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Verzögerung bei der Umsetzung der CSRD-Richtlinie

09. September 2024

Der ein oder andere mag aus der Sommerpause zurückgekommen sein und sich fragen, was sich an der Front der Nachhaltigkeit und insbesondere bezüglich der Umsetzung der CSRD-Richtlinie getan hat. Denn die EU hatte den Mitgliedsstaaten aufgegeben, die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien

2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) bis zum 06. Juli 2024 umzusetzen.

Der 06. Juli 2024 ist verstrichen; der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 22. März 2024, der u.a. umfangreiche Änderungen des Handelsgesetzbuches (HGB) vorsah, ist noch nicht in Gesetzesform gegossen. Allerdings hat am 24. Juli 2024 das Bundeskabinett immerhin den Regierungsentwurf beschlossen, womit er offizieller Gesetzesentwurf geworden ist. Worum es sich bei der CSRD-Richtlinie überhaupt handelt? Kurz gesagt sollen Unternehmen über Berücksichtigung und Umgang mit sozialen, ökologischen und ökonomischen Herausforderungen berichten. Hierdurch sollen Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, die Stakeholder zur Bewertung der nicht finanziellen Unternehmensleistung benötigen. So soll die Transparenz erhöht werden, um die Umlenkung von Investitionen in nachhaltige Technologien und Unternehmen zu fördern.

Im ersten Schritt fallen unter diese Berichtspflichten nach § 267 Abs. 3 HGB große Unternehmen, die mindestens zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllen: 250 Mitarbeiter, 50 Mio. Nettoumsatzerlös, 25 Mio. Bilanzsumme. Teilweise finden sich hier noch geringere Zahlenangaben; allerdings hat die EU die Schwellenwerte für Größenklassen von Kapitalgesellschaften zuletzt am 24. Dezember 2023 angepasst und die Mitgliedsstaaten verpflichtet, diese Anpassung bis Ende 2024 ebenfalls umzusetzen. 

Aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf vom 24. Juli 2024 lassen sich nun folgende wichtige Kernaussagen zur CSRD-Umsetzung ableiten: 

  • ​1:1-Übernahme der in der CSRD festgelegten Inhalte (ausgenommen Wahlrechte) 
  • Umfassende Änderungen des HGB (Vorschriften zum Lagebericht, Konzernlagebericht, Prüfung)
  • Bestätigung des Wirtschaftsprüfers als alleiniger Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts 
  • Verschiebung der Einreichungsfrist für LkSG-Berichte für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, auf den 31. Dezember 2025 

Zuletzt wurde sehr darüber diskutiert, ob neben Wirtschaftsprüfern auch Organisationen wie der TÜV die Berichte prüfen dürfen. Dies wurde Ende Juli 2024 aber von der Bundesregierung abgelehnt; auch andere Erbringer von Bestätigungsleistungen sind mangels gleichwertiger Anforderungen nicht zugelassen. 

Im internationalen Vergleich steht Deutschland mit der verzögerten Umsetzung der CSRD nicht alleine. Ende August 2024 haben nur 10 von 27 EU-Mitgliedsstaaten den Prozess zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht bereits abgeschlossen; neben den skandinavischen Ländern sind das Irland, Rumänien, Slowakei, Litauen, Kroatien und Frankreich. Nach der Sommerpause soll das Thema in Deutschland nun Fahrt aufnehmen: am 26. September 2024 ist die erste Lesung des Entwurfs geplant. 

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