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Der nächste Paukenschlag aus Karlsruhe: Terminplanfortschreibung durch den Auftraggeber keine Bauzeitanordnung!? – BGH, Urt. v. 19.09.2024 – VII ZR 10/24

Mittwoch, 8. Januar 2025 um 14.00 Uhr, Dauer ca. 75 Minuten

Prof. Dr. Werner Langen wird zu diesem Thema vortragen.

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Inhalt des Seminars:

Die Zeit- und Kostenfolgen von Behinderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber führen häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Nachdem der BGH die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bereits seit langem nahezu ausnahmslos als bloße Obliegenheiten einstuft, kommen Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bezüglich der ihm entstehenden Mehrkosten kaum noch in Betracht. Der Entschädigungsanspruch bei Obliegenheitsverletzungen nach § 642 BGB wurde durch zwei Entscheidungen des BGH aus den Jahren 2017 und 2020 dahin eingeschränkt, dass lediglich die Vorhaltekosten während der Behinderung, nicht aber die Mehrkosten nach Beendigung der Behinderung, zu erstatten sind. Soweit der Auftraggeber allerdings anlässlich einer Behinderung Anordnungen getroffen hat, z. B. einen Baustopp oder eine Umstellung des Bauablaufs oder des Bauverfahrens, schien bislang ein umfassender Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 5 VOB/B gegeben. Eine neue Entscheidung des BGH vom 19.09.2024 (VII ZR 10/24) schreckt nun allerdings die Bauindustrie auf: Hiernach stellen behinderungsbedingt fortgeschriebene Bauzeitenpläne des Auftraggebers keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Angeblich bilden solche Terminpläne nur die Terminverlängerung ab, die sich ohnehin aus § 6 Abs. 2 Nr. 1a VOB/B ergebe. So einfach ist es aber nicht: Was ist, wenn der fortgeschriebene Terminplan gleichzeitig die Zeitfolgen von Leistungsänderungen abbildet oder Fristverlängerungen nur insoweit darstellt, als der AG die Behinderung auch anerkennt?

Sind die Ansprüche des Auftragnehmers bei Behinderungen durch den Auftraggeber nun noch weiter eingeschränkt als ohnehin schon?  

Herr Prof. Dr. Langen informiert über die aktuelle Rechtslage und verbleibende Optionen des Auftragnehmers, ihm entstehende Kosten erfolgreich geltend zu machen.

Referenten

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