Am 24.06.2021 hat der Bundestag Erleichterungen für das Repowering für EE-Anlagen beschlossen. Der neue - durch den Umweltausschuss deutlich angepasste - § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) soll das Repowering (der Gesetzgeber spricht von Modernisierung) insbesondere von Windparks erleichtern.
Erleichterungen zum Repowering von Windenergieanlagen
29. June 2021
1. Änderungsgenehmigungsverfahren mit reduziertem Prüfungsumfang
Klargestellt wird zunächst, dass Repowering-Projekte nicht zwingend ein neues Vollgenehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchlaufen müssen, sondern im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG genehmigt werden können. In verfahrensrechtlicher Hinsicht soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden, wenn der Antragsteller diesen nicht beantragt.
Dabei sollen dann nur nachteilige Auswirkungen geprüft werden, die das Repowering-Vorhaben über die Auswirkungen der bestehenden Anlage hinaus auslösen kann („Delta-Prüfung“). Durch diese „Delta-Prüfung“ will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass bei bereits erschlossenen Standorten einzelne Zulässigkeitsfragen bereits für die Bestandsanlage geklärt sind und so zur Beschleunigung des Repowerings beitragen.
Voraussetzung für die Anwendung der Repowering-Erleichterungen ist, dass der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt und die neue Anlage innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet wird.
2. Schall-Immissionsrichtwerte
Materielle Erleichterungen sind im Hinblick auf die Schallgrenzwerte vorgesehen. Danach darf die Genehmigung im Rahmen des Repowerings nicht versagt werden, wenn zwar nach dem Repowering nicht alle Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm eingehalten werden, der Immissionsbeitrag der neuen Windenergieanlage aber niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Windenergieanlagen. Die Windenergieanlagen müssen dabei dem Stand der Technik entsprechen.
Die Regelung ermöglicht das Repowering von Windparks, in denen es bereits im Bestand zu Überschreitungen der Grenzwerte kommt - sei es durch die Windenergieanlagen selbst oder andere Vorbelastungen –, die durch neue Anlagen nicht (sofort) beseitigt werden können. Bestehende Überschreitungsfälle können dadurch zumindest verbessert und gegebenenfalls nach und nach saniert werden. Wäre ein Repowering in diesen Fällen nicht möglich, würden die (lauteren) Altanlagen in der Regel weiterbetrieben.
3. Artenschutz
Für die artenschutzfachlichen Prüfungen müssen nach wie vor sämtliche Prüfungen vollumfänglich durchgeführt werden. Es wird aber klargestellt, dass die Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlage bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. Dies dürfte insbesondere für die Frage relevant sein, ob das Tötungsrisiko besonders geschützter Individuen durch das Vorhaben signifikant erhöht wird. Dabei dürften die Auswirkungen der bestehenden Windenergieanlage künftig für das bereits bestehende Risiko heranzuziehen sein.
Bei der Festsetzung einer Kompensation für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist die für die zu ersetzende Bestandsanlage bereits geleistete Kompensation abzuziehen.
4. Sonstige Zulassungsvoraussetzungen
Im Übrigen bleiben materiell-rechtliche Vorschriften unberührt, insbesondere im Hinblick auf das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Die neu zu errichtenden Anlagen müssen also nach heutiger Rechtslage bauplanungsrechtlich zulässig sein.
5. Bewertung
Auch im Hinblick auf die ab 2022 gestrichene Anschlussförderung für Post-EEG-Anlagen dürfte dem Repowering in Zukunft noch größere Bedeutung zukommen. Ob die Neuregelung insoweit eine signifikante Beschleunigung bewirkt, bleibt abzuwarten. Neue Repowering-Optionen können sich tatsächlich durch die immissionsschutzrechtlichen Erleichterungen im Hinblick auf die Schallauswirkungen ergeben.
Fraglich erscheint indes, ob durch die Reduzierung des Prüfungsumfangs auf eine „Delta-Prüfung“ tatsächlich eine signifikante Reduzierung des Prüfungsumfangs erreicht werden kann. Die Abmessungen von Repowering-Anlagen unterscheiden sich von den Bestandsanlagen in der Regel deutlich, so dass sich in aller Regel auch die Auswirkungen unterscheiden werden. Auch im Sinne der Rechtssicherheit wird man insoweit im Zweifel zu viel als zu wenig zu prüfen haben.
Da die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bestandsanlage nicht „vererbt“ werden kann, bleibt das grundsätzliche Problem des Windenergieausbaus, nämlich die beschränkte Flächenverfügbarkeit, weiter zu lösen.
Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Mitglieder der Praxisgruppe Öffentliches Recht und des Kompetenzteams Erneuerbare Energien gerne zur Verfügung.