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Herkunftsnachweise jetzt auch für Strom aus Kundenanlagen und Direktleitungen möglich

18. March 2026

UBA ändert Handhabung – neue Chancen für Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen

Das Umweltbundesamt (UBA) hat seine Verwaltungspraxis zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen offenbar angepasst. Nach uns vorliegender Kommunikation des UBA können nun auch Strommengen aus erneuerbaren Energien, die in Kundenanlagen erzeugt und verbraucht oder über Direktleitungen geliefert werden, mit Herkunftsnachweisen versehen werden – obwohl keine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt. In der Vergangenheit hatte das UBA sich noch geweigert, in diesen Fällen Herkunftsnachweise auszustellen.

Diese Änderung eröffnet neue Möglichkeiten für Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere im industriellen Eigenverbrauch, in Quartierslösungen und bei Power-Purchase-Agreements (PPA) mit Direktleitung.

1. Voraussetzungen der Ausstellung von Herkunftsnachweisen und Zuständigkeit des UBA

Zuständig für das Ausstellen der Herkunftsnachweise und den Betrieb des dazugehörigen Registers ist das UBA. Nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) stellt das UBA pro netto erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise aus, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen u. a.:

  • Die Anlage muss im Herkunftsnachweisregister registriert sein,
  • der Strom muss in der registrierten Anlage aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sein,
  • für die Strommenge darf kein Zahlungsanspruch nach dem EEG (d. h. Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag) in Anspruch genommen werden und
  • die erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge muss dem UBA mitgeteilt werden.

Bislang verlangte das UBA unter Verweis auf diese Regelung in der Verwaltungspraxis regelmäßig eine Einspeisung ins öffentliche Netz im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als Bedingung für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen. Das bedeutete, dass für Strommengen, die in sog. Kundenanlagen nach dem EnWG erzeugt und verbraucht wurden sowie für über Direktleitungen gelieferten Strom bisher keine Herkunftsnachweise ausgestellt wurden.

2. Neue Verwaltungspraxis 

Wir haben schon in der Vergangenheit gegenüber dem UBA argumentiert, dass die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 HkRNDV, wonach die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden sein muss, nicht bedeuten sollte, dass die Strommenge tatsächlich in ein „Netz“ i. S. d. EnWG eingespeist werden muss. Vielmehr sollte sich diese Voraussetzung allein auf den erforderlichen messtechnischen Nachweis über die erzeugte und einem Verbraucher zur Verfügung gestellte Strommenge beziehen. Ungeachtet der Tatsache, dass die HkRNDV den Begriff „Netz“ nicht weiter konkretisiert spricht hierfür schon der Sinn und Zweck der Regelung, mit der die Vermarktung von Grünstrom gefördert werden soll. Warum davon dezentral erzeugte und verbrauchte Strommengen ausgenommen sein sollen, erschloss sich uns schon bislang nicht. Im Ergebnis führte die bisherige Praxis des UBA dazu, dass in einer Vielzahl von Fällen dezentraler Energieversorgung keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden konnten, obwohl gerade die dezentrale Energieversorgung ein wichtiger Baustein für die Energiewende ist. Auch die Systematik der Verordnung spricht dafür, für Strom, der ausschließlich in Kundenanlagen oder über Direktleitungen transportiert wird, Herkunftsnachweise auszustellen. Denn die HkRNDV geht in § 41 Abs. 3 S. 2 selbst davon aus, dass Herkunftsnachweise auch für ohne Durchleitung durch ein Netz verbrauchten Strom ausgestellt werden können, solange der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird. 

Dieser Auffassung scheint sich das UBA nun angeschlossen zu haben, wie wir im Zuge eines Projektes erfahren haben. Wenn die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 HkRNDV erfüllt sind, werden nach Auskunft des UBAs Herkunftsnachweise auf Antrag des Anlagenbetreibers ausgestellt. Irrelevant ist demnach, ob der Strom durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, ein geschlossenes Verteilernetz, eine Kundenanlage oder eine Direktleitung transportiert wird oder ob es sich um einen Fall des Direktverbrauchs handelt. Erforderlich sein soll nach dem UBA allein, dass der Anlagenbetreiber und der Letztverbraucher verschiedene juristische Personen sind. Das ist eine gute Nachricht für die Energiewende, die dezentrale Energieversorgung und Anlagenbetreiber wie Stromverbraucher.

3. Hinweis zur Rechtsprechung zur „Kundenanlage“

Auch wenn infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs die Handhabung und Zukunft der „Kundenanlage“ nach dem EnWG derzeit unklar ist, haben Anlagenbetreiber wie Verbraucher, die bislang über eine Kundenanlage mit erneuerbaren Energien versorgt wurden, jetzt Rechtsklarheit zumindest hinsichtlich der Möglichkeit, Herkunftsnachweise für den erzeugten Strom zu erlangen. Das Urteil des EuGH zum Begriff der „Kundenanlage“ nach dem deutschen EnWG und seine Auswirkungen sowie auf Gestaltungsmöglichkeiten von Betroffenen haben wir an anderer Stelle ausführlich besprochen. Erfreulich ist, dass das UBA auch bei einer Umstrukturierung einer bisherigen Kundenanlage in ein geschlossenes Verteilernetz oder einem Stromtransport über eine Direktleitung sowie im Fall eines Direktverbrauchs künftig Herkunftsnachweise ausstellen will.

4. Bedeutung für Anlagenbetreiber und Stromverbraucher

Für Anlagenbetreiber stärkt diese Änderung die wirtschaftliche Attraktivität dezentraler Energieversorgungskonzepte, denn sie eröffnet zusätzliche Erlös- und Vermarktungschancen. Stromverbraucher haben andererseits so künftig die Möglichkeit, direkt belieferten Strom mit nachgewiesener erneuerbarer Herkunft zu beziehen. Stromlieferverträge (PPA-Verträgen) sollten in entsprechenden Konstellationen daher stets Regelungen zum Umgang mit Herkunftsnachweisen enthalten. Das betrifft Fragen der Beantragung von Nachweisen, ihre Übertragung sowie ihre Entwertung.

5. Fazit

Mit der angepassten UBA-Praxis öffnet sich der Herkunftsnachweismarkt für dezentrale Versorgungskonzepte. Das stärkt die Energiewende, schafft neue Vermarktungschancen für Anlagenbetreiber und erhöht die Attraktivität dezentraler Energieversorgung mit Erneuerbaren Energien für Stromverbraucher. Vertragliche Regelungen zur Verwendung von Herkunftsnachweisen können einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Anlagenbetreibern und Stromverbrauchern gewährleisten.

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