Am 22. Januar 2026 ist das fünfte Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) in Kraft getreten. Die Novelle reagiert auf bundesrechtliche Vorgaben – insbesondere auf das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) – sowie auf europarechtliche Anforderungen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Novelle des Berliner ABKG – Mehr Flexibilität bei der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung
27. January 2026
I. MoPeG sorgte für Anpassungsbedarf
Seit dem 1. Januar 2024 können sich Angehörige freier Berufe in jeglichen Formen von Personengesellschaften organisieren, sofern dies das jeweilige Landesberufsrecht erlaubt. Dieser Verweis auf das Landesrecht machte eine Anpassung des ABKG erforderlich.
Die §§ 7, 7a ABKG wurden grundlegend überarbeitet. Neben der Partnerschafts- und Kapitalgesellschaft ist nun auch eine Organisation als eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (eGbR), offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) möglich. Der neu eingefügte § 7a Abs. 5 ABKG stellt klar, dass § 7 auf diese Rechtsformen entsprechend anwendbar ist. Hiermit steht Architekten mit Sitz in Berlin zukünftig insbesondere die GmbH & Co. KG zur Verfügung.
Die Erweiterung des Rechtsformenkatalogs schafft erhebliche Gestaltungsspielräume. Die Architekten-GmbH & Co. KG bietet steuerliche Vorteile (transparente Besteuerung, keine Körperschaftsteuer) und ermöglicht eine Haftungsbeschränkung der Kommanditisten auf ihre Einlage, während zugleich mehr Flexibilität bei Gesellschafterwechseln besteht als etwa bei der Partnerschaftsgesellschaft. Im Ergebnis entsteht mit der Architekten-GmbH & Co. KG ein Hybrid, der sowohl eine umfassende Haftungsbeschränkung wie eine GmbH aufweist und dennoch ähnlich besteuert wird wie eine Partnerschaftsgesellschaft.
II. Zulassung mehrstöckiger Gesellschaftsstrukturen
Der neu eingefügte § 7a Abs. 5 ABKG erlaubt nun in Satz 2 auch, dass Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft selbst wiederum von einer Architekten-Gesellschaft gehalten werden, sofern diese ihrerseits die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Dies ist zwingend erforderlich, um die Architekten-GmbH & Co. KG zuzulassen, da hierbei die an der Kommanditgesellschaft wiederum Architekten als Kommanditisten und die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt sind. Typischerweise sind an der persönlich haftenden Gesellschafterin nun die Berufsträger selbst beteiligt, was eine mehrstufige Konstruktion zur Folge hat. Denkbar ist hier auch, dass die Kommanditgesellschaft selbst einzige Gesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin (hier der GmbH) beteiligt ist – diese Konstruktion nennt man Einheitsgesellschaft, die nach § 170 Abs. 2 HGB möglich ist.
Duch die mehrstöckigen Strukturen ergeben sich damit verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:
Tochtergesellschaften für verschiedene Geschäftsbereiche
Projektbezogene Zusammenschlüsse verschiedener Architektengesellschaften
Holdingstrukturen zur Bündelung mehrerer Berufsausübungsgesellschaften
Das Berliner ABKG folgt damit der bundesweiten Entwicklung zur Zulassung mehrstöckiger Strukturen im Berufsrecht. Somit kann in den Bundesländern Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Architekt*innen die GmbH & Co. KG nunmehr als Rechtsform wählen.
III. Erleichterte Eintragungsvoraussetzungen
Die Eintragungsvoraussetzungen wurden an die EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 29. Juli 2019, C‑209/18) angepasst. Die wesentliche Änderung: § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABKG verlangt künftig nur noch, dass Berufsangehörige mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben – nicht mehr die Mehrheit. Dies öffnet Raum für berufsfremde Kapitalgeber.
Bei der Geschäftsführung bleibt es bei der hälftigen Teilung: Mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung berufenen Personen muss Berufsangehörige sein (§ 7 Abs. 4 Nr. 4 ABKG). Somit muss auch zukünftig die Geschäftsführung mindestens zu 50% aus Architekten zu bestehen.
IV. Juniormitgliedschaft
Berlin schließt mit der Einführung der Juniormitgliedschaft (§ 5a ABKG) an die Regelungen anderer Bundesländer an. Hochschulabsolventen können sich künftig bereits während der praktischen Tätigkeit oder des Berufspraktikums als Juniormitglieder eintragen lassen, wenn sie einen Berlin-Bezug haben (Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende Berufsausübung in Berlin).
Juniormitglieder können Kammerdienstleistungen in Anspruch nehmen und sich in Gremien einbringen, dürfen aber noch keine Berufsbezeichnung nach § 2 ABKG führen.
Die Eintragung wird gelöscht, wenn das Mitglied in die Architektenliste eingetragen wird oder innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung stellt. Das Gesetz enthält Vermutungsregelungen: Nach fünf Jahren wird widerleglich, nach acht Jahren unwiderleglich vermutet, dass die berufspraktische Tätigkeit vom Juniormitglied aufgegeben wurde.
V. Fazit
Die Novelle ist ein konsequenter Schritt zur Modernisierung des Berufsrechts der Berliner Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner. Begrüßenswert ist insbesondere die weitergehende Rechtsformwahl für die beliebte Rechtsform der GmbH & Co. KG und die damit einhergehende gesellschaftsrechtliche Flexibilität. Die Rechtsänderung ist folgerichtig: Solange gewährleistet ist, dass Architekten den bestimmenden Einfluss in ihrer Gesellschaft haben, sollte die Rechtsform aus kammerrechtlicher Sicht irrelevant sein. Andernfalls dürfte ein Eingriff in die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit vorliegen.
Mit der Juniormitgliedschaft schafft der Berliner Landesgesetzgeber zudem Gleichgang mit den Architektengesetzen anderer Länder und trifft willkommene Regelungen zur Nachwuchsförderung.
Die Novelle eröffnet Architekten neue Gestaltungsmöglichkeiten, ohne die bewährten berufsrechtlichen Schutzmechanismen aufzugeben.