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Regierungsentwurf EEG 2021: Die Neuregelungen für die Solarenergie

02. October 2020

Am 23.09.2020 ist der Kabinettsbeschluss zur Änderung des EEG gefasst worden. Einmal mehr soll das EEG in vielerlei Hinsicht geändert und als „EEG 2021“ sodann am 01.01.2021 in Kraft treten. In diesem Beitrag liegt unser Schwerpunkt auf den Änderungen für die Solarenergie:

1. Ausschreibungen für Solaranlagen – Differenzierung nach Ausschreibungen für Freiflächenanlagen und nach Ausschreibungen für Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden

Die zentrale Änderung besteht darin, dass die Ausschreibungen für Solaranlagen in zwei sogenannte „Segmente“ eingeteilt werden, wie es das Gesetz ausdrückt. Vereinfacht wird unterschieden zwischen Ausschreibungen für Freiflächenanlagen und Ausschreibungen für Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden. Im Einzelnen differenziert das Gesetz

  • Ausschreibungen, bei denen Gebote für Freiflächenanlagen und für Solaranlagen, die auf, an oder in baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind, abgegeben werden können (sog. Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, § 3 Nr. 4a EEG-Entwurf) und
  • Ausschreibungen, bei denen Gebote für Solaranlagen abgegeben werden können, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen (sog. Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, § 3 Nr. 4b EEG-Entwurf).

Gebots- und Vergütungsbestimmungen für die beiden Typen werden nun klarer als bisher getrennt.

2. Solaranlagen des ersten Segmentes (Freiflächenanlagen)

2.1 Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine

Es sind ab dem Jahr 2021 drei Ausschreibungsrunden geplant, und zwar zum 1. März, 1. Juni, und 1. November.

Die Ausschreibungsvolumen sollen betragen:

2021 – 1.900 MW, davon 1.600 MW als Sonderausschreibungen
2122 – 1.700 MW
2023 – 1.700 MW
2024 – 1.700 MW
2025 – 1.700 MW
2026 – 1.600 MW
2027 – 1.600 MW
2028 – 1.600 MW

Hinzu kommen die Mengen, für die im jeweils vorherigen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt wurden. Die Ausschreibungsvolumen verringern sich bei Zuschlägen im Rahmen von europaweiten Ausschreibungen sowie durch Freiflächenanlagen, welche die gesetzliche Einspeisevergütung erhalten.

2.2 20 Maximale Gebotsgröße von 20 MW

Für Solaranlagen des ersten Segmentes (Freiflächenanlagen) wird die maximale Gebotsgröße von 10 MW auf 20 MW erhöht. Mit der Anhebung von 10 auf 20 MW wird der verbesserten Technologieeffizienz Rechnung getragen, da ein Anlage mit 20 MW heute die gleich Fläche belegt, wie eine Anlage mit 10 MW im Jahr 2011.

Zu beachten ist, dass diese Größenbegrenzung auch für Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen gilt. Hier wurden in der Vergangenheit Angebote abgegeben, die weit über 10 bzw. 20 MW lagen, deren Realisierungsrate jedoch niedrig war.

2.3 Höchstwert

Der Höchstwert für Gebote für Solaranlagen des ersten Segmentes (Freiflächenanlagen) wird von 7,50 Ct/kWh auf 5,90 Ct/kWh reduziert. Der Höchstwert kann ab dem Jahr 2022 dem aktuellen Wettbewerbsniveau angepasst werden (§ 37 b Abs. 2 EEG-Entwurf). Demnach wird der Durchschnitt der letzten drei beendeten Runden gebildet, der dann um 8% erhöht wird. Der Höchstwert passt sich damit dem Wettbewerb an.

2.4 Weitere wesentliche Regelungen für Solaranlagen des ersten Segmentes

Die bisherigen Regelungen für Solaranlagen werden in weiten Teilen für die Solaranlagen des ersten Segmentes (Freiflächenanlagen) übernommen. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 750 kW sind weiterhin von der Pflicht zur Teilnahme an den Ausschreibungen befreit.

Hier die wesentlichen Änderungen:

  • Die Flächenkulisse wird insoweit erweitert, als dass der Seitenrandstreifen von 110 auf 200 Meter erweitert wird. Innerhalb dieser 200 Meter muss sich allerdings ein mindestens 15 Meter breiter und längs zur Fahrbahn ausgerichteter Korridor befinden. Hintergrund dieser Regelung ist angesichts der Ausweitung der Flächenkulisse, weiterhin Flächen für die Wanderung von Tieren freizuhalten. Nicht vorgeschrieben wird die Belegenheit und Anordnung des Korridors innerhalb der 200 Meter.
  • Die Bieter werden verpflichtet, eine Eigenerklärung zur Zustimmung des Eigentümers der angegebenen Fläche abzugeben. Dadurch soll die Realisierungsrate der Projekte verbessert werden.
  • Es sind nur noch Bebauungspläne in Kopie beizufügen. Fehlerhafte Unterlagen waren in der Vergangenheit der Grund für viele Ausschlüsse.

3. Solaranlagen des zweiten Segmentes (Gebäudeanlagen)

Neu ist die Ausschreibungspflicht für Gebäudeanlagen ab 500 kW. Der Gesetzgeber unternimmt diesen Schritt, da er davon ausgeht, dass Dachanlagen oberhalb dieser Größe von professionellen Investoren errichtet werden.

3.1 Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine

Ab dem Jahr 2021 sind zwei Ausschreibungsrunden geplant, und zwar zum 1. Juni und zum 1. Dezember. Das Ausschreibungsvolumen soll in den nächsten Jahren wie folgt ansteigen: 

2021 – 250 MW
2022 – 250 MW
2023 – 300 MW
2024 – 300 MW
2025 – 350 MW
2026 – 350 MW
2027 – 350 MW
2028 – 350 MW

3.2 Höchstwert

Für Solaranlagen des zweiten Segments ist ein gesonderter Höchstwert vorgesehen, der 9,0 ct/kWh betragen soll. Dieser Höchstwert liegt über dem Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segmentes, da die Errichtungskosten auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden grundsätzlich höher sind. Verursacht wird der zusätzliche Aufwand durch Gerüste oder Montage sowie Verkabelung. Ab dem Jahr 2022 verringert sich der Höchstwert um 1 % pro Jahr gegenüber dem jeweiligen Vorjahres-Höchstwert.

3.3 Weitere wesentliche Regelungen für Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segmentes

Grundsätzlich ist der Abschnitt zu den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segmentes auch anwendbar auf die Ausschreibungen für Solaranlagen auf Gebäuden (mit Ausnahme der §§ 37, 37 a und 37 c EEG-Entwurf), sowie mit einigen Sonderregelungen. So ist insbesondere eine Abweichung für die Höhe der Sicherheit geplant: Sie bestimmt sich aus der Gebotsmenge, multipliziert mit 70 €/KW.
 

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