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Energie- und Stromsteuerrecht 2026: Was sich für Unternehmen ändert

03. February 2026

Neue Regelungen bringen steuerliche Entlastungen und mehr Rechtssicherheit

Mit dem Jahresbeginn 2026 sind weitreichende Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht in Kraft getreten. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes, das im November 2025 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, bringt für Unternehmen wichtige Vereinfachungen, steuerliche Entlastungen und die längst überfällige Anpassung an EU-Recht. Wir erläutern Ihnen die wichtigsten Neuerungen und was diese für Ihr Unternehmen bedeuten.

Elektromobilität: Vereinfachungen beim Laden

Wenn Sie öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge betreiben oder planen, profitieren Sie von deutlichen Vereinfachungen. Die neue Regelung in § 5a Stromsteuergesetz schafft die bislang notwendige einzelfallbezogene Zuordnung der Steuerschuld ab – ein erheblicher Bürokratieabbau in der Praxis.

Besonders relevant für die Zukunft: Der Gesetzgeber hat erstmals das bidirektionale Laden gesetzlich geregelt. Das bedeutet für Fahrzeugnutzer, die Strom aus ihrem Elektrofahrzeug zurück ins Netz speisen, dass sie dadurch nicht automatisch als Stromversorger mit allen damit verbundenen steuerlichen Pflichten gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen entsteht bei der Rückspeisung zudem keine Stromsteuer – eine wichtige Klarstellung für künftige Geschäftsmodelle.

Stromspeicher: Technologieoffene Neudefinition

Der Gesetzgeber hat den Begriff der Stromspeicher grundlegend überarbeitet und dabei bewusst technologieoffen formuliert. Stromspeicher werden nun als Teil des Versorgungsnetzes behandelt, unabhängig von der verwendeten Technologie oder dem Speichermedium.

Das Wichtigste für Sie: Die Steuer entsteht erst bei der Entnahme aus dem Speicher, nicht bereits beim Einspeichern. Damit wird eine Doppelbesteuerung wirksam vermieden. Eine weitere Neuerung: Wurde Strom steuerfrei erzeugt und zwischengespeichert, bleibt er bei einer späteren Wiedereinspeisung anteilig steuerfrei. Dies schafft deutlich mehr Planungssicherheit für Investitionen in Speichertechnologien.

Anlagenbegriff: Mehr Rechtssicherheit

Die bisherige „Anlagenverklammerung" gehört der Vergangenheit an. An ihre Stelle tritt ein einheitlicher stromsteuerrechtlicher Anlagenbegriff, der sich an den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort orientiert.

Der entscheidende Unterschied: Die technische Fernsteuerbarkeit mehrerer Anlagen ist nicht mehr ausschlaggebend. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung steuerlicher Begünstigungen und vereinfacht die rechtliche Bewertung Ihrer Anlagen erheblich.

Querlieferungen in Wind- und Solarparks

Betreiben Sie einen Windpark oder eine Solaranlage gemeinsam mit anderen Anlagenbetreibern? Dann können Sie künftig erheblich von der Neuregelung zu Querlieferungen profitieren.

Der zur Stromerzeugung benötigte Strom kann nun unkompliziert zwischen einzelnen Anlagenbetreibern geleistet werden, ohne dass – wie bisher – Steueranmeldungen und Entlastungsanträge für die entsprechenden Strommengen erforderlich sind. Diese Regelung in § 10 Abs. 3 Stromsteuerverordnung bedeutet weniger Verwaltungsaufwand und schnellere Prozesse.

Versorgerstatus: Neue Ausnahmen

Der Gesetzgeber hat weitere Ausnahmen vom Versorgerstatus normiert. Wenn Sie unter diese Ausnahmen fallen, sind Sie von den umfangreichen Versorgerpflichten befreit – eine spürbare Erleichterung.

Zudem wurde eine begriffliche Änderung vorgenommen: Der aus dem Energiewirtschaftsgesetz entlehnte Begriff der Kundenanlagen wurde aus § 1a Stromsteuerverordnung entfernt und durch die klarere Formulierung „ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom" ersetzt.

Unser Fazit

Die Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht schaffen mehr Klarheit und reduzieren den bürokratischen Aufwand. Insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Elektromobilität, erneuerbare Energien und Energiespeicherung sollten prüfen, ob und wie sie von den neuen Regelungen profitieren können.

Handlungsbedarf: Überprüfen Sie Ihre bestehenden stromsteuerrechtlichen Strukturen und Prozesse auf Anpassungsbedarf. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die neuen Regelungen optimal für Ihr Unternehmen zu nutzen und mögliche Steuerentlastungen zu realisieren.

Sie haben Fragen zu den Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne.

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