Verschärfung des Außenwirtschaftsstrafrechts: Bundestag setzt EU-Richtlinie um
Der Bundestag hat am 15.01.2026 das „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ angenommen. Die Änderungen treten unmittelbar nach der für Anfang Februar erwarteten Verkündung in Kraft und setzen die bereits am 19.05.2024 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2024/1226 in nationales Recht um.
Kernanliegen der Richtlinie ist die Schaffung eines einheitlichen und wirksamen Sanktionsstrafrechts in der gesamten Europäischen Union (EU). Seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine haben restriktive Maßnahmen der EU erheblich an Bedeutung gewonnen. Ihre Durchsetzung richtet sich nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften. Da diese je nach Mitgliedstaat jedoch deutlich voneinander abwichen, sollen bestimmte Mindestvorgaben auf EU-Ebene nun für eine wirksamere Anwendung sorgen.
In Deutschland wird hierfür insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in der Form novelliert, dass nunmehr nahezu sämtliche Zuwiderhandlungen gegen EU-Sanktionen – bspw. die Ausfuhr sanktionierter Güter oder die Bereitstellung verbotener bzw. eingeschränkter wirtschaftlicher und finanzieller Dienstleitungen – Strafverfahren nach sich ziehen.
Weitere Änderungen betreffen die Außenwirtschaftsverordnung, das Zollfahndungsdienstgesetz und das Aufenthaltsgesetz.
Was ändert sich konkret?
Ergänzung und Verschärfung der Strafvorschriften im AWG
Die Strafvorschriften, die bisher in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AWG geregelt waren, erfahren die wesentlichste Anpassung. Zu der bekannten Differenzierung zwischen Verstößen gegen absolute Verbote und Zuwiderhandlungen gegen Genehmigungspflichten treten nunmehr Verstöße gegen Verhinderungspflichten und Umgehungsverbote.
Außerdem wurden die bereits zuvor erfassten Kategorien der Verstöße gegen Verbote und Genehmigungspflichten um weitere Verbote bzw. Genehmigungspflichten ergänzt. Neu aufgenommen wurden etwa Verbote für die Erbringung technischer Hilfe, für Architektur- oder Ingenieursdienstleistungen, den Abschluss oder die Fortführung von Miet- und Pachtverträgen oder für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession.
Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
1. einem dort genannten Verbot
a) des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern,
b) der Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung oder einer sonstigen Dienstleistung für eine in Buchstabe a genannte Handlung oder dort genannte Güter,
c) der Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines Krypto-Wallets, der Erbringung eines Ratingdienstes, einer Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des Handels mit Geldmarktinstrumenten oder einer sonstigen Wertpapier- oder Finanzdienstleistung, einer Transaktion mit einer Zentralbank oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder der Ausübung einer sonstigen Finanztätigkeit,
d) der Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen Dienstleistung,
e) des Abschlusses oder der Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet,
f) der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder der Fortführung eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession,
g) der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer sonstigen Investition oder
h) der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen
zuwiderhandelt,
2. einer dort genannten Pflicht zur Verhinderung
a) der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern,
b) des Zugangs zu Geldern,
c) des Einsatzes von Geldern in einer Weise, die
aa) die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, den Besitz, eine Eigenschaft oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert, oder
bb) eine Veränderung bewirkt, die eine Nutzung der Gelder ermöglicht, oder
d) der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen
zuwiderhandelt.
3. einem dort genannten Verbot der Umgehung einer in Nummer 2 genannten Pflicht zuwiderhandelt, indem er
a) Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, verwendet oder an einen Dritten transferiert oder über solche Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen in sonstiger Weise verfügt, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern, oder
b) eine falsche oder irreführende Information zur Verschleierung des Eigentümers oder des Begünstigten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, bereitstellt oder
4. einer dort genannten Genehmigungspflicht für
a) den Handel mit Gütern, die Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder den Verkauf oder Kauf von Gütern,
b) die Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung oder einer sonstigen Dienstleistung in Bezug auf eine in Buchstabe a genannte Handlung oder dort genannte Güter,
c) die Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines Krypto-Wallets, die Erbringung eines Ratingdienstes, einer Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des Handels mit Geldmarktinstrumenten oder einer sonstigen Wertpapier- oder Finanzdienstleistung, eine Transaktion mit einer Zentralbank oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder die Ausübung einer sonstigen Finanztätigkeit,
d) die Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen Dienstleistung,
e) den Abschluss oder die Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet,
f) die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder die Fortführung eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession,
g) die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder eine sonstige Investition oder
h) die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen
zuwiderhandelt.
Dies bedeutet, dass nunmehr wesentlich mehr Verstöße eine Straftat darstellen, für welche eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren droht.
Für Verstöße gegen güterbezogene Sanktionen wird mit § 18 Abs. 6a AWG ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren eingeführt. Dieser greift, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben über den konkreten Güterverkehr (Beförderungsroute, Empfänger, Wert etc.) getätigt werden oder eine Drittstaat-Gesellschaft verwendet wird, auf die der Täter beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausübt, um einen Sanktionsverstoß zu verschleiern.
Ferner werden Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden konnten, nunmehr als Straftaten verfolgt. Dies betrifft insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen verschiedene Transaktions-, Finanzdienstleistungs- und Investitionsverbote.
Wichtig: Durch die Hochstufung von Ordnungswidrigkeiten zu Straftatbeständen entfällt die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG bei fahrlässigen Verstößen.
Erweiterte Meldepflichten mit Strafbewehrung
Die allgemeine Pflicht zur vollständigen und rechtzeitigen Meldung von Informationen über sanktionierte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (§ 18 Abs. 5a AWG) wird unter bestimmten Voraussetzungen strafbewehrt. Ein Verstoß wird nun zu einer Straftat hochgestuft, wenn es um Informationen über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen geht, die in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Für jede Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen zu Verstößen gegen Verfügungsverbote oder sonst Informationen zu eingefrorenen Vermögenswerten in der EU erlangt, besteht mithin ein Strafbarkeitsrisiko, „wenn diese Informationen nicht rechtzeitig an die Sanktionsbehörden gemeldet werden“.
Aufhebung der zweitätigen Karenzzeit
Nach § 18 Abs. 11 AWG besteht nunmehr lediglich ein Strafaufhebungsgrund für Straftaten nach
§ 18 Abs. 1 AWG, wenn die Tat als „humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person“ oder „zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse“ erfolgt.
Der Strafaufhebungsgrund für Handlungen bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, wurde mithin aufgehoben.
Daraus folgt die Pflicht für Unternehmensverantwortliche, neu verkündete Sanktionen aus dem elektronischen Amtsblatt der EU ohne Verzögerung in die betrieblichen Abläufe zu übernehmen. Dabei ist zu beachten, dass es einige Zeit in Anspruch nehmen kann, bis die konsolidierten Fassungen der EU-Sanktionsverordnungen die neuesten Änderungen beinhalten. Es sollte also stets auch mit den jeweiligen aktuellen Änderungsverordnungen gearbeitet werden.
Im Bereich der vollziehbaren Anordnungen nach § 18 Abs. 1a AWG bleibt der Strafaufhebungsgrund gem. § 18 Abs. 12 AWG bei Zuwiderhandlungen gegen eine öffentlich bekannt gemachte Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages dagegen bestehen, wenn der Täter von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hatte
Leichtfertigkeit bei Dual-Use-Gütern wird strafbar
Durch die Neuregelung des § 18 Abs. 8a AWG reicht bei Verstößen im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern, d.h. Gütern und Technologien des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können, nunmehr bereits Leichtfertigkeit für eine Strafbarkeit mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe aus. Es hängt dann vom Einzelfall ab, wie hoch der Grad der Vermeidbarkeit ist, also inwieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts dem Täter aufdrängen musste. Hierdurch erhöht sich das Haftungsrisiko bei einem Außenwirtschaftsverkehr mit Dual-Use-Gütern.
Erhöhung der Unternehmensbußgelder
Für juristische Personen wird die bisherige Obergrenze für Geldbußen bei strafbaren Sanktionsverstößen von Leitungspersonen von 10 Mio. EUR auf 40 Mio. EUR erhöht. Im Zusammenspiel mit der drohenden Abschöpfung von Gewinnen steigt hierdurch das existenzbedrohende Potential eines Bußgeldverfahrens für Unternehmen.
Fazit
Durch die neuen gesetzlichen Regelungen verschärfen sich die Haftungs- und Reputationsrisiken von Unternehmen und Leitungspersonen bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz deutlich. Bloße organisatorische Defizite können gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht mit der Aussicht auf Strafmilderung vorgebracht werden.
Unternehmen, die am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen und deren Güter bzw. Dienstleistungen EU-Sanktionen unterfallen oder einer Genehmigungspflicht unterliegen, sollten sich mithin ausführlich mit den Verboten, Genehmigungsanforderungen und Pflichten aus den EU-Sanktionen auseinandersetzen. Da diese in regelmäßigen Abständen angepasst werden, sind die Entwicklungen kontinuierlich im Blick zu behalten.
In diesem Zusammenhang wird es zunehmend wichtig, über ein effektives internes Compliance-System zu verfügen, um zu verhindern, dass es überhaupt zu Verstößen kommt. Dies wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) regelmäßig sogar vorausgesetzt. Denn das BAFA kann die Erteilung einer Genehmigung oder eines Nullbescheids u.a. von der Zuverlässigkeit des Antragstellers abhängig machen (§ 8 Abs. 2 AWG). Wer nicht über eine geeignete interne Aufbau- und Ablauforganisation verfügt, kann kaum zuverlässig die Einhaltung geltender Vorschriften gewährleisten.
Daher empfiehlt es sich für Unternehmen mit einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zu Drittländern, die mögliche Betroffenheit von EU-Sanktionen sowie sonstigen restriktiven Maßnahmen und die damit einhergehenden Risiken sorgfältig zu prüfen und ggf. ein geeignetes Compliance-System aufzusetzen. Im Übrigen sollten auch bereits bestehende Compliance-Systeme regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.