Planfeststellungsverfahren für Großbatteriespeicher – die unbekannte Alternative: Grundlagen und Planrechtfertigung
Großbatteriespeicher gelten als Rückgrat der Energiewende: Sie stabilisieren das Netz, gleichen Erzeugungsschwankungen aus und machen den Hochlauf erneuerbarer Energien erst systemisch tragfähig. Der Markt reagiert – Projekte mit Nennleistungen von 100 MW und weit darüber hinaus befinden sich bundesweit in Planung oder bereits im Genehmigungsverfahren. Trotz dieser Bedeutung sind baurechtliche Genehmigungsverfahren oft von erheblichen Unsicherheiten geprägt. Insbesondere die Privilegierung von Großbatteriespeichern im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB war und ist vieldiskutiert. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB eigene Privilegierungstatbestände geschaffen. Dennoch sind Auslegung und Reichweite dieser neuen Tatbestände in Teilen unklar. Insgesamt bleibt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Großbatteriespeichern damit ein turbulentes Fahrwasser.
Nicht zuletzt deshalb lohnt es sich, für die rechtssichere Realisierung von Großbatteriespeichern auch andere Möglichkeiten ins Auge zu fassen. Ein Blick ins EnWG offenbart ein vielversprechendes Instrument, das in Bezug auf Großbatteriespeicher bislang noch wenig Aufmerksamkeit erfährt: das Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG.
Was ist ein Planfeststellungsverfahren?
Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes verwaltungsrechtliches Zulassungsverfahren für raumbedeutsame Infrastrukturvorhaben. Klassiker der Planfeststellung sind etwa Autobahnen oder Stromtrassen. Im Mittelpunkt steht der Planfeststellungsbeschluss: ein umfassender Verwaltungsakt, der alle für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen in sich vereint (Konzentrationswirkung). Parallele Einzelgenehmigungen – etwa nach dem Baurecht oder Immissionsschutzrecht – entfallen damit.
Das Verfahren sieht eine strukturierte Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie anerkannte Verbände können Einwendungen erheben, die die Behörde im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange berücksichtigen muss.
Ein wesentlicher praktischer Vorteil: Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss schafft Rechtssicherheit für den Vorhabenträger. Er sichert das Vorhaben gegenüber nachträglichen Einwänden ab und bildet eine verlässliche Grundlage für Investitionsentscheidungen.
Voraussetzungen für die Planfeststellung von Großbatteriespeichern
Gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EnWG können Großspeicheranlagen ab 50 MW auf Antrag des Vorhabenträgers planfestgestellt werden. Es handelt sich um ein fakultatives Verfahren: Das Wahlrecht liegt beim Projektierer, nicht bei der Behörde. Wird das Planfeststellungsverfahren gewählt, eröffnet dies den Weg zu Konzentrationswirkung und Bestandskraft des Beschlusses – verlangt aber zugleich die materielle Rechtfertigung des Vorhabens. Diese materielle Planrechtfertigung ist die erste wesentliche Hürde, die ein Vorhaben auf dem Weg zum Planfeststellungsbeschluss nehmen muss.
Was bedeutet Planrechtfertigung?
Die Planrechtfertigung verlangt, dass das Vorhaben zielkonform mit den Vorgaben des § 1 Abs. 1 EnWG ist und eine energiewirtschaftliche Notwendigkeit besteht. Das Bundesverwaltungsgericht legt den Maßstab dabei weit aus: Erforderlich ist nicht die Unausweichlichkeit des Vorhabens, sondern dass es „vernünftigerweise geboten" ist.
Für viele energiewirtschaftliche Großvorhaben ergibt sich die Planrechtfertigung aus gesetzlichen Bedarfsplänen. Anders bei Großbatteriespeichern, hier existiert ein solcher förmlicher Bedarfsplan bisher nicht. Das ist jedoch kein Indiz für eine fehlende Rechtfertigung – es bedarf allerdings einer eigenständigen Begründung, die der Planfeststellungsbehörde geliefert werden muss.
Zielkonformität mit dem EnWG
Großbatteriespeicher lassen sich mit mehreren Zieldimensionen des § 1 Abs. 1 EnWG in Einklang bringen und weisen daher die erforderliche Zielkonformität auf. Als Beispiele seien genannt:
- Versorgungssicherheit: Speicher gleichen Erzeugungsschwankungen aus und schließen die durch den Wegfall konventioneller Kraftwerke entstehende Lücke bei Systemdienstleistungen wie Frequenz- und Spannungshaltung.
- Netz- und Marktdienlichkeit: Speicher entlasten überlastete Netzbereiche und reduzieren den Bedarf an kostspieligem Netzausbau.
- Effizienz und Treibhausgasneutralität: § 1 Abs. 4 EnWG erkennt Speicheranlagen ausdrücklich als unverzichtbaren Bestandteil eines effizienten, treibhausgasneutralen Energiesystems an.
Energiewirtschaftliche Notwendigkeit: Gesetz, Plan und Privilegierung
Herzstück der Planrechtfertigung ist die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Großbatteriespeichers, die im Einzelfall spezifisch begründet werden muss. Allgemeine normative Argumente für die Planrechtfertigung sind vor allem:
- § 11c EnWG: Dieser erklärt Errichtung und Betrieb von Energiespeicheranlagen ausdrücklich für im überragenden öffentlichen Interesse stehend und ordnet einen Abwägungsvorrang bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromversorgung an. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung muss unmittelbar auf die Planrechtfertigungsprüfung ausstrahlen.
- Netzentwicklungsplan (NEP) 2037/2045: Der NEP bezeichnet Batteriespeicher in allen Szenarien als „wichtige Form der Flexibilitätsbereitstellung" und weist Ausbauziele von 41,1 bis 94,1 GW aus – ausgehend von einer Referenzleistung von nur 1,7 GW im Jahr 2024.
- Systemische Notwendigkeit: Um die im EEG 2023 gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele für Windenergieanlagen an Land zu erreichen, ist es zwingend erforderlich, den Ausbau dieser Anlagen möglichst zügig voranzutreiben. Dieser Ausbau soll gemäß § 1 Abs. 3 EEG 2023 netzverträglich erfolgen. Für einen netzverträglichen Einsatz erneuerbarer Energien ist es zwingend erforderlich, mehr Flexibilität im Energiesystem bereitzustellen. Dies begründet u.a. einen wachsenden Bedarf an Energiespeichern. Nach der Stromspeicher-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sind Großbatteriespeicher insbesondere für die Primärregelleistung, d. h. eine kurzzeitige Stabilisierung des Stromnetzes im Falle einer Diskrepanz von erzeugter und verbrauchter Strommenge, relevant. Speichersysteme sind heute die Technologie mit der weitaus kürzesten Reaktionszeit (Bruchteil einer Sekunde) und daher unverzichtbar zur Nutzung als sehr flexibler Regelparameter für alle Sicherheitsanforderungen im Energienetz
- Privilegierung: Die Privilegierung von Großbatteriespeichern ab 50 MW im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB ist ein rechtsbereichsübergreifendes Signal des Bundesgesetzgebers für den politisch und rechtlich gewollten Ausbau.
Fazit
Wird ein Planfeststellungsverfahren beabsichtigt, sind Vorhabenträger gut beraten, frühzeitig eine fundierte eigenständige Begründung für die Planrechtfertigung zu erarbeiten. Idealerweise bereits als Teil der Antragsunterlagen, nicht erst auf behördliche Nachforderung.
Der zentrale normative Anknüpfungspunkt für die energiewirtschaftliche Notwendigkeit ist dabei der § 11c EnWG, dessen Potenzial juristisch voll ausgeschöpft werden sollte. Daneben ist eine umfassende Konkretisierung des projektspezifischen Systemnutzens notwendig. Je konkreter, desto überzeugender.
Gelingt diese Begründung, steht der Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens in der Regel nichts im Wege. Trotz der großen Potenziale wird das Planfeststellungsverfahren für Großbatteriespeicher bislang selten genutzt – zu Unrecht. Wer das Instrument frühzeitig und strategisch einsetzt, verschafft seinem Projekt einen erheblichen Vorsprung an Rechtssicherheit.
In allen rechtlichen Fragen zu Großbatteriespeichern beraten wir Sie mit unserem Kompetenzteam Erneuerbare Energien gerne zu Ihrem konkreten Projekt.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Ab einer Nennleistung von 50 MW. § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EnWG eröffnet für Großspeicheranlagen ab diesem Schwellenwert ausdrücklich den Weg in das Planfeststellungsverfahren. Maßgeblich ist die Nennleistung des konkreten Projekts.
Wahlrecht. Die Entscheidung liegt ausschließlich beim Vorhabenträger – nicht bei der Behörde.
Zwei wesentliche: Erstens die Konzentrationswirkung – der Beschluss ersetzt alle parallel erforderlichen öffentlich-rechtlichen Einzelgenehmigungen, darunter Baugenehmigung und immissionsschutzrechtliche Erlaubnis. Zweitens die Bestandskraft – ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss sichert das Vorhaben gegen nachträgliche Einwände ab und schafft die belastbare Grundlage für Investitions- und Finanzierungsentscheidungen.
Die Planrechtfertigung ist die erste materielle Hürde im Planfeststellungsverfahren. Sie verlangt, dass das Vorhaben mit den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG vereinbar ist und energiewirtschaftlich „vernünftigerweise geboten" ist. Das ist kein hohes Beweismaß – Unausweichlichkeit wird nicht verlangt –, aber es muss aktiv begründet werden. Wer das unterschätzt, riskiert Verzögerungen durch behördliche Nachforderungen.
Nein, einen solchen Bedarfsplan gibt es bislang nicht. Das bedeutet aber nicht, dass die Planrechtfertigung nicht zu führen ist – sie muss lediglich eigenständig und projektspezifisch begründet werden, anstatt sich auf eine gesetzliche Bedarfsliste zu stützen.
Mehrere, jeweils mit unterschiedlichem Gewicht:
- § 11c EnWG erklärt Errichtung und Betrieb von Energiespeicheranlagen für im überragenden öffentlichen Interesse stehend und ordnet einen Abwägungsvorrang an – der stärkste normative Ankerpunkt.
- Netzentwicklungsplan 2037/2045 weist Ausbauziele von 41 bis 94 GW für Batteriespeicher aus – ein klares planerisches Bedarfssignal.
- § 1 Abs. 4 EnWG erkennt Speicher ausdrücklich als unverzichtbaren Bestandteil eines treibhausgasneutralen Energiesystems an.
- § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB – die bauplanungsrechtliche Privilegierung ab 50 MW – wirkt als rechtsbereichsübergreifendes politisches Signal für den gewollten Ausbau.
Nein, weil die Behörde die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens, nicht die Notwendigkeit von Batteriespeichern im Allgemeinen, prüft. Nötig ist eine Konkretisierung des projektspezifischen Systemnutzens: Welchen Beitrag leistet dieser Speicher an diesem Standort für Netzstabilität, Frequenzhaltung oder Systemflexibilität? Je konkreter die Begründung, desto weniger Angriffsfläche bietet sie.
Idealerweise bereits als Teil der Antragsunterlagen. Wer wartet, bis die Behörde nachfordert, verliert Zeit und Kontrolle über die Argumentation. Eine frühzeitig und vollständig vorgelegte Begründung beschleunigt das Verfahren und demonstriert gegenüber Behörden wie Investoren gleichermaßen Professionalität.