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Fehler des Objektüberwachers gehen zu Lasten des Bauherrn – BGH präzisiert Haftungsverteilung bei Planungsmängeln

BGH, Urteil vom 15. Januar 2026, Az. VII ZR 119/24

Wenn bei einem Bauprojekt mehrere Planer zusammenwirken und ein Schaden entsteht, stellt sich regelmäßig die Frage: Wer haftet in welchem Umfang? Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 wichtige Klarstellungen zur Haftungsverteilung zwischen Ausführungsplaner, Objektüberwacher und Bauherrn getroffen – mit konkreten Folgen für die Praxis.

Der Sachverhalt

Ein Bauherr beauftragte den Umbau eines Gebäudes, bei dem ein viertes Obergeschoss mit Wohnungen aufgebaut werden sollte. Die Ausführungsplanung lag bei einem Planungsbüro, während ein weiteres Büro die Objektüberwachung und Gesamtkoordination des Vorhabens übernahm.

Die von den Entwurfsplanern übergebenen Baupläne sahen vor, eine vorhandene horizontale Abdichtungsbahn über dem vierten Obergeschoss zu erhalten. In einer Baubesprechung wies der Ausführungsplaner darauf hin, dass erst eine Materialprobe klären könne, ob es sich bei der Abdichtung um Bitumen oder Teer handele. Diese Probe wurde jedoch nicht eingeholt. Der Ausführungsplaner legte gleichwohl eine Planung vor, die den Erhalt der Abdichtung vorsah. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass die Abdichtungsbahn aus Teer bestand und Gesundheitsschäden verursachte. Ein vollständiger Rückbau sowie aufwändige Sanierungs- und Gutachterkosten waren die Folge.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Haftung des Ausführungsplaners wegen mangelhafter Pläne. Ein wirksamer Bedenkenhinweis, der ihn hätte enthaften können, lag nicht vor: Der Hinweis in der Baubesprechung auf die Notwendigkeit einer Materialprobe genügte den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis gegenüber dem Bauherrn nicht.

Gleichzeitig kürzte der BGH die Haftung des Ausführungsplaners um ein Mitverschulden des Bauherrn. Dieses setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: zum einen aus der mangelhaften Entwurfsplanung als fehlerhafter Vorleistung, zum anderen aus der Verletzung der Koordinationspflichten durch den vom Bauherrn beauftragten Objektüberwacher. Der Objektüberwacher hatte trotz des spätestens in der Baubesprechung erkannten Kontaminationsrisikos das weitere Vorgehen zur Materialprobe nicht koordiniert – und damit eine ihm obliegende Pflicht verletzt.

Dieses Verschulden des Objektüberwachers muss sich der Bauherr im Verhältnis zum Ausführungsplaner zurechnen lassen, weil die Koordination eine dem Bauherrn im eigenen Interesse obliegende Mitwirkungspflicht darstellt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil enthält für Architekten, Ingenieure und Bauherren gleichermaßen praxisrelevante Aussagen.

Für Ausführungsplaner gilt: Ein Hinweis in einer Baubesprechung reicht als Bedenkenhinweis nicht aus, wenn er nicht in der gebotenen Form gegenüber dem Bauherrn erhoben wird. Wer Bedenken zu einer Vorleistung – etwa einer von anderen Planern erstellten Entwurfsplanung – hat, muss diese klar, dokumentiert und adressatengerecht kommunizieren. Nur ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis kann zur Enthaftung führen.

Für Objektüberwacher verdeutlicht das Urteil, dass die Koordinationspflicht nicht passiv wahrgenommen werden darf. Wird in einer Besprechung ein konkretes Risiko erkannt, müssen die nächsten Schritte aktiv gesteuert werden. Das bloße Abwarten oder das Vertrauen darauf, dass ein anderer Beteiligter tätig wird, genügt nicht.

Für Bauherren zeigt die Entscheidung, dass die Beauftragung eines Objektüberwachers sie nicht vollständig aus der Verantwortung entlässt. Koordinationsversäumnisse des Überwachers werden dem Bauherrn im Verhältnis zu anderen Planungsbeteiligten als Mitverschulden angerechnet. Wer als Bauherr komplexe Vorhaben mit mehreren Planern steuert, sollte die Koordinationsleistungen seiner Beauftragten aktiv im Blick behalten.

Keine Rolle spielt nach der BGH-Entscheidung dagegen, ob der Ausführungsplaner die Ausführung mangelhaft überwacht hat – das begründet im Verhältnis zum Objektüberwacher kein Mitverschulden des Bauherrn. Ebenso wenig trifft den Bauherrn ein Mitverschulden wegen der mangelhaften Pläne gegenüber dem Objektüberwacher.

Handlungsempfehlungen

Für planende Berufe und ihre Auftraggeber lassen sich aus dem Urteil folgende Schlussfolgerungen ziehen:

  • Bedenkenhinweise müssen schriftlich, klar adressiert und so formuliert sein, dass der Bauherr die Tragweite des Risikos erkennen kann – ein mündlicher Hinweis in einer Baubesprechung genügt regelmäßig nicht.
  • Objektüberwacher sollten im Nachgang von Baubesprechungen protokollieren, welche Klärungsschritte vereinbart wurden, und deren Umsetzung aktiv nachverfolgen.
  • Bauherren mit mehreren Planungsbeteiligten sollten vertragliche Koordinationspflichten präzise zuweisen und deren Erfüllung dokumentieren.

Bei Fragen zur Haftungsverteilung zwischen Planungsbeteiligten oder zur rechtssicheren Gestaltung von Bedenkenhinweisen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

1. Wann haftet ein Ausführungsplaner für mangelhafte Pläne?

Wenn seine Planung fehlerhaft ist und er keinen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis erhoben hat. Ein bloßer Hinweis in einer Baubesprechung reicht dafür nicht aus.

2. Was ist ein „ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis"?

Ein Bedenkenhinweis muss klar, schriftlich und so formuliert sein, dass der Bauherr die Bedeutung des Risikos versteht und selbst eine informierte Entscheidung treffen kann. Nur dann kann er den Planer enthaften.

3. Kann der Ausführungsplaner seine Haftung durch einen Bedenkenhinweis vollständig ausschließen?

Ja, ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis kann zur vollständigen Enthaftung führen – wenn der Bauherr trotz des Hinweises auf der Ausführung besteht.

4. Was versteht der BGH unter der Koordinationspflicht des Objektüberwachers?

Der Objektüberwacher muss das Zusammenwirken der Planungsbeteiligten aktiv steuern. Erkennt er ein konkretes Risiko – etwa ein ungeklärtes Kontaminationsproblem –, muss er die notwendigen Klärungsschritte koordinieren und deren Umsetzung sicherstellen.

5. Muss sich ein Bauherr das Verschulden seines Objektüberwachers zurechnen lassen?

Ja. Der BGH wertet die Koordination des Bauvorhabens als eine dem Bauherrn im eigenen Interesse obliegende Mitwirkungspflicht. Verletzt der Objektüberwacher diese, wird das dem Bauherrn als Mitverschulden angerechnet – auch wenn er selbst nichts falsch gemacht hat.

6. Schützt die Beauftragung eines Objektüberwachers den Bauherrn vollständig?

Nein. Der Bauherr bleibt für Koordinationsversäumnisse seines Objektüberwachers mitverantwortlich. Die Haftung anderer Planungsbeteiligter kann sich dadurch entsprechend reduzieren.

7. Spielt es eine Rolle, ob der Ausführungsplaner auch die Bauausführung überwacht hat?

Im Verhältnis zum Objektüberwacher nicht. Ein Mitverschulden des Bauherrn wegen mangelhafter Ausführungsüberwachung durch den Ausführungsplaner scheidet nach dem BGH in diesem Kontext aus.

8. Was sollten Objektüberwacher nach Baubesprechungen konkret tun?

Sie sollten erkannte Risiken im Protokoll festhalten, die nächsten Klärungsschritte dokumentieren und deren Umsetzung aktiv nachverfolgen – anstatt darauf zu vertrauen, dass andere Beteiligte tätig werden.

9. Wie wirkt sich eine fehlerhafte Entwurfsplanung auf die Haftung des Ausführungsplaners aus?

Eine mangelhafte Entwurfsplanung als Vorleistung kann das Mitverschulden des Bauherrn im Verhältnis zum Ausführungsplaner begründen und dessen Haftung anteilig kürzen.

10. Welche Vertragsgestaltung empfiehlt sich bei Projekten mit mehreren Planungsbeteiligten?

Koordinationspflichten sollten vertraglich präzise einem Beteiligten zugewiesen werden. Bauherren sollten zudem darauf achten, dass Bedenkenhinweise und Klärungspflichten vertraglich klar geregelt und schriftlich dokumentiert werden.

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