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Neue EU-Verordnung zur Investitionskontrolle – was ist neu?

11. September 2026

Am 17. Juni 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/1386 über die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union erlassen. Sie ersetzt mit Wirkung zum 17. Januar 2028 die alte EU-Screening-Verordnung (EU) 2019/452. Die Kontrolle ausländischer Investitionen soll wirksamer, effizienter und EU-weit einheitlicher ausgestaltet werden. Der bisherige Rahmen war freiwillig. Mitgliedstaaten konnten selbst entscheiden, ob sie auf nationaler Ebene eine Investitionskontrolle einführen. Diese Freiwilligkeit entfällt nun.

Hintergrund sind zum einen die erheblichen Unterschiede zwischen den bestehenden nationalen Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten, beispielsweise in Bezug auf den Anwendungsbereich, Fristen und das Verfahren. Zum anderen bedrohen die zunehmenden geopolitischen Spannungen die wirtschaftliche Sicherheit der EU. Gemeint sind insbesondere Risiken in Bezug auf Lieferketten, kritische Infrastrukturen, Zugang zu Technologie sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit von anderen Staaten. 

Die neue Verordnung ist bereits am 16. Juli 2026 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen gelten allerdings erst ab dem 17. Januar 2028. Die Mitgliedstaaten haben damit rund eineinhalb Jahre Zeit, ihre nationalen Überprüfungsmechanismen anzupassen – können dies aber auch früher tun. Investitionen, die zum Geltungsbeginn der neuen Verordnung bereits geprüft werden oder abgeschlossen sind, unterfallen weiterhin der alten EU-Screening-Verordnung. 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick 

Pflicht zur Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus

Künftig ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, einen eigenen Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen einzurichten. Bislang war dies freiwillig, was zu unterschiedlichen Schutzniveaus zwischen den Mitgliedstaaten geführt hat. Die neue Verordnung legt nun fest, bei welchen ausländischen Investitionen die Pflicht zu einer vorherigen Genehmigung besteht. Dies richtet sich nach der Tätigkeit des Targets. Die neue Verordnung definiert einen gemeinsamen Mindestumfang erfasster Tätigkeiten im Zusammenhang mit sensiblen Sektoren, Technologien und Infrastrukturen. Dazu gehören insbesondere: 

  • Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung von Dual-Use- (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) oder Verteidigungsgütern (Anhang der Richtlinie 2009/43/EG);
  • Herstellung, Erforschung oder Entwicklung bestimmter Halbleiter, Quantentechnologien oder KI (Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1386);
  • Tätigkeit als kritische Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Energie oder digitale Infrastruktur;
  • Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Recycling, Verwertung oder Bevorratung in Bezug auf strategische Rohstoffe (Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1252). 

Aus deutscher Perspektive bedeutet dies eine Ausweitung. Die Fallgruppen des § 55a Abs. 1 AWV (sektorübergreifende Prüfung) erfassen insbesondere bislang nicht pauschal sämtliche Dual-Use-Güter, sondern nur ausgewählte. 

Wichtig ist, dass den Mitgliedstaaten Spielraum verbleibt (Mindestharmonisierung). Sie können beschließen, den Überprüfungsmechanismus auch auf ausländische Investitionen in anderen Sektoren anzuwenden. Im Übrigen dürfen sie die Bestimmungen der neuen Verordnung durch nationale Vorschriften ergänzen oder konkretisieren, vorausgesetzt, diese untergraben nicht die Ziele der neuen Verordnung. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten Schwellenwerte für erworbene Stimmrechte festlegen, bei deren Erreichen die ausländische Investition geprüft werden muss. 

Prüfungsgegenstand und Bewertungskriterien 

Gegenstand der Investitionsprüfung ist die Frage, ob sich die ausländische Investition nachteilig auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung des jeweiligen Mitgliedstaats auswirkt. Die alte EU-Screening-Verordnung definiert nur unverbindliche Faktoren, die bei dieser Prüfung von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden können. Die neue Verordnung schreibt dagegen verbindlich vor, welche Auswirkungen der Investition und welche Informationen zu dem ausländischen Investor die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen haben. 

Dazu gehören beispielsweise potenzielle Auswirkungen auf die Sicherheit, Integrität, Resilienz und Funktionsweise einer kritischen Einrichtung oder Infrastruktur sowie die Sicherheit militärischer und anderer sensibler öffentlicher Einrichtungen in unmittelbarer geografischer Nähe des Ziels in der Union. Zu den zu berücksichtigenden Informationen über den ausländischen Investor gehören zum Beispiel, ob der ausländische Investor wahrscheinlich die politischen Ziele eines Drittstaats verfolgt oder die Entwicklung der militärischen Fähigkeiten des Drittstaats erleichtert sowie eine undurchsichtige Eigentümerstruktur.

Da die Aufzählung in der neuen Verordnung nicht abschließend ist („insbesondere“, „darunter“), steht es den Mitgliedstaaten frei, weitere Kriterien in ihrer Prüfung zu berücksichtigen. 

Mittelbare Investitionen aus Drittstaaten erfasst

Die Definition des Begriffs der ausländischen Investition in der neuen Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass darunter auch Investitionen von einem ausländischen Investor fallen, die dieser über ein Tochterunternehmen innerhalb der Union tätigt (mittelbare Investition). Dies entspricht der bisherigen deutschen Praxis, weshalb sich aus deutscher Sicht hier kein Anpassungsbedarf ergibt. 

Sonderregelung für Greenfield-Investitionen

Unter die sog. „Greenfield Investitionen“ fallen ausländische Investitionen, die im Wege der Errichtung neuer Anlagen oder eines Unternehmens zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit in der Union getätigt werden. Zwar sind diese grundsätzlich vom Anwendungsbereich der neuen Verordnung erfasst. Sie unterfallen aber nicht dem verpflichtenden Mindestumfang für vorherige Genehmigungen. Daher können die Mitgliedstaaten frei entscheiden, ob sie Greenfield Investitionen in den Anwendungsbereich ihrer Überprüfungsmechanismen einbeziehen. In Deutschland ist dies bislang grundsätzlich nicht der Fall.

Ausnahmen

Ausländische Investitionen, die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments getätigt werden, sowie interne Umstrukturierungen sind grundsätzlich von der neuen Verordnung ausgenommen. In Bezug auf interne Umstrukturierungen besteht jedoch eine Rückausnahme: sie werden dann erfasst, wenn eine neue juristische Person, die in einem Drittstaat niedergelassen ist, der noch nicht in der vorgelagerten Eigentumskette des EU-Targets vertreten ist, in diese Kette eingeführt wird. 

Verfahren und Fristen 

Die neue Verordnung sieht ein zweistufiges Verfahren vor. In Phase I hat die nationale Behörde innerhalb von 45 Kalendertagen nach vollständiger Einreichung darüber zu entscheiden, ob eine vertiefte Prüfung erforderlich ist. Sofern dies der Fall ist, erfolgt die vertiefte Prüfung in Phase II. Für diese ist keine einheitliche Frist festgelegt. Hier kann es also nach wie vor zu Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten kommen. 

In Deutschland besteht zwar bereits ein zweistufiges Verfahren. Jedoch liegt die Frist für die Phase I in Deutschland bei zwei Monaten. Hier dürfte also mit Anpassungen zu rechnen sein. 

Nachträgliches Prüfrecht 

Außerdem regelt die neue Verordnung verbindliche nachträgliche Prüfrechte. Die nationalen Behörden sind befugt, ausländische Investitionen, die zwar in den Anwendungsbereich des nationalen Überprüfungsmechanismus fallen, aber nicht vorab genehmigungspflichtig sind, mindestens 15 Monate und maximal fünf Jahre nach Abschluss der Investition zu überprüfen. 

Für den Fall, dass eine vorherige Genehmigungspflicht bestand und die ausländische Investition nicht oder erst nach ihrem Abschluss gemeldet wurde, sind die zuständigen Behörden befugt, die Investition mindestens 24 Monate nach ihrem Abschluss zu überprüfen. 

Stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten 

Der bereits unter der alten EU-Screening Verordnung bestehende Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten wird weiter gestärkt. Interessant sind die Regelungen zu länderübergreifenden Transaktionen. Diejenige Person, die die Einreichung vornimmt, soll sich „bemühen“, dies in allen betroffenen Mitgliedstaaten am selben Tag zu tun. Dabei ist in jeder Einreichung auf anderen Einreichungen Bezug zu nehmen. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen ihrer Prüfverfahren eng miteinander abzustimmen. Dies umfasst insbesondere den Zeitplan für die Verfahren sowie die Vereinbarkeit der Prüfentscheidungen.

Auswirkungen auf die deutsche Investitionskontrolle 

Da die deutschen Regelungen zur Investitionskontrolle zu den strengeren innerhalb der EU zählen und bereits einen Teil der verbindlichen Mindeststandards der neuen Verordnung erfüllen, dürfte der Anpassungsbedarf geringer ausfallen als in anderen Mitgliedstaaten. Nichtsdestotrotz wird der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung und des Außenwirtschaftsgesetzes in bestimmten Punkten anpassen müssen. Die nationale Umsetzung der neuen Verordnung sollte daher im Blick behalten werden. 

Änderungen werden insbesondere den Anwendungsbereich der genehmigungspflichtigen ausländischen Investitionen treffen. Für die Praxis bedeutet dies eine Ausweitung der Investitionskontrolle, die bei der Planung zukünftiger Vorhaben – vor allem im Bereich Dual-Use- und Verteidigungsgüter – frühzeitig zu berücksichtigen ist. Bei länderübergreifenden Transaktionen sind außerdem die stärkere Zusammenarbeit und die Bemühenspflicht zur Einreichung in allen betroffenen Mitgliedstaaten am gleichen Tag zu beachten. 

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