Wir möchten einen Wettbewerber übernehmen – woran ist zu denken?
11. Dezember 2020
Ein Unternehmen möchte wachsen. Es ist zwar erfolgreich, es geht ihm aber nicht schnell genug. Es plant, einen Wettbewerber zu übernehmen.
Was sagt das Kartellrecht dazu?
In der Marktwirtschaft ist es keinem Unternehmen untersagt, aus eigener Kraft zu wachsen und neue Kunden zu gewinnen. Im Gegenteil: Das ist die Belohnung für eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb.
Auch die Übernahme eines anderen Unternehmens ist grundsätzlich erlaubt. Aber wenn dies passieren soll, sollen die Kartellbehörden ab einer bestimmten Größenordnung vorher einen Blick darauf werfen und „grünes Licht“ geben (sog. Fusionskontrolle).
Nicht gewünscht ist insbesondere, dass schlagartig eine Marktbeherrschung entsteht oder verstärkt wird. In diesen (seltenen) Fällen untersagen die Kartellbehörden ein Zusammenschussvorhaben dann meist.
Wann benötige ich grundsätzlich die Freigabe des Bundeskartellamts?
Wenn die Beteiligten bestimmte Umsatzschwellen im letzten Geschäftsjahr überschritten haben, muss ein Zusammenschluss angemeldet werden. Das Bundeskartellamt hat ab der Anmeldung einen Monat Zeit, um Bedenken zu äußern.
- Immer erforderlich: Alle Beteiligten mussten zusammen weltweit Umsätze von mehr als 500 Mio. € erzielen.
- Im Moment musste ein Beteiligter zudem in Deutschland mehr als 25 Mio. € und ein Zweiter mehr als 5 Mio. € erzielen. Auf die Umsätze des Zweiten in Deutschland kommt es nicht an, wenn die Transaktion einen Wert von mehr als 400 Mio. € hat.
- Die 10. GWB-Novelle, die bald in Kraft treten soll, wird insbesondere die Inlandsschwellen erhöhen: Ein Beteiligter musste dann mehr als 50 Mio. € in Deutschland erzielt haben und ein Zweiter mehr als 17,5 Mio. €.
- Wichtig: Einzubeziehen sind auch die Umsätze verbundener Unternehmen. Das sind solche, die die Obergesellschaften der Beteiligten alleine oder zusammen mit Dritten kontrollieren.
… und nicht zu vergessen
Wenn die Beteiligten weltweit gemeinsam mehr als 2,5 Mrd. € Umsatz erzielten, kann u.U. nicht das Bundeskartellamt, sondern die Europäische Kommission für alle EU-Länder zuständig sein.
Und je nach Auslandsaktivitäten der Beteiligten kann es erforderlich sein, die Freigabe weiterer Kartellbehörden einzuholen.
Muss ich nur komplette Übernahmen anmelden?
Nein, Zusammenschlüsse liegen z.B. auch vor, wenn 25% der Anteile eines anderen Unternehmens erworben werden oder Rechte, um seine strategische Ausrichtung zu beeinflussen, z.B. wie sich die Geschäftsleitung zusammensetzt oder das Budget und der Businessplan aussehen. Es kann sogar der Erwerb eines Patents anmeldepflichtig sein, wenn das Vermögen eines Unternehmens im Wesentlichen daraus besteht.
Wichtiger Praxishinweis
Mit dem Vollzug muss gewartet werden, bis alle zuständigen Kartellbehörden ihre Freigabe erteilt haben. Halten sich die Beteiligten nicht daran und besetzen sie z.B. bereits die Geschäftsführung des Zielunternehmens, verstoßen sie gegen das Vollzugsverbot. Bei Verstößen drohen Bußgelder, und die zugrundeliegenden Verträge sind unwirksam.
… und was wird häufig vergessen?
Bis zur Freigabe der zuständigen Behörden gilt zwischen den Beteiligten das Kartellverbot. Wettbewerber dürfen sich also nicht über Preise, Margen und andere strategische Informationen wie z.B. Produktionskosten, Innovationen, Kunden, Märkte etc. austauschen.
Für den Erwerber ist es aber oft unvermeidbar ist, in die Bücher des Zielunternehmens zu schauen. Nur so kann er vorher den Wert des Unternehmens prüfen (Due Diligence). Diese Aufgabe können „Clean Teams“ übernehmen, d.h. insbesondere Mitarbeiter außerhalb des operativen Geschäfts und externe Berater.
Mir fällt auf, dass ein Vorhaben anmeldepflichtig war – was nun?
Es hilft die Flucht nach vorne: Bei nachträglichen Anzeigen bestehen gute Chancen, dass die Kartellbehörden keine (hohen) Bußgelder verhängen. Außerdem kann die Unwirksamkeit der Verträge so geheilt werden.
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