Mit dem neuen Bauvertragsrecht wurden zum 1.1.2018 die „tatsächlich erforderlichen Kosten“ als Maßstab für die Anpassung der vereinbarten Vergütung im Fall von angeordneten Leistungsänderungen beim Bauvertrag in § 650c Abs. 1 BGB eingeführt. Flankiert wird die Neuregelung durch die Möglichkeit für den Unternehmer, nach § 650c Abs. 2 BGB auf der Grundlage einer fortgeschriebenen Urkalkulation abzurechnen. Es ist dann Sache des Auftraggebers, die Vermutung zu widerlegen, dass die so ermittelte Mehr- oder Mindervergütung den tatsächlich erforderlichen Kosten entspricht. Diese Vorschriften gelten für Architekten- und Ingenieurverträge gem. § 650q Abs. 2 BGB entsprechend.
Obwohl die gesetzliche Regelung seit über drei Jahren gilt, hat sie ihren Weg in die Praxis der Nachtragsaufbereitung und -verhandlung noch nicht vollständig gefunden. Nach der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vergütungsanpassungsklauseln in § 2 VOB/B wird sich die Bauwirklichkeit aber nicht länger der neuen Ermittlungsmethode verschließen können. Dort, wo die Parteien auf der Grundlage tatsächlich erforderlicher Kosten bereits Nachträge verhandelt haben, zeigen sich viele Fragen im Detail, die baurechtlich und baubetrieblich noch nicht aufgearbeitet sind.
Das Seminar stellt den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur dar und zeigt praxistaugliche Strategien zur Aufstellung, Prüfung und Verhandlung von Nachträgen auf.
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Tätigkeitsgebiet: Architekten- und Ingenieurrecht, Bauvertragsrecht
Adresse: Mannheim (Hybrid-Veranstaltung)