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Kommission gibt sich neuen Befristeten Krisenrahmen und passt vorübergehend CISAF an

30. April 2026

Als Reaktion auf die anhaltende De-facto-Schließung der Straße von Hormus hat sich die Europäische Kommission am 29. April 2026 einen neuen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen vor dem Hintergrund der Krise im Nahen Osten (Middle East Crisis Temporary State Aid Framework, kurz „METSAF“) gegeben. Dieser räumt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit ein, bis zum 31. Dezember 2026 Beihilfen für Unternehmen zu gewähren, welche besonders von den erhöhten Energiepreisen betroffen sind. 

Ergänzend dazu erweitert die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 die im Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie (Clean Industrial Deal State Aid Framework, kurz „CISAF“) vorgesehene Möglichkeit der Gewährung von Strompreisentlastungen für energieintensive Verbraucher.

1. Hintergrund 

Auslöser für den METSAF und die Änderungen im CISAF ist die anhaltende De-facto-Schließung der Straße von Hormus, deren Auswirkungen auf die Energiepreise verschiedene Wirtschaftszweige der Europäischen Union betreffen. Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2026 die Kommission aufgefordert, ein Instrumentarium gezielter befristeter Maßnahmen vorzulegen, um den jüngsten Preisspitzen bei eingeführten fossilen Brennstoffen entgegenzuwirken. Dafür hat die Kommission bereits am 22. April 2026 verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Energiepreise vorgestellt, wozu u.a. die Freigabe von Ölvorräten und eine unionsweit koordinierte Anstrengung zur Gasspeicherung zählen. Ergänzend hat sie nun am 29. April 2026 den neuen METSAF und befristete Anpassungen des CISAF beschlossen (Pressemeldung), die die Beihilfengewährung gerade in energieintensiven Branchen erleichtern sollen.

Bereits in der Vergangenheit hatte sich die Kommission einen Befristeten Krisenrahmen gegeben, um auf außergewöhnliche Situationen zu reagieren (z.B. während der COVID-19-Pandemie oder infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine (siehe Blogbeitrag). Der CISAF betrifft Beihilfen zur Beschleunigung von Investitionen in Schlüsselsektoren für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft (siehe Blogbeitrag).

2. Welche Rolle spielen METSAF und CISAF in der Praxis?

Sowohl im METSAF als auch im CISAF legt die Europäische Kommission Kriterien fest, anhand derer sie notifizierungspflichtige Beihilfen der Mitgliedstaaten prüft. Für Beihilfen in spezifischen Anwendungsfällen sehen der METSAF bzw. CISAF Verfahrenserleichterungen vor, welche eine beschleunigte Freigabe der Beihilfengewährung durch die Europäische Kommission ermöglichen. Für diese Zwecke gibt sie für verschiedene typische Beihilfekonstellationen einen Kriterienkatalog an die Hand.  

Erfüllt der Mitgliedstaat die Kriterien des METSAF oder des CISAF, so kommt eine Beihilfe nach ihrer Anmeldung bei der Europäischen Kommission auf die „Überholspur“ und ihre Genehmigung kann innerhalb weniger Wochen erwartet werden. Erst nach der Prüfung und Freigabe durch die Europäische Kommission, darf der Mitgliedstaat die Beihilfe gewähren (Art. 108 Abs. 3 AEUV).

METSAF und CISAF lassen die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten unberührt, die Gewährung von Beihilfen auf anderen Rechtsgrundlagen zu stützen, z.B. als De-minimis-Beihilfen oder auf Basis der AGVO.

3. Welche Sektoren können vom METSAF profitieren?

Auch wenn die Krise im Nahen Osten aufgrund der damit verbundenen steigenden Energiepreise sich auf nahezu sämtliche Unternehmen in der EU auswirkt, richtet sich der METSAF nur an einzelne Wirtschaftszweige. Dies sind:

  • Unternehmen, die in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen oder Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind,
  • Im Schienen- und Straßenverkehr und in der Binnenschifffahrt tätige Unternehmen, und
  • Unternehmen, die Dienstleistungen im Kurzstreckenseeverkehr innerhalb der EU verbringen.

Die Gewährung befristeter Energiepreisunterstützungen muss den Anforderungen des METSAF entsprechen. Dazu gehört z.B., dass die Beihilfen nur einen Anteil von bis zu 70% der Mehrkosten für Kraftstoff bzw. Düngemittel abdecken dürfen. Zudem dürfen die Beihilfen auf Basis des METSAF nur für Mehrkosten im Zeitraum vom 1. März 2026 bis 31. Dezember 2026 gewährt werden.

Den Bereich der Luftfahrt hat die Kommission explizit nicht in den Anwendungsbereich des METSAF aufgenommen, da die bestehenden Vorschriften nach ihrer Auffassung zur Bewältigung der aktuellen Situation genügen. 

4. Welche Änderungen des CISAF hat die Kommission beschlossen?

Die Anpassungen im CISAF betreffen die Möglichkeit der befristeten Strompreisentlastung für energieintensive Verbraucher (Abschnitt 4.5). Zu den Kriterien für die CISAF-Konformität gehört insbesondere, dass eine befristete Strompreisentlastung nur angemessen ist und gewährt werden darf, wenn der Beihilfeempfänger verpflichtet wird, mindestens 50% des erhaltenen Beihilfebetrags für Investitionen aufzuwenden, welche mittel- bis langfristig zur Senkung der Kosten des Energiesystems beitragen. Ferner darf die Beihilfe höchstens eine Ermäßigung des durchschnittlichen jährlichen Großhandelspreises in der Gebotszone, in der der Beihilfeempfänger angeschlossen ist, um 50 % für höchstens 50 % seines jährlichen Stromverbrauchs decken.

Davon abweichend sieht der METSAF vor, dass bis zum 31. Dezember 2026 eine Beihilfe als angemessen gilt, wenn sie höchstens eine Ermäßigung des durchschnittlichen jährlichen Großhandelsmarktpreises in der Gebotszone, in der der Beihilfeempfänger angeschlossen ist, um 70% (anstelle von 50%) decken. Die zusätzlich gewährte Beihilfe muss nicht anteilig für zusätzliche Investitionen verwendet werden. Gleich bleibt, dass die Beihilfe höchstens 50% des jährlichen Stromverbrauchs betreffen darf. 

Ferner ermöglicht der METSAF bis zum 31. Dezember 2026 die Kumulierung von Beihilfen auf Basis des Abschnitt 4.5 CISAF mit Beihilfen nach Abschnitt 3.1 der EHS-Leitlinien, solange die jeweils geltenden Beihilfehöchstbeträge nicht überschritten werden. 

5. Was folgt daraus für die Unterstützung von der Krise betroffener Unternehmen in Deutschland?

Die Bundesrepublik Deutschland und andere potenzielle Beihilfegeber (z.B. Bundesländer und Kommunen), haben die Möglichkeit, von den Vorteilen des METSAF zu profitieren, indem sie Beihilfen, welche für den Zeitraum zwischen 01. März 2026 und 31. Dezember 2026 gewährt werden sollen, entsprechend den METSAF-Kriterien gestalten, wie das z.B. bei den COVID-Beihilfen der Fall war. 

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