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Das Bayerische Beteiligungsgesetz im Überblick

23. Februar 2026

 

1. Inkrafttreten und Zielsetzung

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 hat der Bayerische Landtag erstmals eine verpflichtende Beteiligungsregelung für Kommunen bei neuen Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen geschaffen. Die neuen Vorschriften sind als Teil 4 „Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen“ in das Bayerische Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) eingefügt worden und gelten ab dem 1. Januar 2026.

Ziel des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für den dringend notwendigen Ausbau der erneuerbaren Energien zu erhöhen und die kommunale Wertschöpfung zu sichern.

2. Für welche Anlagen gilt die Beteiligungspflicht (Art. 21 BayWiVG)?

Vorhabenträger von:

  • genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie
  • Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW

unterliegen der Pflicht zur Beteiligung nach Art. 21 ff. BayWiVG.

Beteiligungspflichtig ist nicht nur der Projektierer und Antragsteller einer Genehmigung, sondern auch der jeweilige Rechtsnachfolger; nach Inbetriebnahme gilt der Betreiber und dessen Rechtsnachfolger als Vorhabenträger im Sinne des Gesetzes.

Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen, um bestimmte Konstellationen nicht zusätzlich zu belasten. Ausgenommen sind unter anderem:

  • Anlagen zur überwiegenden Eigenversorgung von Gewerbe- oder Industriegebieten (Abstand höchstens 2 000 m),
  • Anlagen, für die kein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren der Bundesnetz-agentur abgegeben oder kein Zuschlag erteilt wurde (also z.B. PPA-Anlagen. De-Minimis-Anlagen),
  • besondere Solaranlagen (z. B. Agri-PV) nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023,
  • Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften (wobei § 3 Nr. 15 lit. c) EEG 2023 nicht erfüllt sein muss),
  • Anlagen, die am 31. Dezember 2025 bereits genehmigt, rechtmäßig in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen bereits beantragt wurde,
  • Anlagen, deren Zulässigkeit durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB bestimmt wird, sofern dieser Bebauungsplan bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in Kraft getreten ist,
  • sowie Repowering-Vorhaben, bei denen ein vollständiger Austausch von Windenergieanlagen im Sinne des § 16b Abs. 2 Satz 2 BImSchG erfolgt, wenn die Genehmigung hierfür bis zum 31. Dezember 2025 erteilt oder der Antrag mit vollständigen Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt gestellt wurde.

Damit konzentriert sich das Gesetz gezielt auf neue Großprojekte, bei denen typischerweise ein erhöhtes Akzeptanzrisiko besteht.

3. Wer ist beteiligungsberechtigt (Art. 22 BayWiVG)?

Beteiligungsberechtigt sind alle Gemeinden im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 EEG 2023. Maßgeblich ist insbesondere der bekannte 2.500-Meter-Umkreis um die Turmmitte der Windenergieanlagen. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind die Standortgemeinden selbst beteiligungsberechtigt. Befinden sich Anlagen in gemeindefreien Gebieten, tritt an die Stelle der Gemeinde der zuständige Landkreis.

4. Was ist die Pflicht zur Gemeinde-/Landkreisbeteiligung (Art. 23 BayWiVG)? 

Ein zentraler Regelungsgehalt des Gesetzes ist die Verpflichtung zur Gemeindebeteiligung.

Beginn und Dauer:

  • Beginn: mit Inbetriebnahme der ersten Anlage des Parks
  • Dauer: mindestens 20 Jahre, maximal bis zur endgültigen Außerbetriebnahme

Ausgestaltung und Höhe:

Das Gesetz schreibt keine starre Beteiligungsform vor. Damit bleibt den Parteien ein erheblicher Gestaltungsspielraum, etwa für Direktzahlungen oder aber auch gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an der Projektgesellschaft – auch wenn diese nicht explizit erwähnt werden.

Als angemessen gilt jedenfalls:

  • eine Beteiligung, die sich wertmäßig an der Ausgleichsabgabe, also 0,3 Cent/kWh, orientiert, oder
  • ein Angebot nach § 6 EEG 2023 in Höhe von 0,2 Cent/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge (Vorteil: Erstattungsfähig vom Netzbetreiber, § 6 Abs. 5 EEG 2023).

Aus dem Gesetzeswortlaut geht nicht hinreichend deutlich hervor, ob auch Zahlungen über 0,3 Cent/kWh als „angemessen" anzusehen sind. Hierfür spricht die Formulierung, dass sich die Beteiligung an diesem Wert „orientiert", was einen gewissen Spielraum auch nach oben nahelegt.

Zudem bleibt unklar, ob der Betrag von 0,2 Cent/kWh als Mindestschwelle der „Angemessenheit" zu verstehen ist oder ob auch darunterliegende Zahlungen noch als angemessen gelten können. Für die Zulässigkeit niedrigerer Beträge sprechen:

  • die Formulierung „höchstens 0,3 Cent/kWh" in Art. 25 BayWiVG, auf den Art. 23 BayWiVG verweist,
  • Sinn und Zweck einer flexiblen Beteiligung: Wenn die Gemeinde mit einem niedrigeren Betrag einverstanden ist – etwa, weil zusätzlich eine direkte Bürgerbeteiligung erfolgt –, kann dies die Akzeptanz unter Umständen stärker fördern als eine starre Zahlung („individuelles Konzept"),
  • der systematische Aufbau des Gesetzes: Die 0,2 Cent/kWh stellen eine eigenständige Alternative innerhalb des Art. 23 BayWiVG dar, nicht eine allgemeine Untergrenze.

Auf der Website des StMWi werden hingegen - ohne nähere Begründung und Herleitung - 0,2 Cent/kWh und 0,3 Cent/kWh als Unter- und Obergrenze genannt.

5. Besteht die Pflicht zur Bürgerbeteiligung (Art. 24 BayWiVG)?

Eine verpflichtende Bürgerbeteiligung sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings enthält Art. 24 BayWiVG eine Soll-Vorschrift, wonach Vorhabenträger auch den Einwohnerinnen und Einwohnern der beteiligungsberechtigten Gemeinden/Landkreise ein Beteiligungsangebot unterbreiten sollen.

Als Beteiligungsmöglichkeiten werden insbesondere die direkten Beteiligungen an der Projektgesellschaft oder von Bürgerenergiegesellschaften bzw. Genossenschaften genannt, auch aber das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Anlagen(-teile), finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte, vergünstigte Stromtarife oder Sparprodukte oder die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine.

Die Bürgerbeteiligung ist parallel zur Gemeindebeteiligung verankert und in der Höhe nicht beschränkt. Eine Sanktion oder ein Durchsetzungsanspruch bei unterlassener Bürgerbeteiligung ist konsequenterweise nicht vorgesehen, da es sich nur um eine Soll-Vorschrift handelt. Damit unterscheidet sich Bayern von strengeren Regelungen wie beispielsweise in NRW.

6. Haben die Gemeinden/Landkreise ein Durchsetzungsinstrument, wenn es zu keiner Gemeindebeteiligung kommt (Art. 25 BayWiVG)?

Kommt der Vorhabenträger seiner Pflicht zur Gemeindebeteiligung nicht oder nicht vollständig nach, kann die Gemeinde bzw. der Landkreis nach Art. 25 BayWiVG eine Ausgleichsabgabe per Bescheid festsetzen.

Dauer: 

Sie greift nur solange, bis der Vorhabenträger seine Beteiligungspflichten erfüllt, maximal 20 Jahre ab Inbetriebnahme der ersten Anlage.

Höhe: 

  • bis zu 0,3 Cent/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge – mangels detaillierter Angaben ist die Höhe wohl nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
  • Aufteilung bei mehreren Gemeinden: anteilig nach Flächenanteilen 

7. Wie sollen die Mittel von den Gemeinden/Landkreisen verwendet werden (Art. 26 BayWiVG)?

Gemeinden müssen die Einnahmen aus Beteiligung oder Ausgleichsabgabe zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen einsetzen. Der Gesetzgeber verzichtet bewusst auf einen Katalog von Verwendungszwecken, macht aber deutlich, dass die Mittel nicht beliebig, sondern akzeptanzbezogen verwendet werden sollen – laut Website des StMWi  etwa für Pflege des Ortsbildes, Modernisierung öffentlicher Gebäude, Förderung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, Maßnahmen für Klimaschutz und Klimaanpassung oder Finanzierung kommunaler Infrastruktur. 

8. Wie ist das Gesetz zu bewerten?

Insgesamt ist das Bayerische Beteiligungsgesetz aufgrund der vielen Unklarheiten kritisch zu bewerten. Zwar schafft es mit der verpflichtenden Gemeindebeteiligung nach Art. 23 BayWiVG erstmals einen Rahmen für die wirtschaftliche Teilhabe der Gemeinden, lässt jedoch genaue Maßstäbe vermissen. Der Gesetzgeber begnügt sich außerdem in Art. 24 BayWiVG mit einer unverbindlichen Soll-Regelung zur Bürgerbeteiligung und schreibt diese nicht verbindlich vor.

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