Seit 2018 baut die EU einen Rahmen für nachhaltige Finanzierung auf, um private Mittel in Investitionen zu lenken, die den Zielen des Europäischen Green Deal entsprechen. Am 13. Juni 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission hierzu nun ein neues Maßnahmenpaket zur nachhaltigen Finanzierung. Das Paket umfasst dabei u. a. den Entwurf eines "Delegierten Rechtsakts zum Umweltschutz" zur Taxonomie-Verordnung.
Neues zur EU-Taxonomie: Die vier weiteren Umweltziele von "E" treten in Kraft
27. Juli 2023
Hierbei handelt es sich um einen zusätzlichen delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie-Verordnung. Kurz zur Erinnerung: Die EU-Taxonomie, die über insgesamt sechs Umweltziele erläutert, welche Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind (somit das E von ESG erfüllen), hat über technische Bewertungskriterien in delegierten Verordnungen veröffentlich, wie genau diese Umweltziele erreicht werden. Bislang lagen nur für zwei Umweltziele (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) diese delegierten Verordnungen mit technischen Bewertungskriterien vor. Nun ist zu den übrigen Umweltzielen mit dem vorliegenden Rechtsakt nachgezogen worden.
Der Entwurf dieses Rechtsakts wurde erstmals am 5. April 2023 zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht und beinhaltet, wie ausgeführt, die technischen Screening- und Do No Significant Harm (DNSH)-Kriterien für die vier verbleibenden Umweltziele, die da sind
- Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme
Der Rechtsakt setzt Prioritäten bei den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren, die "das größte Potenzial haben, einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der oben genannten vier Umweltziele zu leisten". Es handelt sich dabei um das verarbeitende Gewerbe, die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallbewirtschaftung und -sanierung, das Baugewerbe, den Hoch- und Tiefbau, das Katastrophenschutzmanagement, die Information und Kommunikation, den Umweltschutz und die Umweltsanierung sowie das Beherbergungsgewerbe.
Für das Baugewerbe ist insbesondere das Umweltziel „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“ und der hierzu ergangene Anhang des Rechtsaktes relevant. Denn hier ist unter Ziffer 3 ausdrücklich auf die Bau- und Immobilienbranche verwiesen. Konkret bedeutet dies für Neubauvorhaben, dass z. B. 90% der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle/ des Abfalls wiederverwendet bzw. recycelt werden muss. Zudem ist hinsichtlich einiger Materialien eine Höchstgrenze hinsichtlich der Verwendung von „neuen“ Baustoffen vorgesehen – die Differenz muss durch wiederverwendete/ recycelte Materialien aufgefüllt werden. Auch bei der Sanierung von Bestandsgebäuden müssen Quoten eingehalten werden, wenn es um die Vorbereitung zur Wiederverwendung von auf der Baustelle anfallenden (nicht gefährlichen) Bau- und Abbruchabfällen geht. Zudem müssen z. B. mindestens 50% des ursprünglichen Gebäudes (berechnet auf der Grundlage der Brutto-Geschossfläche) erhalten werden.
Nachdem der Entwurf bis zum 03. Mai 2023 Gegenstand einer öffentlichen Konsultation war, hat die Europäische Kommission nun im Anschluss an die öffentliche Konsultation den Entwurf des delegierten Rechtsakts am 13. Juni 2023 gebilligt. Am 27. Juni 2023 ist durch die EU die Annahme des Rechtsaktes erfolgt, der jetzt noch veröffentlich werten muss, um in Kraft zu treten.