Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus – kartellrechtlich in Ordnung?
03. November 2020
Wettbewerber abzumahnen, ist in manchen Branchen zum Sport geworden, zum Nutzen einiger Anwälte.
Es geht aber auch anders: Manche Wettbewerber vereinbaren, sich nicht gleich vor den Kadi zu ziehen, wenn der andere (vermeintlich) rechtswidrig handelt, z.B. wettbewerbswidrig wirbt oder die eigene Marke verletzt. Stattdessen vereinbaren sie, zunächst miteinander zu sprechen und zu versuchen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
„Westfälischer Friede“
In manchen Branchen gibt es solche Vereinbarungen nicht nur zwischen einzelnen Unternehmen, sondern zwischen allen (größeren) Akteuren. Manchmal agieren auch Verbände als Friedensstifter und animieren ihre Mitglieder, zunächst eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Gelegentlich wird das auch in einen mehr oder weniger verbindlichen Ehrenkodex der Branche gegossen.
Was sagt das Kartellrecht dazu?
Rechtswidriges Verhalten von Konkurrenten anzugreifen, ist Teil des Wettbewerbs. Das gilt auch, wenn es darum geht, das eigene geistige Eigentum zu schützen oder angreifbare Schutzrechte der Konkurrenz aus der Welt zu schaffen. Vereinbarungen, die Unternehmen das generell untersagen, können daher kartellrechtlich problematisch sein und sollten in jedem Fall vorab geprüft werden.
So werden z.B. Nichtangriffsvereinbarungen bei technischen Schutzrechten nicht von der Technologietransfer-GVO vom Kartellverbot freigestellt.
Das gilt für bilaterale Vereinbarungen genauso wie für Branchencodices, seien sie förmlich oder informell (zu Gentlemen‘s Agreements im Kartellrecht siehe hier).
Grundsätzlich zulässig ist aber eine Vereinbarung, bei (angeblichen) Rechtsverstößen nicht gleich den Rechtsweg zu beschreiten, sondern zunächst miteinander zu sprechen und eine gütliche Einigung anzustreben. Die wettbewerbliche Freiheit der Parteien, ggfs. doch rechtlich vorzugehen, bleibt dabei erhalten.
Und was gilt für Vergleiche im Einzelfall?
Auch Konkurrenten dürfen Vergleiche miteinander schließen, um konkrete Streitigkeiten beizulegen. Wichtig ist dabei aber, dass sie den Wettbewerb nicht beschränken. So sah die Europäische Kommission Vergleiche zwischen forschenden Pharmaunternehmen und Generikaherstellern als problematisch an, weil sie den Markeintritt generischer Arzneimittel verzögerten (pay for delay).
Zwingt das Kartellrecht Unternehmen, gegen Rechtsverstöße der Konkurrenz vorzugehen?
Grundsätzlich nicht. Unternehmen haben die Freiheit, autonom zu entscheiden, ob sie Rechtsverstöße und Schutzrechte ihrer Konkurrenz angreifen oder nicht. Wenn sie nach interner Abwägung der Vor- und Nachteile zu dem Ergebnis kommen, keine Rechtsmittel zu ergreifen, ist dagegen kartellrechtlich grundsätzlich nichts einzuwenden.
Worauf sollten Unternehmen achten?
- Generelle Vereinbarungen, rechtlich nicht gegen Konkurrenten vorzugehen, sollten immer vorab kartellrechtlich geprüft werden, da sie problematisch und für die Beteiligten riskant sein können. Wenn sie nur vorsehen, zunächst eine gütliche Einigung anzustreben, Rechtsmittel aber nicht ausschließen, sind sie hingegen in den meisten Fällen zulässig.
- Vereinbarungen zur Beilegung konkreter Streitfälle (z.B. gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche) sollten stets darauf geprüft werden, ob sie nur der Beilegung des konkreten Streitfalls dienen oder auch (bewusst oder unbewusst) den Wettbewerb beschränken.
Wettbewerber sollten Gespräche über angebliche Rechtsverstöße grundsätzlich auf den konkreten Fall beschränken. Wenn ein Streit zum Anlass genommen wird, breiter über die eigene Marktpolitik zu sprechen, kommt man kartellrechtlich schnell auf dünnes Eis.
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