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Jahressteuergesetz bringt Entlastungen für kleinere Photovoltaikanlagen

29. Dezember 2022

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) zugestimmt. Am 20. Dezember 2022 wurde das JStG 2022 sodann im Bundesgesetzblatt verkündet.

Großen Umfang nehmen derzeit vor allem die Diskussionen um die vorgesehenen Änderungen im Bewertungsgesetz ein. Dort sollen insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 angepasst werden, was im Ergebnis vor allem bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen könnte.

Doch neben dieser „Steuererhöhung durch die Hintertür“ hat es auf dem Sektor der erneuerbaren Energien weitere Erleichterungen gegeben, um entsprechende Einrichtungen bzw. deren Errichtung zu fördern. Vorrangig zu nennen ist eine weitgehende steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen, die sich sowohl auf die Einkommensteuer als auch auf die Umsatzsteuer bezieht. Bemerkenswert ist, dass sich diese Änderungen teilweise bereits auf den Veranlagungszeitraum 2022 beziehen.

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen

Die große Mehrheit der Betreiber von Photovoltaikanlage fällt unter die Kleinunternehmerregelung. Häufig ist es indes vorteilhaft, zur Erlangung des Vorsteuerabzugs aus den nicht unerheblichen Investitionskosten per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln und Stromlieferung sowie selbst verbrauchten Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Vielfach wird von einem faktischen Zwang zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gesprochen.

Doch der fällt künftig weg, da der Steuersatz für die Lieferung sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage 0% betragen wird, womit ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen wird. Gleichwohl kann der Lieferant der Photovoltaikanlage für seine Eingangsleistungen (z.B. aus dem Einkauf der Solarmodule) unvermindert Vorsteuern ziehen. Aus dem Nullsteuersatz – der ein echter Paukenschlag im deutschen Steuerrecht ist und nur aufgrund einer Änderung der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie überhaupt möglich war – folgt, dass ohnehin kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage geltend gemacht werden kann, so dass keine Veranlassung mehr bestehen dürfte, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Von der beschriebenen Änderung des Steuersatzes betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in räumlicher Nähe zu (Privat-)Wohnungen sowie solche auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Sofern die Anlage eine installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von nicht mehr als 30 kWp aufweist, soll die Erfüllung dieser tatsächlichen Voraussetzung fingiert werden.

Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder montiert worden sind, fallen wahlweise unter die bisherigen Regelungen und Wahlrechte, d.h. der Betreiber kann weiterhin auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und den Vorsteuerabzug aus dem bislang geltenden Steuersatz von 19% geltend machen.

Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielt in der Regel hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb, womit grundsätzlich auch der Anwendungsbereich der Gewerbesteuer eröffnet ist. Ab dem 1. Januar 2023 – und sogar rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2022 – kommt es allerdings zur Steuerfreiheit von Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen. Als klein gilt eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) von bis zu 30 kWp, die auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert ist. Bei gemischt genutzten oder sonstigen Gebäuden (z.B. zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhäusern) besteht die Steuerfreiheit nur bei einer installierten Leistung von 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Das betrifft  insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermietungsunternehmen.

Werden mehrere Anlagen betrieben, gilt die beschriebene Steuerbefreiung nur, sofern die Gesamtbruttoleistung 100 kWp pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft nicht überschreitet.

Die soeben beschriebene Steuerbefreiung differenziert nicht nach der Verwendung des erzeugten Stroms. Insbesondere sind Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auch dann steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern des Betreibers genutzt wird. Relevant ist auch die Regelung, wonach bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (etwa einer Vermietungs-GbR) der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die genannten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte und damit nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht derselben führt.

Fazit

Das JStG 2022 bringt auf dem Feld der erneuerbaren Energien tatsächlich erhebliche Erleichterungen. Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen dürften dies positiv zu spüren bekommen. Wer als privater Betreiber derzeit eine Photovoltaikanlage bestellt, sollte aber unbedingt darauf achten, dass der Lieferant die Nullbesteuerung auch weitergibt. Gesetzlich dazu verpflichtet ist dieser nämlich nur, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Inkrafttreten des Gesetzes mindestens vier Monate liegen. Bei einem Orderdatum zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 2022 sollte daher vertraglich vereinbart werden, dass im Falle der Lieferung bzw. Installation nach dem 31. Dezember 2022 der Bruttokaufpreis um die künftig entfallenden 19% Umsatzsteuer reduziert wird.

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Ansprechpartnerin für Medienanfragen

Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Leitung Marketing, Business Development & Kommunikation

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