Neue Impulse für die Exportkontrolle: einfachere und schnellere Genehmigungsverfahren für Rüstungs- und Dual-Use-Güter
Zum 01. Februar 2026 wurde das fünfte Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Optimierung der Exportkontrollverfahren in Kraft gesetzt. Das Paket beinhaltet sowohl Erweiterungen bereits bestehender als auch neue Allgemeine Genehmigungen (AGGs) in den Bereichen Rüstungs- und Dual-Use-Güter.
1. Neuerungen in Bezug auf AGGs
Der Fokus des Maßnahmenpakets liegt auf den AGGs. Diese haben den großen Vorteil, nicht im Einzelfall beantragt werden zu müssen. Vielmehr greift eine AGG automatisch, wenn die jeweilige Ausfuhr die Voraussetzungen der AGG erfüllt. Die Inanspruchnahme der AGG muss lediglich gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angezeigt werden. Dabei ist stets auf den jeweiligen Gültigkeitszeitraum der AGG zu achten. Eine AGG ermöglicht es dem Ausführer also, nicht auf die Erteilung einer Genehmigung warten zu müssen.
Um dieses „Beschleunigungs-Potential“ besser auszunutzen, wurden die nachfolgenden Neuerungen bekanntgegeben. Eine Übersicht zu allen aktuell gültigen AGGs findet sich hier
Neue AGGs:
- AGG Nr. 45 (nichtsensitive Verbringung mittels elektronischer Medien im Rüstungsbereich):
Die neue AGG gilt für die Verbringung bestimmter Software und Technologie im Rüstungsbereich und erfasst ihre Übertragung mittels elektronischer Medien auf einen Server zum Zwecke der Datenspeicherung. Konkret gilt sie für:
- Software der Nummer 0021a Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
- „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
- „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
- „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
- Technologie der Nummer 0022a Teil I Abschnitt A Ausfuhrliste
„Technologie“ wie folgt:
a.) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
b.) „Technologie“ wie folgt:
- „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht erfasst werden;
- „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
- nicht belegt,
- nicht belegt,
- „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1:
„Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2:
Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
a.) „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
b.) „Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;
c.) „Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.
Die Verbringung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Zentrale Bedingungen sind u.a., dass der Server innerhalb des Zollgebiets der EU belegen ist und bestimmte Mindestanforderungen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste erfüllt.
- AGG Nr. 46 (Ausfuhr und Verbringung von Technologie und Software im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds):
Unternehmen, die an von der Europäischen Kommission mit Mitteln des Europäischen Verteidigungsfonds geförderten Projekten beteiligt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Software und Technologie künftig erleichtert in EU-Mitgliedstaaten sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz verbringen oder ausführen. Dazu müssen sie namentlich im Fördervertrag genannt sein oder von einem der Beteiligten unterbeauftragt worden sein.
Einzelheiten zu den weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus der AGG. Wichtig ist, dass bei dieser AGG eine Vorabregistrierung, also vor Inanspruchnahme der AGG, erforderlich ist und nicht wie in anderen Fällen eine Registrierung innerhalb von 30 Tagen nach Inanspruchnahme ausreicht.
Konkret erfasst die neue AGG:
- Software der Nummer 0021 Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
„Software“ wie folgt:
a.) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
- „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
- „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
- „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
b.) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
- „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
- „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
- „Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,
- „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);
- „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen;
Anmerkung 1:
Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder „Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende „Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und für Cyber-Führungs- und ‑Leitsysteme (cyber command and control) hierfür.
Anmerkung 2:
Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit (non-military defensive cybersecurity readiness or response) beschränkt sind.
- Technologie der Nummer 0022 Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (für Details siehe oben)
Änderungen bestehender AGGs:
- AGG Nr. 13 (Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen):
Es wird klargestellt, dass die AGG in Bezug auf bestimmte Fallgruppen auch dann genutzt werden kann, wenn die Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen und der Ausführer dies weiß. Dies gilt für die Güter der Fallgruppen 4.24 bis 4.26 der AGG.
4.24 Güter, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung
ausgeführt werden, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsinitiative erfolgt und der Zusammenhang der Ausfuhr mit der Ertüchtigungsmaßnahme aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag durch eine Referenz auf die konkrete Ertüchtigungsmaßnahme hervorgeht oder falls dies nicht der Fall ist, dies von dem zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde;
4.25 Güter, die an eine offizielle Friedensmission der Vereinten Nationen ausgeführt werden, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags oder Auftrags, die diese Friedensmission der Vereinten Nationen als Empfänger aufweist, vorliegt;
4.26 Güter, die an die Streitkräfte eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats der NATO, mit Ausnahme der Türkei, oder an die Streitkräfte von Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland oder der Schweiz, zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung außerhalb des eigenen Staatgebiets ausgeführt werden.
- AGG Nr. 17 (Frequenzwandler, Kondensatoren, Laser):
Der Anwendungsbereich der AGG wird auf bestimmte Laser der Nummern 6A005a6a und 6A005a6b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) erweitert. Hintergrund ist, dass diese Laser aus der Liste der Dual-Use-Güter gestrichen werden sollen
Waren der Nummer 6A005a6a des Anhangs I EU-VO mit folgenden technischen Eigenschaften:
Nicht abstimmbare Dauerstrichlaser (CW-Laser) mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150 nm und einer Ausgangsstrahlung im ‚transversalen Singlemodebetrieb‘ mit einer der folgenden Eigenschaften:
a.) Ausgangsleistung größer als 1 kW und kleiner/gleich 1,5 kW mit einer spektralen Bandbreite größer/gleich 40 GHz; oder
b.) Ausgangsleistung größer als 1,5 kW und kleiner/gleich 2 kW mit einer spektralen Bandbreite größer/gleich 100 GHz;
Sowie Waren der Nummer 6A005a6b des Anhangs I EU-VO mit folgenden technischen Eigenschaften:
- Nicht abstimmbare Dauerstrichlaser (CW-Laser) mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150 nm und einer Ausgangsstrahlung im ‚transversalen Multimodebetrieb‘ mit einer Ausgangsleistung größer als 1 kW und kleiner/gleich 3 kW;
- Nicht abstimmbare Dauerstrichlaser (CW-Laser) mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150 nm, die als Industrielaser verwendet werden, mit einem Ausgang im ‚transversalen Multimodebetrieb‘ und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a.) Ausgangsleistung größer als 3 kW und kleiner/gleich 12 kW mit einem Strahlparameterprodukt (BPP) größer als 3,2 mm•mrad,
b.) Ausgangsleistung größer als 12 kW und kleiner/gleich 20 kW mit einem Strahlparameterprodukt (BPP) größer als 3,9 mm•mrad, oder
c.) Ausgangsleistung größer als 20 kW und kleiner/gleich 40 kW mit einem Strahlparameterprodukt (BPP) größer als 5 mm•mrad.
Anmerkung:
Im Sinne der Unternummern 6A005a und 6A005b bezieht sich ‚transversaler Singlemodebetrieb‘ auf Laser mit einem Strahlprofil, dessen M2-Faktor kleiner 1,3 ist. Dagegen bezieht sich ‚transversaler Multimodebetrieb‘ auf Laser mit einem Strahlprofil, dessen M2-Faktor größer/gleich 1,3 ist.
- AGG Nr. 21 (Schutzausrüstung):
Güter zur Ortung oder Identifizierung von chemischen und biologischen Agenzien sowie nuklearrelevanten Strahlungen sind nicht länger von der AGG ausgenommen.
- AGG Nr. 24 (vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen):
In der neuen Fassung wurde klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand der Kenntnis der Einbringung der Güter in ein Produktionsverfahren durch den Empfänger oder Endverwender nicht für Güter der Ziffer 4.1b des Abschnitts II der AGG gilt. Diese Ziffer umfasst „Güter, die im Auftrag des Ausführers oder Verbringers in andere Güter verbaut werden oder in sonstiger Weise bearbeitet werden und dann in eingebautem, verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, auch als neues Gesamtgut, innerhalb von 24 Monaten wieder in das Inland verbracht werden“.
Darüber hinaus wurde die Liste der zugelassenen Bestimmungsziele für solche Güter erweitert, die zu Präsentations-, Test, Erprobungs- oder Begutachtungszwecken ausgeführt oder verbracht werden und innerhalb von 24 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Zugelassen sind nunmehr Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, mit Ausnahme der in § 74 Abs. 1 AWV genannten Länder. Außerdem ausgenommen sind: Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate.
Schließlich ist es nunmehr gestattet, Dritten unmittelbaren Besitz an solchen Gütern zu übertragen, die zu Präsentationszwecken ausgeführt oder verbracht werden.
- AGG Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich):
Die AGG wurde auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ausgeweitet.
2. Ausblick: Sondergenehmigung für Gemeinschaftsprojekte
Das BAFA plant die Einführung einer Sondergenehmigung für Gemeinschaftsprojekte. Anders als bisher soll nicht mehr jeder beteiligte Ausführer eine eigene Genehmigung beantragen müssen. Stattdessen soll der Konsortialführer zukünftig eine projektbezogene Sondergenehmigung beantragen können. Um die Sondergenehmigung nutzen zu können, sollen Ausführer und Verbringer ein Vorverfahren durchlaufen.
3. Fazit für die Praxis
Unternehmen im Bereich Rüstungs- und Dual-Use-Güter sollten prüfen, ob sie die erweiterten oder neuen AGGs in Anspruch nehmen und so von den Vereinfachungen profitieren können. Dies kann auch bereits gestellte Einzelgenehmigungen betreffen, die mit Geltung der Neuerungen nunmehr unter eine AGG fallen. Für einen solchen Fall bittet das BAFA um Stornierung des Einzelantrags unter Verweis auf die jeweils anwendbare AGG.
Bei der Inanspruchnahme einer AGG sollten die folgenden Punkte stets beachtet werden:
- Sind sämtliche Voraussetzungen der AGG im Einzelfall wirklich erfüllt?
- Ist die AGG noch gültig? Hat das BAFA die AGG widerrufen?
- Wurde die Inanspruchnahme der AGG gegenüber dem BAFA rechtzeitig angezeigt?
- Welche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gelten?
Insgesamt zeigt das aktuelle Maßnahmenpaket die zunehmende Bedeutung verstärkter europäischer Verteidigungskooperation und die Notwendigkeit, eine Balance zwischen effektiver Kontrolle und einer gewissen wirtschaftlichen Praktikabilität in den Bereichen Rüstungs- und Dual-Use-Güter zu finden.