Am 10.07.2025 hat das BMWE einen neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts vorgelegt. Der Referentenentwurf EnWG knüpft an zentrale Elemente einer früheren Fassung der Vorgänger-Regierung an. Insbesondere enthält der Entwurf eine Reform des § 11c EnWG. Diese kann weitreichende Folgen für die Zulässigkeit von Batteriespeicheranlagen im Außenbereich haben.

Reform des § 11c EnWG – Zulässigkeit von Batteriespeichern im Außenbereich
31. Juli 2025

§ 11c EnWG regelt bislang:
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
Die Regelung soll durch die genannte Gesetzesänderung um folgenden Satz 2 und 3 ergänzt werden:
Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass
das höchstrangige Gemeinwohlinteresse an einem beschleunigten Ausbau von Energiespeicheranlagen als Teil der Klimatransformation nur in Ausnahmefällen überwunden werden kann. […]. Öffentliche und private Interessen können dem Ausbau von Energiespeicheranlagen als wesentlichem Beitrag zur Erreichung der Treibhausgasneutralität nur entgegenstehen, wenn sie mit einem vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang geschützt sind.
Referentenentwurf EnWG , S. 144
Diese Annäherung an § 2 EEG 2023 ist insbesondere deshalb interessant, weil § 2 EEG 2023 nach jüngster Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB einen entscheidenden Beitrag zur Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich bringen kann.
Sofern nicht davon ausgegangen wird, dass Batteriespeicheranlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ohnehin privilegiert im Außenbereich zulässig sind, erfolgt die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach den Vorgaben des § 35 Abs. 2 BauGB. Demnach können sog. sonstige (also nicht privilegierte) Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Im Rahmen der Beurteilung einer entsprechenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nach der Rechtsprechung (etwa OVG Münster, Urt. v. 16.05.2023 – 7 D 423/21.AK; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.04.2025 – 7 S 3/24) die Wertung des § 2 EEG 2023 zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht Münster führt in seiner Entscheidung vom 26.09.2024 (OVG Münster, Beschl. v. 26.09.2024 – 22 B 727/24.AK) sogar aus, dass man – aufgrund der zu berücksichtigenden Wertung des § 2 EEG 2023 – regelmäßig zum Ergebnis kommen muss, eine Windenergieanlage sei als sonstiges Vorhaben im Außenbereich genehmigungsfähig. Die Berücksichtigung der Bedeutung der Norm könne gerade im Falle von stark vorbelasteten Gebieten dazu führen, dass eine (weitere) Beeinträchtigung etwa des Landschaftsbildes gerade nicht zu besorgen ist.
Zwar sollte ein Abwägungsvorrang schon in der bisher geltenden Fassung des § 11c EnWG normiert werden. Namentlich sprich die Gesetzesbegründung hierzu bereits von einem
gesetzlichen Abwägungsvorrang, welcher helfen soll, die Planungs- und Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu beschleunigen.
BT-Drs. 20/5830, S. 46
Mit der geplanten Änderung im Referentenentwurf EnWG wird dieser Wille des Gesetzgebers nun unmissverständlich deutlich gemacht und der Abwägungsvorrang ausdrücklich im Gesetz implementiert.
Aufgrund der Angleichung des Wortlauts lässt sich mutmaßen, dass der Referentenentwurf damit an die „Erfolgsgeschichte“ des § 2 EEG 2023 anknüpfen wollte. Damit lässt sich jedenfalls die Rechtsprechung zu § 2 EEG auf Batteriespeicher übertragen.
Dies zugrunde gelegt muss man zu dem Ergebnis kommen, dass auch Batteriespeicher gem. § 35 Abs. 2 BauGB, jedenfalls in vorbelasteten Gebieten – wie etwa in der Umgebung zu Umspannwerken –, regelmäßig (auch sofern sie nicht privilegiert sind) im Außenbereich gem. § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig sind. Die Reform des § 11c EnWG kann folglich ein Booster für dem Zubau von Batteriespeichern im Außenbereich mit sich bringen, vorausgesetzt, die Baubehörden wenden § 11c EnWG mutig an.