur noch für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben (§ 12 Abs. 1 EnFG). Damit fallen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an. Dies stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich klar. Hiermit will die Bundesregierung Mieterstrom- und Speicherprojekte attraktiver machen und die dezentrale Energieversorgung fördern. Alle Eigenversorger können also aufatmen. Ihre selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen sind künftig stets umlagefrei unabhängig davon, ob man die Voraussetzungen für die bisherigen Bestandsschutzregelungen (noch) erfüllt oder nicht. Damit wird auch Freiraum für die Modernisierung und Erweiterung von Altanlagen geschaffen, die gerade in den jetzigen Zeiten überlegenswert sind und zur Versorgungssicherheit beitragen können.

Einzelheiten zur Ermittlung und Erhebung dieser Umlagen sowie zum Ausgleich zwischen den Netzbetreibern regeln die §§ 10 ff. EnFG. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der Energie-Umlagen für das folgende Kalenderjahr (§ 11 EnFG). 

3. Abgrenzen, Messen und Schätzen

Weiterhin finden sich im EnFG zwei Regelungen zur Abgrenzung, Messung und Schätzung von Mengen aus dem EEG 2021 wieder:

  • Geringfügige Stromverbräuche Dritter: § 45 EnFG entspricht in seinem Wortlaut § 62a EEG 2021. Der Begriff des Letztverbrauchers bleibt unverändert bestehen und wird weiterhin in § 3 Nr. 33 EEG legaldefiniert. Die Gesetzesbegründung stellt daher klar, dass der Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen aus Oktober 2020 auch unter der neuen Rechtslage entsprechend angewendet werden kann.
  • Messung und Schätzung: § 46 EnFG überführt § 62b EEG 2021 in das neu geschaffene Gesetz und passt die Vorschrift in wesentlichen Punkten an. So ist für die Bewertung, ob eine Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen wirtschaftlich zumutbar ist, die Summe der nach dem EnFG erhobenen Umlagen ins Verhältnis zu setzen. Im Rahmen des noch geltenden § 62b EEG 2021 ist also zu berücksichtigen, dass die EEG-Umlage zum 01.07.2022 entfallen ist. Darüber hinaus ist nach der Gesetzesbegründung künftig entscheidend, dass die Zeitgleichheit der Netzentnahme und des vom relevanten Letztverbraucher privilegierten Letztverbrauchs sichergestellt ist. Die Sicherstellung hat auch weiterhin durch eine mess- und eichrechtskonforme vierstundenscharfe Messung der Netzentnahme und des abgrenzungsbedürftigen Ist-Verbrauchs zu erfolgen, wenn das Zeitgleichheitserfordernis nicht schon auf anderem Wege, z.B. durch eine Arbeitszählung, erfüllt werden kann.

4. Umlagebefreiungen und besondere Ausgleichsregelung aus dem EEG 2021 übernommen

Das EnFG übernimmt zudem folgende Umlagebefreiungen aus dem EEG, die dann künftig für alle Umlagen gelten:

  • Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie: Die Gesetzesnovelle verschiebt §61l EEG 2021, der Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für zwischengespeicherten Strom und für Stromspeicherverluste enthielt, in § 21 EnFG und passt die Vorschrift an die vereinfachte Erhebungssystematik (Umlageerhebung nur noch auf die Netzentnahme) an.
  • Auch die Regelung zur Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff (§ 69b und § 64a EEG 2021) sowie zu den Anforderungen an Grünen Wasserstoff gemäß § 12i EEV – wir hatten berichtet – wurden in das EnFG überführt. Die damit verbundenen Veränderungen werden Gegenstand unserer Kapellmann Blogreihe „Wasserstoff aktuell“ sein.

Auch die Besondere Ausgleichsregelung hat Eingang in das EnFG gefunden:

  • § 30 EnFG überführt im Wesentlichen die Regelung des §64 Abs. 1 EEG 2021 zur Umlagenbegrenzung für die stromkostenintensive Industrie. Neu ist, dass die Begrenzung nicht mehr an die Stromkostenintensität geknüpft ist. Das erleichtert das Antragsverfahren erheblich, da die betroffenen Unternehmen ihrem Antrag nicht mehr einen entsprechenden Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers beifügen müssen. Insbesondere für kleinere Unternehmen entfallen damit erhebliche Mehrkosten im Rahmen der Antragstellung. Will der Antragsteller die Umlagen aber zusätzlich auf einen bestimmten Anteil seiner Bruttowertschöpfung begrenzen (sog. Supercap), bleibt der Nachweis der Bruttowertschöpfung des Unternehmens erforderlich (§ 32 Nr. 1 lit. c EnFG).
  • Wie schon nach § 64 Abs. 1 EEG 2021 müssen stromkostenintensive Unternehmen auch nach §30 EnFG nachweisen, dass die voll oder anteilige umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, die einer der in Anlage 2 des EnFG genannten stromkosten- und handelsintensiven Branchen zuzuordnen ist, im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 GWh betragen hat und sie ein Energiemanagementsystem betreiben. Außerdem ist die Energieeffizienz nachzuweisen. Dieser Nachweis kann z.B. damit geführt werden, dass das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem identifiziert wurden. Hiermit kommt der Bundesgesetzgeber Vorgaben der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission nach.
  • Schließlich finden sich die bisherigen Umlagenbegrenzungen für Schienenbahnen und für E-Busse in (§§ 37, 38 EnFG) wieder. Auch die Begrenzung für Landstromanlagen ist nunmehr in § 39 EnFG geregelt. Insbesondere zur Förderung von E-Bussen sieht das Gesetz für Verkehrsbetriebe eine Begrenzung der Umlagen auf maximal 20% vor (§ 38 Abs. 1 EnFG).

Sie haben Fragen? Unser Kompetenzteam Erneuerbare Energien steht Ihnen gerne zur Verfügung.

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