
Praxisgruppen
Kompetenzteams
Beratungsschwerpunkte
- Bauvertragsrecht
- Architekten- und Ingenieurrecht
- Immobilienrecht
- Finanzierungen/Bankrecht
Dr. Mainka berät in den Bereichen des privaten Baurechts sowie Architekten- und Ingenieurrechts sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung sowie bei der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung. Weitere Schwerpunkte seiner Beratung bilden das Immobilienrecht sowie das Bank- und Finanzierungsrecht.
Ausgewählte Referenzen
- Laufende bau- und immobilienrechtliche Beratung verschiedener Kommunen
- Laufende bau- und architektenrechtliche Beratung im Bereich zahlreicher öffentlicher Bauvorhaben sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer
- Laufende bau- und architektenrechtliche Beratung eines Gesundheitskonzerns bei verschiedenen Bauvorhaben / Klinikgebäuden
- Laufende bau- und architektenrechtliche Beratung im Bereich von Schulzentren, Schulmodernisierungen und Schulerweiterungen und damit verbundenen Interimsmaßnahmen
- Laufende bau-, architekten- und immobilienrechtliche Beratung von Bauträgerunternehmungen
Vita
- Ausbildung zum Bankkaufmann und anschließende Festanstellung bei der Stadtsparkasse Düsseldorf, 2007 bis 2011
- Studium der Rechtswissenschaften an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2009 bis 2014
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Ulrich Noack, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2014 bis 2019
- Promotion zu Haftungsfragen im Konzernrecht, 2015 bis 2017
- Referendariat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017 bis 2019
- Rechtsanwalt bei Kapellmann seit 2019
Weitere Qualifikationen und Mitgliedschaften
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
- Bankkaufmann
- Diverse Dozententätigkeiten bei öffentlichen und privaten Auftraggebern im Bereich des privaten Baurechts sowie des Architekten- und Ingenieurrechts
Publikationen
Bücher und Buchbeiträge
Urteilsanmerkungen
2020
Mainka, Kein Nutzungsersatz für Verbraucher bei Widerruf von Kreditverträgen!, Anm. zu EuGH, Urteil vom 04.06.2020 – Rs. C-301/18, IMR 2020, 518