Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler im B2C-Bereich Verbrauchern einen gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbutton zur Verfügung stellen. Die neue Regelung ergänzt den seit Juli 2022 bestehenden Kündigungsbutton (§ 312k BGB) und setzt europäische Vorgaben zur Vereinfachung der Widerrufsrechtsausübung um. Ziel ist es, Verbrauchern die Geltendmachung ihres gesetzlichen Widerrufsrechts bei Online-Käufen deutlich zu erleichtern.
Welche Pflichten gelten ab dem 19. Juni 2026?
Online-Händler, die Verträge mit Verbrauchern über das Internet schließen und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Bereitstellung eines deutlich gekennzeichneten Buttons: Der Button muss klar und eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Widerruf erklären" oder „Hier widerrufen".
- Leichte Auffindbarkeit: Der Button muss ständig und ohne Umwege zugänglich sein – z. B. im Kundenkonto, in der Bestellübersicht oder im Nachbestellungsbereich.
- Automatische Bestätigung: Unmittelbar nach Betätigung des Buttons muss dem Verbraucher eine elektronische Bestätigung übermittelt werden, die Datum und Uhrzeit des erklärten Widerrufs dokumentiert.
- Unverzügliche Abwicklung: Der Widerruf gilt mit Betätigung des Buttons als rechtswirksam erklärt; der Händler ist zur unverzüglichen Abwicklung (insbesondere Rückerstattung) verpflichtet.
Die Verpflichtung gilt für sämtliche Online-Händler, die gegenüber Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen vertreiben, sofern diesen ein Widerrufsrecht zusteht.
Rechtsfolgen und Risiken bei Verstößen
Die Nichterfüllung der neuen Anforderungen birgt erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken:
- Verlängerung der Widerrufsfrist: Fehlt der vorschriftsmäßige Widerrufsbutton, beginnt die reguläre 14-tägige Frist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann sich auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern (vgl. § 356 Abs. 3 BGB).
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Verstöße können von Mitbewerbern sowie qualifizierten Verbänden (z. B. Verbraucherzentralen, Wettbewerbsverbände) abgemahnt werden – verbunden mit erheblichen Kosten und Unterlassungsverpflichtungen.
- Behördliche Sanktionen: Bei Verstößen, die Verbraucher in mehreren EU-Mitgliedstaaten betreffen, können Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes verhängt werden.
- Reputationsrisiken: Öffentlichkeitswirksame Abmahn- oder Behördenverfahren können das Kundenvertrauen nachhaltig beschädigen.
Unsere Empfehlung
Online-Händler sollten jetzt handeln und ihre Websites, Apps sowie internen Prozesse rechtzeitig anpassen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der technischen Implementierung, der Integration in bestehende CRM- und Retourenprozesse sowie der revisionssicheren Dokumentation des Widerrufsvorgangs.
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