Geringere Einfuhrkontingente und neue Ursprungsnachweispflichten für Stahl
Der Stahlmarkt der Europäischen Union (EU) soll auch in Zukunft vor den negativen Auswirkungen weltweiter Überkapazitäten geschützt werden. Die bisherigen Schutzmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2019/159) laufen am 30. Juni 2026 aus und werden durch ein überarbeitetes Zollkontingentsystem ersetzt. Die neue Verordnung (EU) 2026/1384 (siehe hier) wurde am 24. Juni 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt ab dem 01. Juli 2026.
Geringere Einfuhrkontingente und höhere Zollsätze
Die Menge der jährlichen Einfuhrkontingente für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Warenkategorien wurde erheblich reduziert. Die Gesamtmenge beträgt nunmehr ca. 18,3 Mio. Tonnen, was laut Rat und Europäischem Parlament einer Reduktion um ca. 47 % entspricht. Die Zollkontingente je Warenkategorie ergeben sich aus Anhang II der neuen Verordnung (Art. 2 Abs. 2).
Sobald das Zollkontingent erschöpft ist, unterliegen die Einfuhren der erfassten Waren einem Wertzollsatz von 50 % (Art. 2 Abs. 3). Bislang lag der Zusatzzoll bei 25 %.
Eine Ausnahme besteht für Erzeugnisse mit Ursprung in Island, Liechtenstein und Norwegen (Art. 2 Abs. 5 lit. a).
Länderspezifische Zuteilung
Nach den bisherigen Schutzmaßnahmen waren die Zollkontingente bestimmten Ländern zugeteilt. Dies soll auch unter dem neuen Zollkontingentsystem der Fall sein. Art. 5 Abs. 1 bestimmt, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der länderspezifischen Zuteilung der in Anhang II aufgeführten Zollkontingente erlässt. Dabei hat die Kommission verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Der erste Durchführungsrechtsakt findet ab dem 01. Juli 2026 Anwendung (Art. 5 Abs. 4).
Verwaltung der Zollkontingente
Die Verwaltung der Zollkontingente erfolgt durch die Kommission und die Mitgliedstaaten entsprechend dem in den Art. 49-54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen System auf Quartalsbasis (Art. 3 Abs. 1 und 2).
Im ersten Jahr, d.h. vom 01. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 werden Zollkontingente, die in einem Quartal nicht in Anspruch genommen werden, innerhalb dieses Jahres auf das nächste Quartal übertragen. Ob auch in den nächsten Jahren eine Übertragung möglich bleiben soll, entscheidet die Kommission erst noch mittels Durchführungsrechtsakten (Art. 3 Abs. 4 und 5). Dabei wird es auf die Entwicklungen im ersten Jahr ankommen, insbesondere wie stark die Nachfrage nach den Kontingenten sein wird.
Ursprungsnachweispflichten
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der neuen Verordnung sind Einführer der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Warenkategorien verpflichtet, zum Zeitpunkt der Einfuhr überprüfbare geeignete Nachweise über das sogenannte „Land des Schmelzens und Gießens“ vorzulegen. Darunter wird das Land verstanden, in dem der Rohstahl oder das Roheisen ursprünglich in flüssiger Form in einem Stahl- oder Eisenerzeugungsofen hergestellt und anschließend in seinen ersten festen Zustand gegossen wurde. Die Nachweispflicht gilt ab dem 01. Oktober 2026 (Art. 14 lit. b).
Als Beispiel für einen solchen Nachweis nennt die Verordnung eine Walzwerksbescheinigung. Die Kommission wird spätestens am 31. August 2026 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie die Art der vorzulegenden Nachweise festlegen wird. Dabei soll insbesondere der Situation von KMU Rechnung getragen und ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (Art. 4 Abs. 2). Am 04. Juni 2026 hat die Kommission die Konsultation für diesen Durchführungsrechtsakt eingeleitet. Interessierte können bis zum 02. Juli 2026 Rückmeldungen zu geeigneten Nachweisen geben (siehe hier).
Hintergrund der Nachweispflicht ist, dass die Transparenz in der Lieferkette für Stahleinfuhren erhöht werden soll. Durch die Nachweise sollen zuverlässige Informationen über den Ursprung der Stahleinfuhren in die Union und etwaige Liefer- und Umgehungsrouten gesammelt werden. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen ab Oktober 2027 bei der länderspezifischen Zuteilung der Kontingente (Art. 5 Abs. 1 lit. j, Art. 14 lit. c). Darüber hinaus soll die Kommission bis zum 30. Juni 2028 bewerten, ob es erforderlich ist, das Land des Schmelzens und Gießensals Grundlage für die Zuteilung von Zollkontingenten zu bestimmen (Art. 12 Abs. 5). Ziel einer solchen Regelung wäre es, Umgehungen zu verhindern, indem in bestimmten Drittländern erzeugter Stahl nicht zu Unrecht auf den Unionsmarkt gelangt, nur weil er zuvor in anderen Drittländern weiterverarbeitet wurde.
Überprüfung erfasster Waren
Schon innerhalb der ersten sechs Monate (bis zum 31. Dezember 2026) soll die Kommission gemäß Art. 12 Abs. 1 bewerten, ob der Warenanwendungsbereich um bestimmte Waren erweitert werden soll. Dazu gehören u.a. Druckrohre aus Gusseisen und bestimmte Arten von Draht.
Unabhängig von diesen bestimmten Waren, hat die Kommission bis zum 30. Juni 2027, also innerhalb eines Jahres, zu bewerten, ob der Warenanwendungsbereich zusätzliche Waren umfassen sollte, die aus einer erheblichen Menge an Stahl hergestellt werden oder eine erhebliche Menge an Stahl enthalten (Art. 12 Abs. 2). ). Bis zum 30. Juni 2029 und anschließend alle zwei Jahre hat die Kommission den Warenanwendungsbereich allgemein zu überprüfen. Dabei hat sie die Wettbewerbsfähigkeit der Union und der Stahlindustrie in der Union sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union zu berücksichtigen (Art. 12 Abs. 3).
Anpassung der Kontingentsmengen
Zukünftig kann die Kommission die in Anhang II aufgeführten Mengen der Zollkontingente ändern. Jedoch muss sich die Gesamtmenge zwischen 14,4 Mio. Tonnen und 22,2 Mio. Tonnen bewegen (Art. 8 Abs. 1).
Empfehlungen für die Praxis
Unternehmen, die Stahlerzeugnisse in die Union einführen, sollten prüfen, ob die Erzeugnisse unter die erfassten Warenkategorien in Anhang I der Verordnung fallen. Sollte dies der Fall sein, sollten sie sich mit der Verwaltung von Zollkontingenten vertraut machen und einen möglichen zusätzlichen Wertzollsatz von 50 % einplanen.
Darüber hinaus sollten Unternehmen, die gerne einen anderen Nachweis als eine Walzwerksbescheinigung für das Land des Schmelzens und Gießens erbringen würden, an der Konsultation der Kommission teilnehmen.
Schließlich sind insbesondere die Entwicklungen mit Blick auf den Warenanwendungsbereich im Blick zu behalten.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Die bisherigen EU-Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (Durchführungsverordnung (EU) 2019/159) laufen am 30. Juni 2026 aus. Ab dem 01. Juli 2026 gilt ein neues Zollkontingentsystem mit deutlich reduzierten Einfuhrkontingenten, höheren Zusatzzöllen und neuen Pflichten zum Nachweis des Stahlursprungs.
Die Gesamtmenge der jährlichen Einfuhrkontingente sinkt auf ca. 18,3 Mio. Tonnen — eine Reduktion von rund 47 % gegenüber dem bisherigen System. Welches Kontingent für eine bestimmte Warenkategorie gilt, ergibt sich aus Anhang II der neuen Verordnung.
Sobald das jeweilige Zollkontingent erschöpft ist, fällt ein Wertzollsatz von 50 % an. Bislang lag der Zusatzzoll bei 25 %. Unternehmen sollten diesen erhöhten Satz in ihrer Kalkulation und Lieferkettenplanung berücksichtigen.
Ja. Wie bereits im bisherigen System werden die Zollkontingente länderspezifisch zugeteilt. Die konkrete Zuteilung legt die EU-Kommission per Durchführungsrechtsakt fest; der erste gilt ab dem 01. Juli 2026.
Die Verwaltung erfolgt quartalsweise durch Kommission und Mitgliedstaaten. Im ersten Jahr (01. Juli 2026 bis 30. Juni 2027) werden nicht ausgeschöpfte Kontingente eines Quartals innerhalb dieses Jahres auf das nächste Quartal übertragen. Ob das auch in den Folgejahren so bleibt, entscheidet die Kommission anhand der Erfahrungen aus dem ersten Jahr.
Ab dem 01. Oktober 2026 müssen Einführer beim Zoll nachweisen, in welchem Land der Rohstahl ursprünglich erschmolzen und gegossen wurde. Gemeint ist das Land, in dem der Rohstahl oder das Roheisen ursprünglich in flüssiger Form in einem Stahl- oder Eisenerzeugungsofen hergestellt und anschließend in seinen ersten festen Zustand gegossen wurde — unabhängig davon, wo der Stahl anschließend weiterverarbeitet wurde. Ziel ist es, Umgehungen zu unterbinden, bei denen Stahl aus bestimmten Drittländern über andere Länder auf den EU-Markt gelangt.
Die Verordnung nennt die Walzwerksbescheinigung als Beispiel. Die EU-Kommission wird bis spätestens 31. August 2026 per Durchführungsrechtsakt festlegen, welche Nachweisarten konkret anerkannt werden. Dabei soll auf KMU Rücksicht genommen und übermäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden.
Ja. Die Kommission hat am 04. Juni 2026 eine öffentliche Konsultation gestartet. Einführer, die andere Nachweisformen als die Walzwerkbescheinigung nutzen möchten, können bis zum 02. Juli 2026 Rückmeldungen einreichen.
Bis zum 31. Dezember 2026 prüft die Kommission, ob der Warenanwendungsbereich erweitert wird — etwa um Druckrohre aus Gusseisen oder bestimmte Drahtarten. Bis zum 30. Juni 2027 bewertet die Kommission, ob zusätzlich Waren erfasst werden sollen, die aus einer erheblichen Menge an Stahl hergestellt werden oder eine erhebliche Menge an Stahl enthalten. Eine weitere Überprüfung u.a. anhand der Wettbewerbslage folgt bis zum 30. Juni 2029, danach im Zwei-Jahres-Rhythmus. Unternehmen sollten diese Entwicklungen aktiv verfolgen.
Drei Sofortmaßnahmen sind sinnvoll: Erstens prüfen, ob die eingeführten Erzeugnisse unter Anhang I der neuen Verordnung fallen. Zweitens, sofern dies der Fall ist, den möglichen Zusatzzoll von 50 % einplanen. Drittens die Dokumentation zur Lieferkette auf die neuen Ursprungsnachweispflichten ausrichten — und bei Bedarf an der laufenden Kommissionskonsultation teilnehmen.