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Gemeinsam statt einsam – wenn Wettbewerber im Einkauf kooperieren

21. Dezember 2020

Der Geschäftsführer eines Herstellers stört sich schon länger an steigenden Preisen einiger Rohstofflieferanten. Die Einkaufsabteilung ist mit ihrem Latein am Ende und kann nur wenige Verhandlungserfolge erzielen.

Der Geschäftsführer vermutet, dass dies bei den Wettbewerbern ähnlich ist und möchte die Einkaufspreise deshalb zum Thema des nächsten Verbandstreffens machen.

Was sagt das Kartellrecht dazu?

Wettbewerber dürfen ihre Einkaufspreise nicht einfach so untereinander offenlegen oder besprechen, auch nicht bei Verbandstreffen.

Das Kartellverbot untersagt grundsätzlich, dass sich Konkurrenten zu wettbewerbsrelevanten Themen austauschen. Die Einkaufspreise gehören dazu.

Was kann der Geschäftsführer denn dann tun?

Er kann die Gründung einer Einkaufsgemeinschaft vorschlagen. Einkaufsgemeinschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Kartellverbot ausgenommen. Sie sind ein bewährtes Mittel, um die Verhandlungsposition gegenüber den Lieferanten (gemeinsam) zu stärken.

Was sollten die Mitglieder vor der Gründung einer Einkaufsgemeinschaft prüfen?

Wenn die Mitglieder auf den relevanten Einkaufs- und Verkaufsmärkten (gemeinsame) Marktanteile niedriger als 15% halten, sind Wettbewerbsbeschränkungen unwahrscheinlich und die Einkaufsgemeinschaft in der Regel zulässig. Auch das Bundeskartellamt erkennt diesen safe harbour an.

Aber selbst bei höheren Marktanteilen gibt es eine Reihe von Argumenten, die für die Zulässigkeit einer Einkaufsgemeinschaft sprechen. Zum Beispiel:

  • Die Einkaufsgemeinschaft bildet ein relevantes Gegengewicht zu marktstarken Lieferanten.
  • Nicht-beteiligte Wettbewerber halten hohe Marktanteile oder haben sonstige Wettbewerbsvorteile, z.B. weil Konzernunternehmen als Lieferanten tätig sind.
  • Niedrigere Einkaufspreise oder geringere Transaktionskosten der Mitglieder kommen auch den Verbrauchern zu Gute.

Worauf ist noch zu achten?

Die Mitglieder können ein Gemeinschaftsunternehmen gründen oder die Grundlagen ihrer Kooperation vertraglich festlegen. Wichtige Grundsätze:

  • Der Informationsaustausch der Mitglieder muss auf das Notwendige beschränkt sein, d.h. zur Organisation des gemeinsamen Einkaufs. Insbesondere kann ein Austausch über geplante Einkaufsmengen erforderlich sein.
  • Im Verkauf müssen die Beteiligten immer autonom agieren (können), d.h. eine Koordinierung der Verkaufspreise, Kunden, Absatzmengen etc. ist verboten.
  • Wenn die Mitglieder weitere Vereinbarungen treffen möchten, müssen sie gesondert geprüft werden. Das gilt insbesondere für Pflichten der Mitglieder, bestimmte Mengen (nur) über die Einkaufsgemeinschaft zu kaufen oder weitere Kooperationen bei Logistik, Werbung, Marketing, Eigenmarken etc.
  • Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens kann u.U. der Fusionskontrolle unterliegen. Dann müssen vor dem Vollzug bei allen zuständigen Kartellbehörden Genehmigungen eingeholt werden.

… und noch weitere Praxistipps

Außerhalb des safe harbours und der Fusionskontrolle kann es angebracht sein, Einkaufsgemeinschaften mit den Kartellbehörden abzustimmen, um sich dort „grünes Licht“ zu holen.

Die 10. GWB-Novelle, die bald in Kraft treten soll, erhöht die Rechtssicherheit für Kooperationen. Unternehmen können künftig einen Anspruch auf eine Bewertung durch das Bundeskartellamt haben.
 

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