Was Betreiber von Kundenanlagen jetzt wissen müssen
In den vorherigen Beiträgen dieser Serie haben wir die Urteile des EuGH vom 28. November 2024 (C-293/23) sowie daran anschließend des BGH vom 13. Mai 2025 (EnVR 83/20) zur Kundenanlage nach dem Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hingewiesen und deren Auswirkungen auf Betreiber bisheriger Kundenanlagen beleuchtet. Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert und zumindest für die kommenden Jahre für etwas Rechtssicherheit gesorgt.
Am 23. Dezember 2025 ist eine Novelle des EnWG in Kraft getreten, die eine kleine, aber entscheidende Ergänzung in den Übergangsbestimmungen des Gesetzes enthält. Nach dem neuen § 118 Abs. 7 EnWG sollen die regulatorischen Vorgaben für Netzbetreiber erst ab dem 1. Januar 2029 Anwendung für Betreiber von Kundenanlagen finden, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden. Wurde die Kundenanlage erst danach an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen, ist sie nicht als Bestandsanlage zu qualifizieren und kann von der Übergangsbestimmung nicht profitieren.
Die Neuregelung schafft damit zumindest in diesem Übergangszeitraum etwas mehr Rechtssicherheit für Betreiber von Bestandsanlagen. An der europarechtlichen Zulässigkeit der Übergangsregelung bestehen allerdings Zweifel, so dass nicht klar ist, ob sie einer Überprüfung durch den EuGH standhalten würde. Jedenfalls das Bußgeldrisiko wegen Betriebs eines Netzes ohne Genehmigung sollte sich damit aber ausschließen lassen, weil ein solches Bußgeld in der EU-Richtlinie nicht gefordert wird und insoweit einiges dafürspricht, dass die Übergangsbestimmung Vertrauensschutz auslöst.
Auch für Betreiber von Anlagen, die erst nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen werden (Neuanlagen), ist die Gesetzesänderung von Bedeutung.
1. Übergangszeitraum für Bestandsanlagen
Mit der Übergangsregelung wird die bisherige Rechtslage für Bestandsanlagen also für drei Jahre konserviert. Die Gesetzesbegründung führt explizit aus, dass Betreiber bisheriger Kundenanlagen in diesem Zeitraum nicht als Netzbetreiber zu behandeln sind. Damit drohen deren Betreibern für diesen Zeitraum auch keine Strafzahlungen, beispielsweise für den Betrieb eines Verteilernetzes ohne Genehmigung.
Darüber hinaus weist der Gesetzgeber auf verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten mit dem vorgelagerten Netzbetreiber hin (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 21/2793, S. 188). Insbesondere könne der Übergangszeitraum genutzt werden, um dem vorgelagerten Netzbetreiber die Aufgaben des Netzbetriebs als Dienstleister oder als Betriebsführung im Wege eines Pachtmodells zu übertragen. Auch könnte man ihm Besitz oder Eigentum an den Verteilungsanlagen einräumen. Dabei sind die Betreiber freilich auf die Kooperationsbereitschaft des vorgelagerten Netzbetreibers angewiesen. Neben diesen Variationen der Zusammenarbeit mit dem vorgelagerten Netzbetreiber haben wir in unserer Blogbeitrag-Serie weitere Gestaltungsmöglichkeiten vorgestellt und ihre Voraussetzungen und Auswirkungen diskutiert:
Gewerbeparks unter Druck? Auswirkungen des EuGH-Urteils auf ihre Betreiber
Contracting und Quartiersversorgung im Lichte des EuGH-Urteils zur Kundenanlage
Einspeiseinfrastrukturen nach dem EuGH-Urteil: Neue Anforderungen für Betreiber?
Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung
Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Befreiungs- und Fördertatbestände: Neue Einordnung, neue Fragen
2. Bestandsanlagen nach Ablauf des Übergangszeitraums
Ab dem 01. Januar 2029 gelten nach der Übergangsvorschrift dann auch für Betreiber von Bestandsanlagen die vollständigen regulierungsrechtlichen Vorgaben für Energieversorgungsnetze, wenn der Gesetzgeber bis dahin nicht nachjustiert. Betreiber, die ohnehin, auch nach den Maßstäben, die sich aus den Urteilen des EuGH und BGH ergeben, keine Netzbetreiber sind und daher auch nicht auf die Ausnahme angewiesen sind, bleiben regulierungsfrei. Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums stellen sich damit für Betreiber von Bestandsanlagen dieselben Fragen, wie für Betreiber von Neuanlagen (s. sogleich).
Es ist aber möglich – und vom Gesetzgeber derzeit auch angedacht –, dass der Gesetzgeber bis 2029 neue gesetzliche Regelungen schafft, die die Urteilsmaßstäbe fortschreiben und für weitere Klarheit sorgen werden. Daher empfiehlt sich die weiteren Rechtsentwicklungen laufend zu beobachten.
3. Bedeutung für Neuanlagen
Betreiber von Neuanlagen, also von Energieanlagen, die erst nach Inkrafttreten der EnWG-Novelle an ein Netz angeschlossen werden, müssen von vornherein prüfen, ob sie anhand der Maßstäbe des EuGH und des BGH im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung der Definition der Kundenanlage als Netzbetreiber zu behandeln wären. Dann unterliegen sie den vollständigen regulierungsrechtlichen Vorgaben für Energieversorgungsnetze. Wäre das nicht der Fall, könnten sie ihre Energieanlage als regulierungsfreie Kundenanlage betreiben. So wären Anlagen weiterhin regulierungsfreie Kundenanlagen, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung, aber nicht dem Zweck der Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dienen (siehe EuGH-Urteil vom 28.11.2024, C-293/23, Rn. 62 und 65). Der BGH führt in der Begründung seines Beschlusses aus, dass „jedenfalls sämtliche Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist“ nicht erfasst sind (siehe BGH-Beschluss vom 13.05.2025, EnVR 83/20, Rn. 29). Weiterhin geht auch die Gesetzesbegründung davon aus, dass Hausverteileranlagen weiterhin als Kundenanlagen gelten, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen innerhalb der Hausverteileranlage (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 21/2793, S. 187). Damit wären nach den gesetzgeberischen Vorstellungen auch dezentrale Versorgungskonzepte wie Mieterstrommodelle oder Versorgungskonzepte innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften möglich, ohne dass die Stromverteilungsleitungen im Objekt als regulierungsbedürftiges Netz zu qualifizieren wären.
4. Bewertung
Der Gesetzesentwurf schafft zumindest für Bestandsanlagen eine gewisse, in der Branche lang ersehnte Rechtssicherheit und Entlastung für drei Jahre. Auch die Gefahr von Strafzahlungen ist vorerst gebannt. So verschafft sich der Gesetzgeber die nötige Zeit, um eine europarechtskonforme Neuregelung für die bisherigen Kundenanlagen-Konstellationen zu finden.
Zu hoffen bleibt, dass diese Übergangsregelung auch europarechtlich Bestand haben wird. Daran kann man durchaus Zweifel haben, weil die zugrundeliegende EU-Richtlinie keine Übergangsregelung bis zum 01. Januar 2029 und keinen nationalen Umsetzungsspielraum vorsieht und insoweit ein europarechtlicher Anwendungsvorrang besteht.
Rechtstechnisch missglückt erscheint, dass auch für die Anwendung der Übergangsvorschrift eine „Kundenanlage“ vorliegen muss. Nach den durch den BGH aufgestellten Maßstäben liegt gerade keine „Kundenanlage“ vor, wenn die in Rede stehende Energieanlage nach den Kriterien des EuGH ein Netz ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift dürfte sich nach seinem Sinn und Zweck gleichwohl auf Kundenanlagen in ihrem Verständnis vor dem EuGH-Urteil beziehen.
Nicht aufgegriffen hat der Gesetzgeber bislang eine Forderung des Bundesrates, auch grundstücksinterne Versorgungskonzepte vom Begriff des Verteilernetzes auszunehmen. Für eine solche Ausnahme spricht nach dem Bundesrat, dass die zugrunde liegende Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ein Verteilernetz auf ein „Gebiet“ beziehe, was eine räumliche Ausdehnung über zumindest mehr als ein einzelnes Grundstück nahelege. Auch in anderen EU-Ländern sind auf Basis eines solchen Verständnisses entsprechende Infrastrukturen von der Regulierung ausgenommen. Hier hat der Gesetzgeber (zunächst) eine Chance verstreichen lassen, in noch deutlich größerem Umfang für Rechtssicherheit zu sorgen.
Nach der Gesetzesbegründung sollen Betreiber von Kundenanlagen den Übergangszeitraum nutzen, um eine Lösung für ihr örtliches Verteilerkonzept zu erarbeiten. Es bleibt zu hoffen, dass auch der nationale wie der europäische Gesetzgeber den Übergangszeitraum nutzt, um auf rechtlicher Ebene Lösungen für die dezentrale Energieversorgung und damit einen zentralen Baustein der Energiewende bereitzustellen. In jedem Fall ermöglicht die Zeit bis zum 01. Januar 2029 es, dass sich Betroffene auf den künftigen Betrieb eines Netzes einstellen oder ihren Standort umgestalten können. Welche Anforderungen eine etwaige Nachfolgeregelung aufstellt und wie Betreiber diese erfüllen können, bleibt abzuwarten.