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Update Beihilferecht: Einführung des Transparenzregisters für De-minimis-Beihilfen zum 01. Januar 2026

30. Juni 2025

Die Kommission hat bei den letzten Reformen der De-minimis-Verordnungen nicht nur die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen spürbar erhöht (siehe dazu: Kapellmann: Update Beihilferecht: Neue De-minimis-Schwellenwerte ab dem 01.01.2024), sondern auch die Nutzung eines Transparenzregisters verbindlich gemacht. 

Ab dem 01. Januar 2026 müssen alle De-minimis-Beihilfen in einem sog. Transparenzregister erfasst werden. Dies gilt sowohl für die allgemeine De-minimis-Verordnung als auch die Sondervorschriften für den Agrarbereich (Agrar-De-minimis-Verordnung) und für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-De-minimis-Verordnung). Nur bei De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor bleibt die Nutzung des Registers vorerst freiwillig

1. Wie wird das Transparenzregister funktionieren?

Die Beihilfegeber müssen die Gewährung von De-minimis-Beihilfen ab dem 01. Januar 2026 in einem Register eintragen. Die Eintragung muss folgende Angaben enthalten:

  • Beihilfeempfänger (für Konzerne und Unternehmensverbünde siehe Punkt 4.), 
  • Beihilfebetrag, 
  • Tag der Gewährung, 
  • Bewilligungsbehörde, 
  • Beihilfeinstrument (z.B. Gewährung als Zuschuss, Darlehen) und 
  • betroffener Wirtschaftszweig („NACE-Klassifikation“).

Die Mitgliedstaaten haben die Wahl, ob sie ein eigenes (nationales) Register einrichten oder ein zentrales Register auf Unionsebene nutzen. Dem Vernehmen nach wird Deutschland auf das Unionsregister zurückgreifen. Einzelheiten sind jedoch noch nicht öffentlich bekannt.

Die Beihilfegeber müssen die De-minimis-Beihilfen innerhalb von zwanzig Tagen nach der Gewährung im Register erfassen. Auch wenn die Verantwortung für die Eintragung der De-minimis-Beihilfen beim Beihilfegeber liegt, hat der Empfänger ein Interesse daran, dass dies ordnungsgemäß erfolgt, da die Förderung andernfalls keine rechtmäßige De-minimis-Beihilfe ist und eine Rückforderung droht.

2. Entfallen damit De-minimis-Erklärungen?

Bislang setzte die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe voraus, dass der Beihilfeempfänger dem Beihilfegeber eine Erklärung darüber abgibt, ob und welche anderen De-minimis-Beihilfen er in den letzten drei Jahren erhalten hat (sog. De-minimis-Erklärung). Dies ermöglicht es dem Beihilfegeber, die Einhaltung der De-minimis-Schwellenwerte zu überprüfen. Wenngleich die Vorbereitung der De-minimis-Erklärung für Beihilfeempfänger immer einen Mehraufwand mit sich bringt, so ermöglicht sie auch eine Selbstkontrolle – denn sollte der Schwellenwert überschritten werden, droht die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfe.

Durch die Eintragung von De-minimis-Beihilfen in das Transparenzregister soll es für Beihilfegeber – aber auch für die Öffentlichkeit – leichter erkennbar werden, in welcher Höhe ein Unternehmen bereits De-minimis-Beihilfen erhalten hat und ob noch Raum für weitere De-minimis-Beihilfen besteht. Da für die Einhaltung der Schwellenwerte ein Zeitraum von drei Jahren vor der Gewährung relevant ist, kann das Transparenzregister zunächst noch nicht seinen Zweck erfüllen. Erst wenn über drei Jahre alle De-minimis-Beihilfen eingetragen worden sind, wird nachvollziehbar sein, ob ein Unternehmen weitere De-minimis-Beihilfen erhalten kann oder nicht.

Daher wird das Transparenzregister erst zum 01. Januar 2029 eine ausreichende Quelle sein, um festzustellen, in welcher Höhe ein Unternehmen Beihilfen erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Unternehmen vor Gewährung von De-minimis-Beihilfen weiterhin Erklärungen dazu abgeben müssen, ob sie solche Beihilfen bereits erhalten haben und, wenn ja, in welcher Höhe.

3. Wie transparent ist das Transparenzregister?

Nach den De-minimis-Verordnungen muss das Transparenzregister so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union (falls erforderlich auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge) gewährleistet ist. Die Zugänglichkeit der Daten wird in der Praxis so umgesetzt, dass Angaben online verfügbar und durchsuchbar sind. 

Trotz der Anerkennung datenschutzrechtlicher Belange werden wenigstens der Name des Beihilfeempfängers und der Beihilfebetrag einsehbar sein müssen, um eine effektive Kontrolle durch die Öffentlichkeit zu erlauben.

4. Was gilt für Konzerne und sonstige Unternehmensverbünde?

Eine besondere Herausforderung bei der Konzeption und Nutzung des Transparenzregisters wird es sein, komplexere Unternehmensstrukturen abzubilden. Denn für die Einhaltung der De-minimis-Schwellenwerte wird nicht allein auf die Person des jeweiligen Empfängers abgestellt, sondern auch auf mit dem Empfänger „verbundene Unternehmen“. 

Mehrere Gesellschaften gelten als eine Einheit, wenn die eine Gesellschaft (Muttergesellschaft) die andere (Tochtergesellschaft) kontrolliert oder wenn zwei Gesellschaften (Schwestergesellschaften) über eine gemeinsame Muttergesellschaft miteinander verbunden sind (siehe hierzu: Kapellmann: KMU-Begriff im Beihilferecht – Schwellenwerte richtig anwenden). Daher kann bei Konzernen in der Regel insgesamt nur einmal der De-minimis-Schwellenwert ausgeschöpft werden.

Eine Verbindung von Unternehmen zu einer Einheit entfällt jedoch, wenn sie nur über eine nicht wirtschaftliche Einheit miteinander verbunden sind. Insbesondere bei öffentlichen Beteiligungsgesellschaften im „Konzernverbund Kommune“ kann eine Zusammenrechnung der einzelnen Einheiten unterbrochen sein, wenn eine rein hoheitlich tätige Einheit dazwischengeschaltet ist.

Bei der Erstellung des Transparenzregisters sind einige Vorüberlegungen erforderlich, um es zu ermöglichen, dass verbundene Unternehmen über eine (möglichst einfache) Eingabemaske abgebildet werden können. Zudem werden Unternehmen – sofern noch nicht geschehen – prüfen müssen, welche Angaben sie zu den Gesellschaftsstrukturen machen. Dies galt zwar auch bisher, jedoch wird die Formalisierung der Darstellung im Transparenzregister Herausforderungen mit sich bringen. Zudem wird eine nachträgliche Anpassung von Registereinträgen kaum noch möglich sein, sodass sich einmal erfolgte Fehlangaben negativ auf nachfolgende De-minimis-Anträge auswirken können.

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