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EU-Kommission veröffentlicht Befristeten Krisenrahmen für die Anwendung des Beihilferechts infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

23. März 2022

Als Reaktion auf die Sanktionen sowie die stark angestiegenen Energiepreise und in Erwartung, dass diese Entwicklung anhalten wird bzw. die Energiepreise auf absehbare Zeit nicht wieder erheblich sinken werden, hat die Europäische Kommission einen „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ veröffentlicht („Befristeter Krisenrahmen“, englisch „Temporary Crisis Framework for State Aid measures to support the economy following the aggression against Ukraine by Russia“). Der Befristete Krisenrahmen tritt als temporäreres Instrument neben die ohnehin geltenden Beihilferegelungen.

Unsere Experten im EU-Beihilferecht geben einen Überblick:

1. Warum setzt die Europäische Kommission einen Befristeten Krisenrahmen ein?

2. Was ist der Inhalt des Befristeten Krisenrahmens?

3. Für welchen Zeitraum gilt der Befristete Krisenrahmen?

4. Welche Förderprogramme der Bundesregierung basieren auf dem Befristeten Krisenrahmen?

5. Können die Mitgliedstaaten auch außerhalb des Befristeten Krisenrahmens Unternehmen und Verbraucher unterstützen?

6. Mein Unternehmen hat COVID-19-Beihilfen in Anspruch genommen. Kann das Unternehmen nun auch Beihilfen unter dem neuen Befristeten Krisenrahmen in Anspruch nehmen?

7. Mein Unternehmen ist aufgrund der COVID-19-Pandemie unverschuldet in eine finanzielle Schieflage gelangt. Kann das Unternehmen trotzdem Beihilfen unter dem neuen Befristeten Krisenrahmen in Anspruch nehmen?

8. Mein Unternehmen ist aufgrund des Kriegs in der Ukraine unverschuldet in eine finanzielle Schieflage gelangt. Ist das Unternehmen nun für staatliche Förderprogramme außerhalb des Befristeten Krisenrahmens gesperrt?

9. Was können Unternehmen jetzt tun?

1. Warum setzt die Europäische Kommission einen Befristeten Krisenrahmen ein?

Die stark steigenden Energiepreise beschäftigen die Europäische Kommission bereits seit letztem Sommer. Daher veröffentlichte sie im Oktober 2021 Handlungsvorschläge und mahnte die Mitgliedstaaten der EU dazu an, staatliche Hilfspakete nur im Rahmen des Beihilferechts zu schnüren (wir berichteten). Diese Mitteilung wurde am 08. März 2022 aktualisiert (siehe hier).

Der Beginn der Invasion der Ukraine durch die russische Armee am 24. Februar 2022 hat die Situation noch einmal verschärft. Wie bereits bei der COVID-19-Pandemie führt dies zu einer Situation, in welcher alle Mitgliedstaaten mehr oder weniger kurzfristig ähnliche Unterstützungsprogramme einführen wollen. Um die Notifizierungsverfahren möglichst effizient führen zu können, hat die Europäische Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten beschlossen, erneut einen speziellen Rechtsrahmen aufzusetzen.

2. Was ist der Inhalt des Befristeten Krisenrahmens?

Der neue Befristete Krisenrahmen ähnelt in vielen Teilen dem (weiterhin anwendbaren) Befristeten Rahmen für COVID-19-Beihilfen.

Der erweiterte Spielraum für die Genehmigung von Beihilfen entsteht dadurch, dass die Europäische Kommission die Folgen des Kriegs in der Ukraine als „beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens“ im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV einstuft. Daher können für einen begrenzten Zeitraum staatliche Beihilfen gewährt werden, um Liquiditätsengpässe der Unternehmen zu beheben und um sicherzustellen, dass die durch den Krieg in der Ukraine verursachten Störungen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit, insbesondere die der KMU, nicht gefährden.

In ihrem Befristeten Krisenrahmen legt die Europäische Kommission die Vereinbarkeitsvoraussetzungen fest, anhand derer sie die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen prüft und genehmigt. Danach müssen die Mitgliedstaaten insbesondere nachweisen, dass die gemeldeten staatlichen Beihilfemaßnahmen notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats zu beheben, und dass alle Bedingungen des Befristeten Rahmens in vollem Umfang erfüllt sind (Ziffer 37 Befristeter Krisenrahmen).

Besondere Voraussetzungen werden dabei für folgende Arten von Beihilfen definiert:

  • Begrenzte Beihilfebeträge: Mitgliedstaaten können von der Krise betroffenen Unternehmen Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital gewähren. Diese Beihilfen müssen nicht als Ausgleich für einen Anstieg der Energiepreise konzipiert sein, da die Krise und die restriktiven Maßnahmen gegen Russland die Wirtschaft in vielfältiger Weise treffen, unter anderem durch Störungen der physischen Lieferketten. Die Beihilfe ist auf der Grundlage einer Beihilferegelung bis spätestens 31. Dezember 2022 zu gewähren. Die Höchstbeträge sind:

    - 35.000 EUR je Unternehmen, die in Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur tätig sind;
    - 400.000 EUR je Unternehmen aus anderen Wirtschaftszweigen.
     
  • Liquiditätshilfen: Mitgliedstaaten können Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten öffentlichen und privaten Darlehen gewähren. Die Garantien bzw. Darlehen dürfen sowohl für Investitions- als auch Betriebsmittelkredite gewährt werden. Ferner ist insbesondere zu beachten:

    - Die Garantieprämien für neue Darlehen von KMU und Nicht-KMU werden durch die Senkung des geschätzten Marktsatzes für Jahresprämien vergünstigt.
    - Die zinsvergünstigten privaten und öffentlichen Darlehen müssen zu einem Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem risikofreien Basiszinssatz zuzüglich der für KMU und Nicht-KMU jeweils anwendbaren Kreditrisikomarge entspricht.
     
  • Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Energiepreise: Mitgliedstaaten können Unternehmen teilweise für Mehrkosten entschädigen, die ihnen aufgrund außergewöhnlich hoher Gas- und Strompreise entstehen. Diese Unterstützung kann in jeder Form, einschließlich direkter Zuschüsse, gewährt werden. Die Gesamtbeihilfe je Empfänger darf sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 30 % der beihilfefähigen Kosten oder mehr als 2 Mio. EUR belaufen. Wenn dem Unternehmen Betriebsverluste entstehen, können weitere Beihilfen erforderlich sein, um die Aufrechterhaltung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren, die diese Obergrenzen übersteigen, und zwar bis zu 25 Mio. EUR für energieintensive Unternehmen und bis zu 50 Mio. EUR für Unternehmen, die in bestimmten Wirtschaftszweigen wie der Erzeugung von Aluminium und anderen Metallen, Glasfasern, Zellstoff, Düngemitteln oder Wasserstoff und vielen Grundchemikalien tätig sind.

    Die Europäische Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, „grüne Kriterien“ und die Sicherstellung der Versorgungssicherheit in die Gewährung von Beihilfen wegen des Energiekostenanstiegs einfließen zu lassen (Ziffer 24 Befristeter Krisenrahmen). Dies könnte beispielsweise umfassen:

    - Verpflichtung des Empfängers, einen bestimmten Teil seines Energieverbrauchs durch erneuerbare Energien zu decken;
    - Verpflichtung zu Energieeffizienzinvestitionen, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur Produktion zu senken;
    - Verpflichtung zu Investitionen zur Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs;
    - Verpflichtung zu Flexibilisierung von Investitionen, um die bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Strommärkten zu erleichtern.

Beihilfen auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, gegen welche die EU Sanktionen verhängt hat (Ziffer 33 Befristeter Krisenrahmen). Die Beihilfemaßnahmen dürfen in keiner Weise dazu verwendet werden, um die beabsichtigten Auswirkungen der von der EU oder ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen zu untergraben (Ziffer 38 Befristeter Krisenrahmen).

3. Für welchen Zeitraum gilt der Befristete Krisenrahmen?

Der Befristete Krisenrahmen wird von der Europäischen Kommission rückwirkend ab dem 01. Februar 2022 angewandt (Ziffer 59 Befristeter Rahmen).

Der Befristete Krisenrahmen gilt zunächst nur bis zum 31. Dezember 2022. Die Europäische Kommission wird den Inhalt und den Anwendungsbereich des Befristeten Krisenrahmens fortlaufend prüfen und will rechtzeitig vor Jahresende eine Entscheidung über die Fortsetzung des Befristeten Krisenrahmens treffen (Ziffer 60 Befristeter Rahmen). Sofern die Krise andauern sollte, ist – wie im Falle des Befristeten Rahmen für COVID-19-Beihilfen – mit Verlängerungen zu rechnen.

4. Welche Förderprogramme der Bundesregierung basieren auf dem Befristeten Krisenrahmen?

Bislang ist nicht bekannt geworden, ob die Bundesregierung bereits Förderprogramme bei der Europäischen Kommission angemeldet hat.

Jedoch gibt es auch außerhalb des Befristeten Krisenrahmens Spielraum für staatliche Förderungen (siehe 5.). Abzuwarten bleibt daher, ob die Bundesregierung überhaupt auf den Befristeten Krisenrahmen zurückgreifen will/muss.

5. Können die Mitgliedstaaten auch außerhalb des Befristeten Krisenrahmens Unternehmen und Verbraucher unterstützen?

Der spezifisch auf die aktuelle geopolitische Situation zugeschnittene Befristete Krisenrahmen ist nicht abschließend. Die öffentliche Hand kann daher auch auf das bekannte Instrumentarium beihilferechtskonformer Wirtschaftsförderung zurückgreifen. Davon können Bund, Länder und Kommunen in den kommenden Wochen und Monaten Gebrauch machen.

Dazu gehören Maßnahmen, die für alle Unternehmen gleichermaßen gelten (z.B. die Aussetzung der Zahlung von Unternehmens- und Mehrwertsteuern sowie die direkte finanzielle Unterstützung der Verbraucher). Da es sich dabei nicht um (selektive) staatliche Beihilfen handelt, können sie von den Mitgliedstaaten sofort und ohne Beteiligung der Kommission eingeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere auch Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit der De-minimis-Verordnung (in der Regel 200.000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren) oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vorsehen. Diese Beihilfen sind von der Notifizierungspflicht freigestellt und können daher ohne Genehmigung der Kommission eingeführt werden (sie muss allerdings informiert werden). Unternehmen, welche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen, nehmen eine Sonderrolle ein.

Die Europäische Kommission stellt zudem klar, dass die Invasion in der Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen ein „außergewöhnliches Ereignis“ im Sinne von Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV darstellen (Ziffer 25 Befristeter Rahmen). Daher dürfen die Mitgliedstaaten die Schäden ersetzen die unmittelbar durch die Invasion bzw. die damit verbundenen Sanktionen entstanden sind. Ein Vorteil der Rechtfertigung der Beihilfemaßnahme unter Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV ist, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen nicht gedeckelt ist. Jedoch werden strenge Anforderungen an den Nachweis der Kausalität gestellt, d.h. dass die Invasion oder die Sanktionen die Geschäftstätigkeit direkt beeinträchtigen und dadurch zu Schäden führen.

6. Mein Unternehmen hat COVID-19-Beihilfen in Anspruch genommen. Kann das Unternehmen nun auch Beihilfen unter dem neuen Befristeten Krisenrahmen in Anspruch nehmen?

Staatliche Beihilfemaßnahmen im Rahmen des Befristeten Rahmens dürfen mit Beihilfen, die unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, kumuliert werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

Ebenso dürfen staatliche Beihilfemaßnahmen im Rahmen des Befristeten Krisenrahmens mit Beihilfen, die unter die De-minimis-Verordnung oder Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, kumuliert werden, sofern die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnungen eingehalten werden.

Eine Überkompensation ist in jedem Fall zu vermeiden. Bei Darlehen und Garantien darf der Liquiditätsbedarf daher nur einmal gedeckt werden (Ziffer 39 Befristeter Krisenrahmen).

7. Mein Unternehmen ist aufgrund der COVID-19-Pandemie unverschuldet in eine finanzielle Schieflage gelangt. Kann das Unternehmen trotzdem Beihilfen unter dem neuen Befristeten Krisenrahmen in Anspruch nehmen?

Beihilfen, die im Rahmen des Befristeten Krisenrahmens gewährt werden, können auch Unternehmen in Schwierigkeiten (zum Begriff siehe unten, 8.) gewährt werden (Fußnote 30 Befristeter Krisenrahmen).

Im Übrigen dürfen staatliche Beihilfemaßnahmen im Rahmen des Befristeten Rahmens mit Beihilfen, die unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, kumuliert werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

8. Mein Unternehmen ist aufgrund des Kriegs in der Ukraine bzw. der Sanktionen gegen Russland unverschuldet in eine finanzielle Schieflage gelangt. Ist das Unternehmen nun für staatliche Förderprogramme außerhalb des Befristeten Krisenrahmens gesperrt?

Grundsätzlich gilt für sogenannte „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein besonderer Rechtsrahmen. Sie dürfen nur sog. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. Deren Regelungsregime ist deutlich strenger als das für reguläre Beihilfen.

Ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt, bestimmt sich anhand unterschiedlicher – alternativer – Kriterien:

- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z.B. GmbH, AG): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
- Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der - Gesellschaft haften (z.B. KG, OHG): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
- Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
- Unternehmen, das kein KMU ist: In den beiden vergangenen Jahren lagen i) der buchwertbasierte Verschuldensgrad über 7,5 und ii) das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.

Für neu gegründete Unternehmen oder Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, gelten besondere Regeln.

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde eine Sonderregelung geschaffen, wonach Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, nicht dem Ausschlusstatbestand unterfallen. Ob für Unternehmen, welche infolge des Kriegs in der Ukraine bzw. der Sanktionen gegen Russland unverschuldet eigentlich als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ einzuordnen wären, eine vergleichbare Sonderregel geschaffen wird, bleibt abzuwarten.

9. Was können Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Krise Liquiditätsengpässe oder grundlegende Schwierigkeiten wie Lieferengpässe, Betriebsverluste aufgrund erhöhter Energiepreise o.Ä. erwarten, sollten umgehend prüfen, ob sie staatliche Förderungen in Anspruch nehmen können. Es ist davon auszugehen, dass in den kommenden Wochen weitere Einzelheiten, zusätzliche Fördermöglichkeiten und praktische Erleichterungen bekannt werden.

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Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

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