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Neue Beschaffungsregeln bei der Bundeswehr – Die Zeitenwende im Vergaberecht?

01. April 2026

Am 27. Februar 2022 rief der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz im Bundestag die Zeitenwende für Deutschland und die Bundeswehr aus.  Nun – vier Jahre und zwei Sondervermögen sowie eine Schuldenbremsenreform später – ist seit dem 14.02.2026 ist das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) in Kraft getreten. Damit ist es das erste von gleich mehreren Maßnahmenpaketen der Bundesregierung zur Reform des nationalen Vergaberechts. Neben der Erneuerung der Beschaffungsregeln für die Bundeswehr plant die Bundesregierung auch das allgemeine Vergaberecht zu reformieren (Vergabebeschleunigungsgesetz). Aber nicht nur der Bund, sondern auch die Länder und die EU zeigen Bestrebungen, ihre vergaberechtlichen Regeln anzupassen, um die Beschaffungsverfahren europaweit zu beschleunigen, zu digitalisieren und zu entbürokratisieren. 

Mit Artikel 1 des BwPBBG wird nun das bereits seit 2022 in Kraft getretene Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) vollständig erneuert. Ziel des Gesetzes ist einerseits, die Beschaffung der Bundeswehr zu beschleunigen, um dem gestiegenen Bedarf schnellstmöglich gerecht zu werden, und andererseits, dadurch die Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr zu stärken. 

Dabei eröffnet der Gesetzgeber den öffentlichen Auftraggebern zum Teil weitreichende neue Möglichkeiten und scheut sich nicht davor, mit bislang etablierten Grundsätzen zu brechen. 

1. Die Neuregelungen des BwBBG 

Zunächst erweitert das neue Gesetz den Anwendungsbereich des BwBBG erheblich. Anstatt wie zuvor nur die Beschaffung von Militärausrüstung sowie den diesbezüglichen Bau- und Instandhaltungsleistungen zu umfassen, gelten die neuen Regeln nun für alle oberschwelligen Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr, einschließlich von Planungs- und Bauaufträgen, der Beschaffung von Rüstungsgütern sowie die Vergabe ziviler Aufträge. Folge ist, dass das BwBBG nunmehr für praktisch jede größere militärische Bau- und Beschaffungsmaßnahme anzuwenden ist. 

Im Rahmen der Vergabe dieser Aufträge eröffnet das Gesetz den öffentlichen Auftraggebern bislang ungekannte Verfahrenserleichterungen: Im verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Bereich wird es von nun an einfacher sein, Vorleistungen zu vereinbaren (§ 5 BwBBG), Interims- und Direktvergaben durchzuführen (§ 4 BwBBG) sowie – unter besonderen Umständen – von der Anwendung des Vergaberechts sogar vollständig abzusehen (§ 2 BwBBG). Besonders einschneidend – und entsprechend kontrovers diskutiert – ist der vollständige Wegfall des Losgrundsatzes im Anwendungsbereich des BwBBG (§ 8 BwBBG). Diese Regelung ist zwar vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2035, dürfte die Gesamtvergabe komplexer Leistungen bis dahin jedoch massiv vereinfachen.

Auch auf Ebene des Rechtsschutzes beinhaltet das BwBBG einschneidende Neuerungen, die vor allem die oftmals sehr zeitintensiven Verfahren vor den Vergabekammern und den Oberlandesgerichten beschleunigen sollen: So wird eine Rügepflicht für Bieter bei De-Facto-Vergaben eingeführt (§ 15 Abs. 2 BwBBG), die Möglichkeiten der Entscheidung nach Aktenlage sowie der Durchführung von Videoverhandlungen werden ausgeweitet (§§ 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 BwBBG) und die Haftung der Mitglieder der Vergabekammern beschränkt (§ 15 Abs. 8 BwBBG). An dieser Stelle besonders kontrovers rezipiert wird der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (§ 16 Abs. 1 BwBBG). Hierdurch erhofft sich der Gesetzgeber eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung – Kritiker befürchten hingegen eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter. 

2. Folgen für die Beschaffungspraxis

Die praktischen Folgen dieser neuen Beschaffungsregeln dürften insbesondere für öffentliche Auftraggeber erheblich sein. Durch die Reform der Schuldenbremse und die Einführung des Sondervermögens Infrastruktur im Frühjahr 2025 ist bereits jetzt eine außergewöhnliche Dynamik im Bereich der verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Beschaffung zu spüren. Diese dürfte durch die nun eröffneten zusätzlichen Spielräume für öffentliche Auftraggeber noch weiter zunehmen. Zu rechnen ist mit einem zusätzlichen Anstieg des Beschaffungsvolumens – nicht nur bei der Bundeswehr, sondern auch in allen anderen sicherheitsrelevanten Bereichen. 

Vor diesem Hintergrund sind öffentliche Auftraggeber im Verteidigungsbereich gut beraten, ihre VS-Strukturen zeitnah zu überprüfen, an die neuen Anforderungen anzupassen und die erweiterten Beschleunigungsmöglichkeiten in ihrer Beschaffungspraxis zu nutzen. Darüber hinaus eröffnen die Erleichterungen bei Direktvergaben auch für Unternehmen neue Möglichkeiten, sich als Auftragnehmer im VS-Bereich zu positionieren. Angesichts der umfangreichen VS-Anforderungen der Bundeswehr empfiehlt es sich, den Markteintritt in den Verteidigungsbereich frühzeitig fachkundig begleiten zu lassen.

Gleichzeitig steigt mit der Einführung neuer Rechtsvorschriften aber auch das Maß an Rechtsunsicherheit in der Branche. Wie sind die neuen Regelungen auszulegen und anzuwenden? Ist das jeweilige Beschaffungsprojekt vom Anwendungsbereich des BwBBG erfasst? Wie weit reichen die Spielräume der öffentlichen Auftraggeber tatsächlich im Einzelfall? Solche und weitere Rechtsfragen, die sich auch im Zuge der noch anstehenden Vergaberechtsreformen stellen werden, gilt es mit einem hohen Maß an juristischem Fingerspitzengefühl zu beantworten. Auf dem Spiel stehen immerhin nicht nur wirtschaftlich äußerst bedeutsame Beschaffungsprojekte, sondern auch hochsensible sicherheits- und verteidigungspolitische Interessen.

3. Vergaberechtlicher Ausblick und neues Kompetenzteam 

Im Ergebnis ist daher zu festzuhalten, dass spätestens mit dem Inkrafttreten des BwBBG die Zeitenwende auch im Vergaberecht angekommen ist. Die geopolitische Lage in Europa und der restlichen Welt zwingt auch den deutschen Gesetzgeber, die Regeln für die Beschaffung der Bundeswehr neu zu fassen und dabei vor allem die Verfahren – im Sinne einer Gewährleistung der Wehr- und Abschreckungsfähigkeit – signifikant zu beschleunigen. Für Bieter und Auftraggeber bedeutet dies zusätzliche Herausforderungen, aber auch neue Chancen. 

Um dem politischen Wandel und den damit einhergehenden rechtlichen Beratungsbedarf bestmöglich gerecht zu werden, hat Kapellmann Anfang 2026 das neue Kompetenzteam Verteidigung & Sicherheit unter Leitung von Dr. Martin Jansen und Tobias Freiberg ins Leben gerufen. Hiermit bündelt Kapellmann seine kanzleiübergreifende Kompetenz in allen verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Bereichen, insbesondere in den Bereichen Militärisches Planen und Bauen, Cybersecurity, IT und Datenschutzrecht, Außenwirtschaftsrecht, Kriegswaffenrecht und Kritische Infrastrukturen. 

Die Expertinnen und Experten aus den verschiedensten Bereichen unterstützen Sie bei allen Projekten in verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Angelegenheiten – insbesondere auch bei der Implementierung und Aktualisierung von VS-Strukturen sowie beim Markteintritt in den Verteidigungssektor. Hierbei bieten wir nicht nur hervorragende juristische Expertise, sondern auch Erfahrung und Verständnis für die besonders sensiblen Themen des Verteidigungs- und Sicherheitssektors.

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