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Begrenzte Verteilernetze – Ein neuer europäischer Ansatz für die Kundenanlage?

08. October 2026

Das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-293/23 hat das deutsche Energierecht aufgerüttelt: Wer Strom über ein eigenes Leitungsnetz an andere Letztverbraucher transportiert, betreibt unter Umständen ein Verteilernetz im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 (nachfolgend: EltRL) – mit weitreichenden regulatorischen Konsequenzen (siehe hier). Auf europäischer Ebene zeichnet sich nun eine mögliche Anpassung der Rechtslage ab, die deutliche Erleichterung für eine Vielzahl betroffener Konstellationen bringen könnte. Wer sich also mit dem Thema bereits befasst hat, ist gut beraten, das weitere Verfahren auf EU-Ebene mitzuverfolgen.

Im Folgenden stellen wir die Vorschläge des EU-Parlaments und des Rats kurz vor und erklären, wie diese sich auf die typischen Konstellationen auswirken würden.

1. Vorschlag EU-Parlament

Der Energieausschuss des EU-Parlamentes hat am 02.07.2026 einen Änderungsantrag zur Anpassung von Art. 38 EltRL empfohlen. Der Vorschlag führt einen klareren und verhältnismäßigeren Rahmen ein, um zwischen geschlossenen Verteilernetzen und einer neuen Kategorie sogenannter „confined distribution systems" (begrenzte Verteilernetze) zu unterscheiden.

Kernelement ist die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, festzulegen, dass auf bestimmte Gebiete begrenzte Verteilernetze nicht als Verteilernetze im Sinne der Richtlinie gelten, sofern die Rechte nach Art. 4 EltRL (freie Versorgerwahl) gewahrt sind und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Das Netz wird allen Kunden diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt und der Strom wird überwiegend an den Betreiber oder verbundene Unternehmen verteilt; lediglich ein untergeordneter Anteil darf an sonstige Kunden einschließlich Haushaltskunden fließen.
  • Das Netz wird diskriminierungsfrei und unentgeltlich bereitgestellt und es wird jährlich nur eine begrenzte Energiemenge an eine begrenzte Anzahl von Kunden, einschließlich Haushaltskunden, verteilt.

Damit würde in Abgrenzung zu den geschlossenen Verteilernetzen eine neue Kategorie von Verteilernetzen eingeführt, die von der Regulierung ausgenommen wäre. Der Unterschied ist erheblich: Geschlossene Verteilernetze nach Art. 38 Abs. 1 EltRL gelten weiterhin als Verteilernetze im Sinne der Richtlinie und können lediglich von bestimmten regulatorischen Einzelpflichten befreit werden. Begrenzte Verteilernetze würden bei Vorliegen der Voraussetzungen hingegen vollständig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen.

Bis zum EuGH-Urteil in der Rechtssache C-293/23 wurde ein vergleichbarer Ansatz unter dem Begriff der Kundenanlage in Deutschland flächendeckend praktiziert – in der Annahme, dass dies mit der EltRL vereinbar wäre. Nachdem der EuGH dieser Praxis eine Absage erteilt hat, könnten die nun im EU-Parlament diskutierten Änderungsvorschläge dazu führen, dass bisher regulierungsfrei betriebene Elektrizitätsverteilanlagen auch künftig regulierungsfrei bleiben.

Der Vorschlag trägt dem praktischen Bedürfnis Rechnung, ein breiteres Spektrum lokaler Elektrizitätsverteilanlagen – insbesondere in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsgebieten – weitgehend regulierungsfrei zu ermöglichen und so innovative Energielösungen und lokale Erzeugungskonzepte zu stärken. Zugleich würde dies die Gefahren für die Wirtschaftlichkeit bereits in Betrieb befindlicher Projekte infolge des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-293/23, die die betroffenen Unternehmen seither intensiv beschäftigen, deutlich abmildern.

Die bisherigen Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung könnten beispielsweise unverän-dert fortgeführt werden, gleiches gilt für Hausverteileranlagen in Mietimmobilien, Kleinstinfra-strukturen und kleinere Quartiere mit Eigenversorgungsanlagen. Zumindest die Betreiber von klei-neren und mittleren Gewerbeparks dürften hier je nach der konkreten Situation vor Ort Anknüp-fungspunkte für eine Regulierungsfreiheit finden können. Schwieriger wird es dagegen für größere Quartiersversorgungsanlagen (je nach Ausgestaltung betrifft dies die jeweiligen Contractoren), Ein-speiseinfrastrukturen und größere Gewerbeparks.

2. Vorschlag Europäischer Rat 

Auch der Europäische Rat hat am 26.06.2026 eine Änderung des Art. 38 EltRL vorgeschlagen, die allerdings enger gefasst ist als der Parlamentsvorschlag. Danach sollen künftig zwei Ausnahmen von den Pflichten eines Verteilernetzbetreibers befreien:

  • „Kleines geschlossenes Verteilernetz“: Ein Verteilsystem mit über 90 % Eigenversorgung (einschließlich der Versorgung verbundener Unternehmen) und Weiterverteilung des verbleibenden Stroms an weniger als 20 Kunden und
  • „Netz für Privathaushalte“: Ein Verteilsystem mit weniger als 100 angeschlossenen Haushalten, das lokal erzeugte Elektrizität an ein oder mehrere Gebäude in einem begrenzten Gebiet verteilt, welches überwiegend Wohnzwecken dient.

Dieser Vorschlag führt also gleich zwei neue Netzkategorien ein. Die unterschiedlichen Konstellationen von Kundenanlagen nach bisherigem deutschem Recht wären jedoch noch weniger abgebildet, als beim Vorschlag des EU-Parlaments.

Bisherige Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung könnten zwar beispielsweise ebenfalls unverändert fortgeführt werden, aber die Anzahl belieferter Dritter würde ausdrücklich zahlenmäßig begrenzt. Auch Hausverteileranlagen in Mietimmobilien können unverändert betrieben werden, wenn keine gewerblichen Stromabnehmer angeschlossen sind. Kleinstinfrastrukturen unterlägen jedoch der Regulierung, ebenso bereits kleine Quartiere mit Eigenversorgungsanlagen, wenn einzelne Gewerbekunden angeschlossen sind. Bei Quartieren muss jedoch darauf geachtet werden, dass das betreffende Gebiet begrenzt sein und überwiegend Wohnzwecken dienen muss sowie die Elektrizität lokal erzeugt werden muss. Zudem schlägt der Rat eine absolute Deckelung der angeschlossenen Haushalte auf unter 100 vor, was mittlere und größere Quartierskonzepte kategorisch ausschließen würde, zumal in diesen häufig zumindest einzelne Gewerbekunden angeschlossen sind. Schwierig wird es auch hier für Einspeiseinfrastrukturen und fast alle Betreiber von Gewerbeparks. Insgesamt wäre der Vorschlag des Rates daher deutlich enger und auch starrer als die weichen – damit allerdings auch auslegungsbedürftigen – Kriterien des EU-Parlaments.

3. Ausblick

Die Anträge werden im Herbst von EU-Parlament, Rat und Kommission im Rahmen von sog. Trilog-Verhandlungen diskutiert. Sie entfalten also keine unmittelbare Rechtskraft. Sollte eine entsprechende Richtlinienänderung verabschiedet werden, wären die Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – zu nationalen Umsetzungsmaßnahmen verpflichtet, bevor sich die derzeitige Rechtslage verändern würde. Dies würde dem Deutschen Bundestag die Möglichkeit eröffnen, Elektrizitätsverteilanlagen, die den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden und bisher bereits als Kundenanlagen regulierungsfrei betrieben wurden, auch künftig von der Regulierung herkömmlicher Verteilernetze auszunehmen. Angesichts der Bestandsschutzregelung für bisherige Kundenanlagen im EnWG bis zum 31.12.2028 wäre es wünschenswert, wenn entsprechende europäische wie nationale Gesetzgebungsprozesse so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass ein nahtloser Übergang vom bestehenden Bestandsschutzregime in den neuen Rechtsrahmen ermöglicht wird. Gewiss ist dies vor dem Hintergrund des ambitionierten zeitlichen Rahmens jedoch nicht.

Während die vorgeschlagenen Änderungen insbesondere für Bestandsanlagen Entlastung bringen könnten, bleibt es für die Planung von Neuanlagen dabei, dass nach derzeitiger Rechtslage die Möglichkeit eines rechtssicheren regulierungsfreien Betriebs in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Die derzeit dem EU-Parlament vorliegenden Vorschläge sind aber zumindest ein Hoffnungsschimmer, dass sich die Rechtslage für in Planung befindliche Projekte künftig positiv verändern könnte.

Betreiber und Planer sollten die Gesetzgebungsprozesse auf europäischer wie nationaler Ebene eng verfolgen – insbesondere mit Blick auf die Fristen des Bestandsschutzes und mögliche Übergangsregelungen.

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