EuGH-Urteil zur Direktleitung: Neue Spielräume für Erzeuger
16. Oktober 2026
Nach dem Urteil zur Kundenanlage hat der EuGH nun mit einer weiteren energierechtlichen Entscheidung für Aufsehen gesorgt. Am 17. September 2026 hat der EuGH für mehr Klarheit bei dem Begriff der energierechtlichen Direktleitung gesorgt. Die Entscheidung wirkt sich unmittelbar auf die Einordnung zahlreicher Leitungsinfrastrukturen zwischen Erzeugungsanlagen und Kunden aus, die ohne Nutzung des öffentlichen Netzes beliefert werden – und kann damit auch Betreibern bisheriger Kundenanlagen neue Gestaltungsspielräume eröffnen.
1. Was hat der EuGH zur Direktleitung entschieden?
Der EuGH hat sich in einem Vorabentscheidungsverfahren (verbundene Rechtssachen C-722/24 und C-756/24) mit der Definition der Direktleitung im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2019/944) befasst. Auf der Richtlinie basiert auch die nationale Regelung zur Direktleitung im EnWG.
Der Rechtssache C-722/24 lag eine Konstellation zugrunde, in der ein Elektrizitätserzeuger mit seiner Leitung an das öffentliche Netz angeschlossen war und über diese – die Verbindung zum Netzverknüpfungspunkt herstellende und daher nicht zum öffentlichen Netz des Netzbetreibers gehörende – Leitung bereits sechs Kunden mit Strom belieferte. An diese Leitung sollte nun ein siebter Kunde über eine Leitungsabzweigung angeschlossen werden.
In der Rechtssache C-756/24 ging es um eine 6,5 km lange Direktleitung, die ein Biomassekraftwerk mit einer geplanten Wasserstoffanlage verbinden sollte. Ein bestehender Anschluss ans öffentliche Netz sollte als Reserveanschluss für die Wasserstoffanlage bestehen bleiben.
Der EuGH hat festgestellt, dass in derartigen Konstellationen eine Direktleitung nach der zweiten Variante des Begriffs in Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vorliegt. Danach ist eine Direktleitung im Verständnis des EuGH eine Leitung, die einen Erzeuger oder einen Versorger zur direkten Versorgung mit seiner eigenen Betriebsstätte, seinen Tochterunternehmen und seinen Kunden verbindet. Entscheidend ist, dass die Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden ohne Nutzung des öffentlichen Netzes beliefert werden.
2. Direktleitung bei Anschluss mehrerer Kunden?
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde in der Vergangenheit diskutiert, wie viele Kunden an eine Direktleitung angeschlossen werden können. Ausgangspunkt war die erste Variante des Begriffs der Direktleitung in Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie beziehungsweise dem nationalen Pendant im EnWG. Danach liegt eine Direktleitung vor, wenn ein einzelner Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbunden wird. Argumentiert wurde bislang, dass das Wort „einzeln“ hier nicht als Zahlwort zu verstehen sei, sodass auch eine bestimmte, begrenzte Anzahl an Kunden möglich sei.
Der EuGH hat nun klargestellt, dass diese Variante tatsächlich eng zu verstehen ist und sich nur auf Konstellationen bezieht, in denen ein Produktionsstandort oder Erzeuger und ein Verbraucher, die nicht mit dem Verteilernetz verbunden sind und daher nur über eine „Direktleitung“ im Sinne der ersten Variante miteinander verbunden werden können, zu verstehen ist.
Er hat aber zugleich klargestellt, dass diese Begrenzung in der zweiten Variante nicht vorhanden ist und es insoweit nicht darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht über das Verteilernetz beliefert werden kann. Im Rahmen der zweiten Variante ist der EuGH konsequenter Weise auch nicht auf die Anzahl der über die Direktleitung versorgten Kunden oder die Entfernung zwischen der Erzeugungsanlage und den Kunden eingegangen, sodass einiges dafürspricht, dass diese künftig keine Rolle für die Einordnung einer Leitung als Direktleitung im Sinne der zweiten Variante spielen.
3. Direktleitung trotz Anschluss an das öffentliche Netz möglich?
Darüber hinaus scheint nach dem EuGH eine Direktleitung im europarechtlichen Sinne auch dann möglich zu sein, wenn die fragliche Leitung in ihrem weiteren Verlauf zugleich mit dem öffentlichen Netz verbunden ist. Der EuGH hat sich zwar nicht ausdrücklich mit dieser Frage befasst, er hat die Einstufung der Leitungsinfrastruktur zwischen der Erzeugungsanlage und den Kunden als Direktleitung jedoch auch nicht an dem Umstand scheitern lassen, dass die Leitung an das öffentliche Netz angeschlossen war. Für ihn war allein maßgeblich, dass die direkt versorgten Kunden ohne Nutzung des öffentlichen Netzes beliefert werden.
Vor diesem Hintergrund dürfte nach dem Europarecht die Überschusseinspeisung von Erzeugungsanlagen prinzipiell über dieselbe Leitung möglich sein, die auch zur Belieferung von an die Leitung vor dem Netzverknüpfungspunkt angeschlossenen Kunden genutzt wird.
Umso spannender dürfte künftig die Frage werden, ab welchem Moment die hinter dem Netzverknüpfungspunkt liegende Leitungsinfrastruktur nicht mehr als Direkt- und Überschusseinspeiseleitung anzusehen sein wird, sondern selbst zu einem eigenen Verteilernetz wird. Hierzu hat sich der EuGH nicht geäußert. Es erscheint aber naheliegend, dass an eine solche Leitung nicht beliebig viele Kunden angeschlossen werden können. Auch weitere Abgrenzungskriterien, wie die durchgeleitete Strommenge an die Kunden vor Ort oder die Anzahl an Direktleitungen, die Erzeugungsanlagen mit einem Kunden verbinden, sind denkbar. Ab einem bestimmten Punkt dürfte eine solche Leitungsinfrastruktur jedenfalls netzähnliche Qualität aufweisen, sodass sich die Frage der Abgrenzung zwischen Direktleitung und Verteilernetz auch auf Ebene des Europarechts erneut stellen dürfte.
Der EuGH hat in seinem Urteil jedenfalls klargestellt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für Direktleitungen weiterhin von den Mitgliedstaaten selbst festgelegt werden. Da die Auswirkungen entsprechender Versorgungskonzepte auf die allgemeinen Netzentgelte auf unterschiedlichen Wegen begrenzt werden können, kommt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung ein Ermessensspielraum zu. Leitungen wie die hier betroffenen sind also europarechtlich als Direktleitungen zu qualifizieren. Ob sie als solche auch genehmigt werden, entscheiden letztlich aber die Mitgliedstaaten und ihre Behörden.
4. Wie wirkt sich das Urteil auf bisherige Kundenanlagen aus?
Die Entscheidung entfaltet auch mit Blick auf die Kundenanlagen-Thematik praktische Relevanz. Betreiber von Leitungsinfrastrukturen, die nach den strengen Maßstäben des EuGH-Urteils vom 28. November 2024 (C-293/23) und des BGH-Beschlusses vom 13. Mai 2025 (EnVR 83/20) möglicherweise nicht mehr als regulierungsfrei zu qualifizieren sind, erhalten durch die erweiterte Direktleitungsdefinition eine zusätzliche Option: Kann die Versorgung mehrerer Kunden über eine Leitung als Direktleitung eingeordnet werden, weil die Anzahl der angeschlossenen Kunden nach der jetzigen Rechtsprechung nicht mehr entscheidend ist und ein Anschluss an das öffentliche Netz die Einordnung nicht ausschließt, eröffnet dies einen alternativen regulierungsfreien Anknüpfungspunkt neben der (bisherigen) Kundenanlage. Für Konstellationen, in denen eine Kundenanlage wegen der Belieferung von Kunden über die betreffende Infrastruktur eigentlich zum Netz geworden ist, kann die Direktleitung damit zu einer wichtigen Auffanglösung werden – insbesondere für Erzeuger, die mehrere Kunden unmittelbar aus ihrer eigenen Erzeugungsanlage versorgen wollen, ohne das öffentliche Netz zu nutzen.
Das betrifft beispielsweise sämtliche Onsite-PPAs, etwa für Elektrolyseure, Industrieparkbetreiber oder Quartierslösungen, sowie Contracting-Modelle oder Einspeiseinfrastrukturen (die Auswirkungen des Kundenanlagen-Urteils des EuGH auf diese und weitere Konstellationen haben wir bereits in früheren Beiträgen beleuchtet). In vielen dieser Konstellationen kann jetzt eine Direktleitung in Betracht gezogen werden.
5. Welche Auswirkungen hat eine Direktleitung auf einen Reserveanschluss?
Der EuGH bemüht sich in seinem Urteil, die Interessen der Anschlussnehmer an einer möglich günstigen Stromversorgung in Ausgleich zu bringen mit den Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst breiten Verteilung der Netzkosten. Daher hat er zugleich entschieden, dass der Netzbetreiber einen Kunden, der zusätzlich zu einer Direktleitung einen Reserveanschluss an das öffentliche Netz behält, der Zahlung eines finanziellen Beitrags zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit seines Netzes unterwerfen kann. Wie dies in der Praxis konkret umgesetzt werden soll und ob dies auch für bereits bestehende Netzanschlüsse gilt, ist derzeit noch unklar. Denkbar wäre etwa ein finanzieller Beitrag über die Netzentgelte.
Zu beachten ist dabei, dass sich der EuGH hier nicht zu der Möglichkeit eines Netzanschlusses zur allgemeinen parallelen Reststromversorgung neben der Direktleitung geäußert hat, wie er in vielen Fällen bei Industrieparks oder Elektrolyseuren erforderlich sein dürfte. Das Urteil kann aber in die Richtung interpretiert werden, dass auch eine solche dauerhafte parallele Reststromversorgung neben einer Direktleitung möglich ist.
6. Bewertung
Das Urteil des EuGH vom 17. September 2026 erweitert den Anwendungsbereich der Direktleitung in zweierlei Hinsicht: Weder die Anzahl der belieferten Kunden noch ein gleichzeitiger Anschluss der Leitung an das öffentliche Netz dürften der Einordnung als Direktleitung künftig entgegenstehen. Für Erzeuger und Betreiber von Leitungsinfrastrukturen, die im Zuge der jüngeren Rechtsprechung zur Kundenanlage unter Anpassungsdruck geraten sind, eröffnet dies zusätzliche Handlungsoptionen, um Kunden weiterhin ohne Netzbetreiberpflichten und ohne Nutzung des öffentlichen Netzes zu beliefern.
Offen bleibt allerdings einerseits, wie der vom EuGH gebilligte finanzielle Beitrag für einen parallel gehaltenen Reserveanschluss ausgestaltet werden soll und ob dieser auch bestehende Netzanschlüsse erfasst. Andererseits bleibt abzuwarten, wie sich die Abgrenzung zwischen Direktleitung und öffentlichem Netz künftig auf Ebene des Europarechts entwickeln wird. Betreiber, die ihre Leitungsinfrastruktur künftig als Direktleitung einordnen wollen, sollten eine Positionierung des nationalen Gesetzgebers und der Regulierungsbehörden im Blick behalten und ihre bestehenden und geplanten Versorgungskonzepte auf dieser Grundlage überprüfen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zum EuGH-Urteil zur Direktleitung
Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren (verbundene Rechtssachen C-722/24 und C-756/24) die Definition der Direktleitung nach Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2019/944) konkretisiert, auf der auch die nationale Regelung in § 3 Nr. 27 EnWG beruht.
Ja. Nach der zweiten Variante der Direktleitung kommt es nach Ansicht des EuGH nicht auf eine bestimmte Anzahl angeschlossener Kunden an; die enge Auslegung („einzelner“ Kunde) betrifft nur die erste Variante.
Nein. Der EuGH hat die Einordnung als Direktleitung nicht daran scheitern lassen, dass Erzeugungsanlage und oder Kunde zugleich mit dem öffentlichen Netz verbunden waren. Entscheidend ist allein, dass die direkt versorgten Kunden ohne Nutzung des öffentlichen Netzes beliefert werden.
Betreiber, deren Leitungsinfrastruktur nach den strengeren Maßstäben des EuGH-Urteils vom 28. November 2024 (C-293/23) und des BGH-Beschlusses vom 13. Mai 2025 (EnVR 83/20) nach dem 31.12.2028 nicht mehr als Kundenanlage betrieben werden können, erhalten mit der Direktleitung einen alternativen regulierungsfreien Anknüpfungspunkt – etwa für Elektrolyseure, Industrieparks, Quartierslösungen oder Einspeiseinfrastrukturen.
Ja. Behält ein Kunde neben der Direktleitung einen Reserveanschluss an das öffentliche Netz, kann der Netzbetreiber ihn laut EuGH zu einem finanziellen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Netzfunktionsfähigkeit verpflichten, etwa über die Netzentgelte.
Nein. Offen bleibt, ab welchem Punkt eine Leitungsinfrastruktur mit mehreren Kunden netzähnliche Qualität erreicht und selbst als Verteilernetz zu qualifizieren ist.