Sie haben ein Schreiben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) erhalten, mit dem Ihnen mitgeteilt wird, dass Sie im Rahmen einer Stichprobenkontrolle Ihre Energieverbräuche mitteilen sollen? – Selbst, wenn nicht, lohnt es sich, davon schon einmal gehört zu haben.
Das BAFA führt nämlich seit dem Herbst 2025 vermehrt Stichprobenkontrollen durch und prüft die Umsetzung der Vorgaben aus dem EDL-G und EnEfG. Mit diesem Beitrag beleuchten wir die Pflichten, die sich für Ihr Unternehmen nach dem Energiedienstleistungsgesetz („EDL-G") und dem Energieeffizienzgesetz („EnEfG") ergeben könnten sowie die aktuell diskutierten Änderungen an den Gesetzen. Der Beitrag fokussiert sich auf die Anforderungen für Unternehmen; spezielle Vorgaben für Rechenzentren werden ausgeklammert.
1. Rechtlicher Hintergrund der Stichprobenkontrollen des BAFA
Sowohl das EDL-G (in § 8c Abs. 2) als auch das EnEfG (in § 10) verlangen, dass das BAFA Stichprobenkontrollen durchführt, um zu überprüfen, dass die Gesetze von dem betroffenen Unternehmen eingehalten werden.
Hierfür muss ein Unternehmen seinen Energieverbrauch kennen und wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, energieeffizientes Handeln auch nachweisen. Welche Verpflichtung für welches Unternehmen besteht, lässt sich anhand des Gesamtendenergieverbrauchs eines Unternehmens ermitteln.
1.1. Gesamtendenergieverbrauch ermitteln
Der Gesamtendenergieverbrauch ist die „Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde“ (§ 3 Nr. 19 EnEfG). Dabei ist Endenergie „derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie“ (§ 3 Nr. 8 EnEfG).
Die Definitionen stehen zwar nur im EnEfG, sind jedoch wegen der sich insoweit überschneidenden Regelungsbereiche beider Gesetze auch für das EDL-G heranzuziehen.In der Praxis kann es für Unternehmen, insbesondere ab einer gewissen Größe und mit vielen Standorten, schwierig sein, den Gesamtendenergieverbrauch zu ermitteln.
Für die Abgrenzung des zu betrachtenden Unternehmens kommt es auf jede einzelne sog. „Legaleinheit“ an – d. h. die kleinste rechtlich selbstständige Einheit wird separat betrachtet. Abgestellt wird also für den Gesamtendenergieverbrauch nicht auf den Unternehmensverbund. Die Abgrenzung richtet sich vielmehr danach, wer eigene Bücher führt und bilanziert. Unselbstständige Zweigniederlassungen oder Filialen zählen zum buchführenden Unternehmen.
Um den von den Gesetzen geforderten Gesamtendenergieverbrauch zu erfassen, ermittelt man sodann alle Standorte, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Prozesse. Angemietete Räumlichkeiten zählen ebenso dazu, wenn diese betrieblich genutzt werden. Hierbei sollte man den Fuhrpark nicht vergessen, denn auch ausschließlich dienstlich genutzte Fahrzeuge sind mit ihrem Energieverbrauch zu berücksichtigen. Dieser Teil der Prüfung kann umfassend sein, je nachdem, wo einzelne Maschinen für die betriebliche Nutzung oder ein Rack eines Rechenzentrums angemietet werden. Werden auch Standorte oder Gebäude im Ausland betrieben, können diese in der weiteren Betrachtung vernachlässigt werden.
Alle Energieträger (Strom, Gas, Heizöl, Fernwärme, Biomasse, Wasserstoff, Kraftstoffe der Firmenfahrzeuge für Fahrten, die in Deutschland starten oder enden, etc.) müssen zusammengetragen werden. Die Abrechnungen der Verbrauchswerte durch die Energieversorgungsunternehmen sind zu sammeln und mit Hilfe einer Tabelle des BAFA (Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs abrufbar hier, S. 10) in Kilowattstunden umzurechnen.
Fehlen geeignete Abrechnungen, können andere Belege herangezogen werden (z. B. Tankbelege für Firmenfahrzeuge). Ist es trotz zumutbarer Anstrengungen, die man nötigenfalls auch nachweisen können muss, nicht möglich, den eigenen Verbrauch zu bestimmen, so kann man ausnahmsweise auch einen geschätzten Wert in die Gesamtrechnung einbeziehen. Ohnehin ist es erforderlich, die hier beschriebenen Rechnungen und Schätzungen so festzuhalten, dass sie dem BAFA auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können.
Energieverbräuche, die an Dritte (z. B. Untermieter) geliefert werden, im Ausland anfallen oder durch mobiles Arbeiten/Homeoffice entstehen, bleiben unberücksichtigt.
1.2. Zeitraum der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs
Zu klären ist zudem, für welchen Zeitraum der Gesamtendenergieverbrauch zu ermitteln ist. Hierbei ist zwischen den beiden Gesetzen zu unterscheiden: Das EDL-G verlangt, dass ein Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten zu Grunde gelegt wird (vgl. § 8 Abs. 4 EDL-G). Der Betrachtungszeitraum muss für alle Energieträger einheitlich gewählt werden, weshalb in der Regel ein Kalenderjahr gewählt wird.
Für die Verpflichtungen nach dem EnEfG ist dagegen ein jährlicher Durchschnittswert der vergangenen drei Jahre maßgeblich. Bei der Datensammlung des Energieverbrauchs sollte also berücksichtigt werden, dass nicht nur das vergangene Jahr, sondern insgesamt Daten von drei Jahren betrachtet werden müssen. Dabei wird der Verbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre rollierend untersucht, also jeweils jährlich ein neuer Zeitraum für den Durchschnitt betrachtet – die Erfassung ist also jährlich durchzuführen und entsprechend anzupassen.
2. Gesetzliche Pflichten je nach Gesamtendenergieverbrauch
Je nach ermitteltem Gesamtendenergieverbrauch ergeben sich unterschiedliche Pflichten aus dem EDL-G oder dem EnEfG.
- 2.1. Mitteilungspflichten bis hin zum Energieaudit
Wichtig ist, dass es auch hier auf das einzelne Unternehmen ankommt mit der kleinsten rechtlich selbstständigen Einheit. Verbraucht diese Legaleinheit (mitsamt etwaigen unselbständigen Zweigniederlassungen, Standorten u. Ä.) über alle Energieträger hinweg jährlich mehr als 500.000 kWh, ist dieses Unternehmen verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen (§ 8 Abs. 1, 4 EDL-G). Wird ein Energieaudit nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, drohen Bußgelder bis zu 50.000 EUR.
Die Auditpflicht besteht seit 2015. Das Energieaudit muss durch einen Energieauditoren, der beim BAFA gelistet ist, durchgeführt werden. Diese Personen sind in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis des BAFA aufgeführt und müssen bestimmte fachliche Qualifikationen nachweisen, um als Energieauditoren tätig werden zu dürfen.
Bei einem jährlichen Verbrauch von 500.000 kWh oder weniger entfällt die Auditpflicht; dem BAFA sind jedoch auf Anforderung Basisdaten zum Unternehmen, Gesamtendenergieverbrauch und den Energiekosten mitzuteilen (§ 8c Abs. 1 S. 3, 4 EDL-G).
- 2.2. Umsetzungspläne und Abwärmepotenzial
Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sind darüber hinaus nach dem EnEfG verpflichtet, Umsetzungspläne für Maßnahmen zu erstellen, die im Zuge von Energieaudits oder eines Energie- oder Umweltmanagementsystems als wirtschaftlich anerkannt wurden und diese Maßnahmen zu veröffentlichen (§ 9 EnEfG i. V. m. § 8 EDL-G oder § 8 EnEfG). Weiterhin müssen sie ihre Abwärmepotenziale über eine Plattform an das BAFA melden. Diese Pflicht bestand erstmals zum 01. Januar 2025. Auch hier drohen bei Nichterfüllung Bußgelder bis zu 50.000 EUR.
- 2.3. Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
Nach aktueller Gesetzeslage (dazu sogleich unter 4) besteht für juristische Personen mit einem jährlich durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh eine Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (§ 8 Abs. 1 EnEfG). Das BAFA kontrolliert die Einrichtung und den Betrieb eines solchen stichprobenhaft. Die Frist zur Einführung eines solchen Systems lief am 18. Juli 2025 ab. Wird ein Energiemanagementsystem nicht oder nicht rechtzeitig eingeführt, drohen Bußgelder bis zu 100.000 EUR.
3. Ausnahme für KMU – aber Achtung: Verbundbetrachtung!
Die gesetzlichen Pflichten nach dem EDL-G (also insbesondere die Durchführung eines Energieaudits) richten sich nur an solche Unternehmen, die kein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen („KMU“) sind (vgl. § 1 Nr. 4 EDL-G). Die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission („Empfehlung“) stuft KMU anhand von Schwellenwerten der Mitarbeitenden und Finanzen ein. Mittlere Unternehmen sind demnach Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben. Die Schwellenwerte für kleine Unternehmen liegen bei weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR. Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeitende und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR haben, sind Kleinstunternehmen.
Darüber hinaus ist für die Einordnung als KMU entscheidend, in welchem Umfang Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen bestehen. Hier kommt es also anders als im Übrigen im EDL-G und EnEfG auf den Unternehmensverbund an! Bei einer Beteiligung von 50 % oder mehr wird eine Einflussnahme auf das Beteiligungsunternehmen vermutet, die nur dadurch widerlegt werden kann, dass keinerlei Einfluss auf die operative Tätigkeit des Beteiligungsunternehmens genommen wird. Liegt unterhalb der 50%-Beteiligung eine direkte oder indirekte Kontrolle vor oder bestehen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, so ist das jeweilige Unternehmen in die Prüfung der Einstufung als KMU in aller Regel ebenfalls mit einzubeziehen. Denn wird rein tatsächlich Einfluss auf das operative Geschäft einer Tochtergesellschaft genommen, gelingt es auf dieser Grundlage regelmäßig nicht, die vorgenannte Vermutung zu widerlegen. Für die Frage der Überschreitung der oben genannten Schwellenwerte sind dann jeweils die Werte aller zusammenzufassender Beteiligungsunternehmen zu addieren.
4. Geplante Gesetzesreformen
Die dargestellten Schwellenwerte könnten jedoch bald durch neue ersetzt werden: Es ist ein Referentenentwurf im Umlauf, der Änderungen am EnEfG sowie am EDL-G enthält. Hintergrund hierfür ist die Reform der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2023, die Richtlinie (EU) 2023/1791. Deutschland ist mit der Umsetzung bereits im Verzug und es läuft ein Vertragsverletzungsverfahren auf EU-Ebene. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf.
Die Pflicht, ein Energieaudit durchzuführen, könnte dann für alle Unternehmen bestehen, die mehr als 2,77 GWh jährlich durchschnittlich verbrauchen, gemessen über die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre (§§ 1 Abs. 4, 8 EDL-G RefE; entspricht ca. 10 TJ). Eine Bagatellschwelle für Unternehmen unter 500.000 kWh jährlichem Verbrauch ist nicht mehr vorgesehen, da das Europarecht eine solche nicht erlaubt (vgl. Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 Richtlinie (EU) 2023/1791). Für den Anwendungsbereich des EDL-G dürfte dies außerdem bedeuten, dass KMU nicht mehr aus dem Anwendungsbereich des EDL-G ausgeschlossen werden können. Maßgeblich wird allein die Höhe des Energieverbrauchs eines Unternehmens sein, nicht die Größe des Unternehmens(verbunds) durch seine Mitarbeiteranzahl oder seinen Jahresumsatz.
Auch sieht der Referentenentwurf vor, deutlich weniger Unternehmen als bislang zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems zu verpflichten, nämlich nur noch solche mit einem jährlich durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 23,6 GWh (entspricht 85 TJ; siehe hierzu § 8 EnEfG-RefE und Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie (EU) 2023/1791). Für die verpflichteten Unternehmen ist nun gesetzlich geregelt, dass das zertifizierte Energie- oder Umweltmanagementsystem mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens erfassen muss (vgl. § 8 Abs. 1, 3 EnEfG-RefE).
Neu verpflichtete Unternehmen sollen ab Erlangung des Status, also mit Überschreiten der jährlich durchschnittlichen Schwellenwerte von 2,77 bzw. 23,6 GWh, für die Durchführung eines Energieaudits zwölf Monate bzw. für die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems 24 Monate Zeit haben.
Eine stärkere Rolle sollen künftig sog. Energieleistungsverträge spielen. Diese sind bislang im EnEfG und EDL-G nicht enthalten (§ 2 Nr. 15 EDL-G benennt sie entsprechend ausgestaltet nur als ein mögliches Finanzinstrument für Energieeinsparungen). Nach der europarechtlichen Definition ist ein „Energieleistungsvertrag“ „eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, gezahlt werden“ (Art. 2 Nr. 33 Richtlinie (EU) 2023/1791). Die Nutzung solcher Verträge soll beispielsweise von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits befreien. Allerdings ist Voraussetzung, dass der Vertrag die erforderlichen Anforderungen des Energie- oder Umweltmanagementsystems erfüllt, was zunächst Fragen der Abgrenzung dieser Formate aufwirft. Die Bundesstelle für Energieeffizienz soll nach dem Referentenentwurf zukünftig auch Informationen, wie beispielsweise Musterverträge und Checklisten, zu Energieleistungsverträgen bereitstellen (vgl. § 6 Abs. 2 EDL-G RefE). In der Praxis wird sich erst noch herausstellen müssen, wie solche Verträge angenommen und im Einzelnen ausgestaltet werden.
Es bleibt die Pflicht für Unternehmen, nun ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,77 GWh jährlich durchschnittlich Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Allerdings wird dies nun innerhalb von drei Monaten erwartet, nicht wie zuvor drei Jahren (§ 9 Abs. 1 EnEfG-RefE).
Abschließend sollen die Verpflichtungen im Bereich der Abwärme angepasst werden. Vorgesehen ist nun eine Pflicht zur Kosten-Nutzen-Analyse für die Betreiber größerer Anlagen (Industrieanlagen ab 8 MW Gesamtenergieinput jährlich durchschnittlich; Versorgungseinrichtungen ab 7 MW Gesamtenergieinput jährlich durchschnittlich; Rechenzentren ab 1 MW nominalen Gesamtenergieinput). Dagegen soll die Plattform für Abwärme nur noch auf freiwilliger Basis genutzt werden. Ein Verstoß gegen die Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse ist bußgeldbewehrt, die bisherigen Tatbestände zur Auskunft über die Abwärme und Informationsübermittlung zu anfallender Abwärme entfallen entsprechend (§ 19 EnEfG-RefE).
Die Entwicklung dieses Gesetzesentwurfs bleibt abzuwarten, hier können sich im Laufe des Prozesses noch einige Änderungen ergeben. Bereits absehbar war, dass einige Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der Pflichten zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Implementierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems herausfallen und dagegen KMU mit einem entsprechend hohen Gesamtendenergieverbrauch nun verpflichtet sein werden. Spannend bleiben die gesetzgeberischen Entwicklungen zum Energieleistungsvertrag sowie zur Abwärmevermeidung und -verwendung, die in der Praxis für Veränderungen sorgen könnten. Die grundlegenden Fragen zur Ermittlung eines unternehmerischen Gesamtendenergieverbrauchs bleiben aber bestehen und das BAFA wird auch weiter Schreiben zur Stichprobenkontrolle versenden. Daher sollte jedes Unternehmen mindestens einmal seine Verbräuche geprüft und sich im aktuellen Rechtsrahmen eingestuft haben sowie jährlich die Verbrauchsentwicklung kontrollieren und dokumentieren.