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BFH-Urteil: Keine Umsatzsteuer auf Vergütung für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen

29. Dezember 2021

BFH-Urteil vom 26.08.2021, AZ V R 13/19 zur Abgrenzung von Schadensersatz und Entgelt bei Zahlungen nach Aufhebung eines Architektenvertrages

Mit Urteil vom 26.08.2021, AZ V R 13/19 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur Umsatzsteuerpflicht bei Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer für nicht erbrachte Leistungen nach § 649 Satz 2 BGB a.F., § 648 Satz 2 BGB n.F. geäußert.

Das Wichtigste vorab: Der BFH hält daran fest, dass Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen nach § 649 Satz 2 BGB a.F., § 648 Satz 2 BGB n.F. grundsätzlich keine umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zugrunde liegen, hierauf also keine Umsatzsteuer zu berechnen ist.

Das Gericht bestätigt damit eine bereits ältere eigene Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 27.08.1970, AZ V R 159/66, BStBl II 1971, 6) und folgt gleichzeitig der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 22.11.2007, AZ VII ZR 83/05, BGHZ 174, 267).

Der BFH hebt damit die Entscheidung der Vorinstanz (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.02.2019, AZ 5 K 214/18) auf. Das Niedersächsische Finanzgericht war im entschiedenen Fall der Auffassung, dass die zahlenmäßige Konkretisierung des bereits im Architektenvertrag erwähnten Anspruchs auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen im Fall der Kündigung/Aufhebung des Architektenvertrags nach § 649 Satz 2 BGB a.F. in einer Aufhebungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien dazu führe, dass dem gesamten auf Grundlage der Aufhebungsvereinbarung gezahlten Honorar eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung des Architekten zugrunde liegt. Das Finanzgericht Niedersachsen bezog also das gesamte gezahlte Honorar auf die seitens des Architekten vor der Kündigung/Aufhebung des Vertrages erbrachten Leistungen.

Einer solchen Auslegung der Aufhebungsvereinbarung folgte der BFH nicht. Lediglich im Einzelfall könne die Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Architektenvertrages dazu führen, dass dem gesamten gezahlten Honorar umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen zugrunde liegen.

Dies sei etwa der Fall, wenn die Aufteilung der Zahlung in zwei Bestandteile (Vergütung für erbrachte Leistungen und Vergütung für nicht erbrachte Leistungen) nicht ernsthaft gewollt sei, sondern z. B. nur dazu diene, die Entstehung einer Umsatzsteuer zu verhindern oder zu mindern, da der Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (also z. B. im Fall der meisten öffentlichen Auftraggeber). Hierunter fallen Fälle, in denen Auftraggeber und Auftragnehmer Vergütungsbestandteile für erbrachte Leistungen in die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen „verschieben“, um die Umsatzsteuer zu reduzieren.

Achtung: Der BFH deutet in seiner Entscheidung auch einen weiteren Fall möglicher vollständiger Umsatzsteuerpflicht an, der durchaus praxisrelevant ist. Heben die Vertragsparteien einen Architekten- oder Bauvertrag einvernehmlich unter gleichzeitiger Regelung der Vergütung auf, ohne dass der Vertrag zuvor gekündigt wurde, verzichtet der Auftragnehmer mit der Vereinbarung auf das ihm mangels Kündigung nach wie vor zustehende Recht der Leistungserbringung gegen Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungsteile. Ein solcher Verzicht auf eine dem Auftragnehmer zustehende Rechtsposition ist nach der Rechtsprechung des BFH eine eigenständige umsatzsteuerbare und im Regelfall umsatzsteuerpflichtige Leistung. In einem solchen Fall kann die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne Entgelt für den Verzicht auf die Rechtsposition sein und damit der Umsatzsteuer unterliegen.

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