Vor kurzem ist der erste und einzige Kommentar zum Medienstrafrecht unter Beteiligung unseres Kapellmann-Anwaltes Prof. Dr. Kay H. Schumann erschienen. In dem Kommentar werden sämtliche Verantwortlichkeiten Medienschaffender, insbesondere nach dem unstUrhG, NetzDG, TMG und UrhG erläutert. Dieser Kommentar leistet Pionierarbeit in der Darstellung einer Querschnittsmaterie, die Strafrechtlern und Strafrechtlerinnen das Fachwissen des Medienrechts und Medienrechtlern und Medienrechtlerinnen das Buß- und Strafbewehrungssystem nahebringt.
Erster Kommentar zum Medienstrafrecht erschienen
31. März 2023
Der neue Großkommentar berücksichtigt bereits:
- die NetzDG-Novelle
- das Gesetz gegen Hass und Hetze
- den geänderten Schriftenbegriff
- die Änderungsgesetze zum JuSchG und TMG
- das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
- die Ausweitung des Tatbestandes der Nachstellung
Prof. Dr. Kay H. Schumann ist mit folgenden Kommentierungen beteiligt:
- § 202a (Ausspähen von Daten)
- § 202b (Abfangen von Daten)
- § 202c (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten)
- § 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten)
- § 303a (Datenveränderung)
- § 303b (Computersabotage)
- § 316b (Störung öffentlicher Betriebe)
- § 317 (Störung von Telekommunikationsanlagen)
Details und Bestellmöglichkeiten finden Sie hier.
Ansprechpartnerin für Medienanfragen
Jennifer Wagener
Leitung Marketing, Business Development & Kommunikation