Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat in einer jahrelangen Auseinandersetzung zur Einstufung des Weißpigments Titandioxid Klarheit geschaffen: Es erklärte durch Urteil vom 23. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-279/20, T-283/20 und T-288/20 eine Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2019 für nichtig, soweit sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in bestimmten Pulverformen als vermutlich krebserregenden Stoff beim Einatmen betrifft.
Gegen die Delegierte Verordnung erhoben gleich mehrere Unternehmen Nichtigkeitsklagen vor dem EuG: zum einen deutsche und österreichische Hersteller von Lacken und Farben (Rechtssachen T-279/20 und T-288/20) zum anderen Hersteller von Titandioxid (T-283/20). Dem Verfahren schlossen sich klägerseitig weitere betroffene Unternehmen und Industrieverbände als Streithelfer an.