Nationale Umsetzung der RED III – planungs- und genehmigungsrechtliche Vorgaben zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land
29.04.2026
Detaillierte Betrachtung im Auftrag der Fachagentur Wind und Solar e.V.
Am 18. Oktober 2023 verabschiedete die EU eine Novelle der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie. Zur (teilweisen) Umsetzung darin enthaltener Vorgaben beschloss der Deutsche Bundestag am 10. Juli 2025 das „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes“. Die Änderungen traten am 15. August 2025 in Kraft. Mit dem Gesetz wird insbesondere geregelt, dass Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen sind. Damit verbunden ist, Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, Nebenanlagen und Energiespeicheranlagen am selben Standort innerhalb ausgewiesener Beschleunigungsgebiete zu vereinfachen. Durch diese Neuerungen verlagern sich Prüfungspflichten umweltrelevanter Aspekte von der Genehmigungsebene auf die Planungsebene. Diese Herangehensweise soll die Zulassungsverfahren insbesondere für Windenergieanlagen an Land spürbar beschleunigen.
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten
Werden Flächen für die Windenergie an Land im Regionalplan als Vorranggebiet oder im Flächennutzungsplan ausgewiesen, sind diese Gebiete zugleich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen bzw. darzustellen (§ 28 Abs. 2 ROG; § 249c Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Die Ausweisung eines Beschleunigungsgebietes erfolgt grundsätzlich zusammen mit der Ausweisung des zu Grunde liegenden Windenergiegebietes in einem Planverfahren. Ausnahmsweise kann das Beschleunigungsgebiet auch in einem nachfolgenden Planverfahren ausgewiesen werden. Grundlage ist dabei immer ein Windenergiegebiet, an das die zusätzliche Ausweisung als Beschleunigungsgebiet anknüpft.
Beschleunigungsgebiete sind nach dem Europarecht allerdings dort ausgeschlossen, wo die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) erhebliche Umweltauswirkungen auslösen würde. Der deutsche Gesetzgeber bestimmt diese Fälle abschließend. Er schließt Beschleunigungsgebiete in Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten sowie Gebieten mit landesweit bedeutenden Vorkommen bestimmter Arten aus. Aufgrund ihrer Unbestimmtheit dürfte insbesondere die letztgenannte Kategorie Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung bereiten. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich zum Beispiel um Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut- und Rastgebiete, Kolonien und sonstige Ansammlungen betroffener Arten. Bereits diese Aufzählung zeigt, dass es sich um Gebiete mit einer besonderen Bedeutung für die betreffende Art handelt. Es geht somit nicht um Gebiete, die lediglich für einzelne Individuen bedeutend sind. So begründet etwa das bloße Vorhandensein von Brutplätzen kollisionsgefährdeter Arten – sofern diese auf Ebene der Planung auf Grundlage vorhandener Daten bekannt sind – für sich genommen regelmäßig in aller Regel noch kein sensibles Gebiet, welches als Beschleunigungsgebiet nicht in Betracht kommen kann.
Eine wesentliche Neuerung ist, dass Planungsträger bereits auf der Planungsebene Regeln für Minderungsmaßnahmen aufzustellen bzw. darzustellen haben. Minderungsmaßnahmen meint Maßnahmen, mit denen bestimmte Umweltauswirkungen der Anlagen vermieden oder zumindest verringert werden können. Es muss sich also bereits die Ebene der Planung – und nicht erst die der Genehmigung – mit Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung bestimmter Umweltauswirkungen auseinandersetzen. Gefordert ist dabei nicht, im Plan bereits konkrete Minderungsmaßahmen für alle späteren Einzelvorhaben festzuschreiben. Vielmehr sind „Regeln für Minderungsmaßnahmen“ aufzustellen bzw. darzustellen. Zu entwickeln ist ein abstrakter Rahmen - eine Art Set an Maßnahmenkategorien/ Beispielen für mögliche Maßnahmen. Im Genehmigungsverfahren werden aus diesen flächenbezogenen Regeln für Minderungsmaßnahmen die projektbezogenen Minderungsmaßnahmen entwickelt. Diese werden dann von der Genehmigungsbehörde im Bescheid angeordnet. Wichtig: Durch die neue Anforderung, Regeln für Minderungsmaßnahmen in den Plan aufzunehmen, werden keine Ermittlungspflichten von Umweltauswirkungen begründet, die über die bisher notwendigen Verpflichtungen für den Umweltbericht und für eine ggfs. erforderliche Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsprüfung hinausgehen.
Genehmigungsrechtliche Erleichterungen
Innerhalb dieser Beschleunigungsgebiete normiert das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) nunmehr genehmigungsrechtliche Erleichterungen in gewissen Zulassungsverfahren. Der neu eingeführte § 6b WindBG knüpft damit an das Erfolgsmodell des § 6 WindBG (s. hierzu unser Blogbeitrag „Der neue §6 WindBG – keine UVP und Artenschutzprüfung mehr!“)an. Die bereits in § 6 WindBG vorgesehenen Erleichterungen werden durch § 6b WindBG verfestigt und ausgeweitet (siehe zu § 6b WindBG auch unseren Blogbeitrag „Der neue § 6b WindBG – Genehmigungsrechtliche Erleichterungen in Beschleunigungsgebieten"). § 6b WindBG normiert umfangreiche Erleichterungen im Prüfungsumfang im jeweiligen Zulassungsverfahren. Diese greifen, wenn in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer WEA an Land, einer Nebenanlage oder einer Energiespeicheranlage am selben Standort beantragt wird. Konkret entfällt die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)), die artenschutzrechtliche Prüfung (§ 44 Abs. 1, 5 BNatSchG) und die Prüfung der wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsziele an oberirdischen Gewässern (§ 27 WHG). Anstelle der genannten Prüfungen nimmt die Zulassungsbehörde eine Überprüfung der Umweltauswirkungen (Überprüfung) vor. Geprüft wird, ob eindeutige Nachweise vorliegen, dass das Vorhaben höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets nach Anlage 3 Nr. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) haben wird. Die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe wirft für die Praxis viele Fragen auf. Dies erschwert die Durchführung der Überprüfung. Die Überprüfung muss innerhalb von 45 Tagen, bei Repowering einer WEA oder bei WEA mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW innerhalb von 30 Tagen, erfolgen. Sie stützt sich auf bereits vorhandene Daten sowie auf ein Maßnahmenkonzept, das vom Antragsteller zu erarbeiten ist.
Liegen keine eindeutigen Nachweise vor, ordnet die Zulassungsbehörde geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen an, sofern sie aufgrund der vorhandenen Daten erforderlich sind. Dabei berücksichtigt sie das Maßnahmenkonzept des Antragstellers. Bestehen hingegen eindeutige Nachweise, ist zunächst eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Anschließend ordnet die Zulassungsbehörde zusätzlich zu den Maßnahmen, bei denen sie das Maßnahmenkonzept berücksichtigt, weitere geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen an. Mit diesen Maßnahmen werden die höchstwahrscheinlichen erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen adressiert. Kann diesen Umweltauswirkungen nicht (vollständig) durch weitere Maßnahmen begegnet werden, ist eine Ersatzgeldzahlung anzuordnen. In jedem Fall kann die Genehmigung in Beschleunigungsgebieten nicht aufgrund eines Verstoßes gegen artenschutz- und habitatschutzrechtliche Vorgaben gem. §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1 BNatSchG oder die wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele gem. § 27 WHG versagt werden.
Diese und weitere Neuerungen aus dem Umsetzungsgesetz wurden von Dr. Katharina Bader-Plabst, LL.M. (Auckland) und Dr. Maximilian Schmidt in einem Hintergrundpapier im Auftrag der Fachagentur Wind und Solar e.V. detailliert beleuchtet.