Nach der Neueinführung der Commercial Courts und Commercial Chambers im vergangenen Jahr infolge des Justizstandort-Stärkungsgesetzes hat der Gesetzgeber eine weitere Anpassung für Zivilprozesse vorgenommen und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) angepasst. Das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ wurde am 11.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; die wesentlichen Änderungen gelten bereits seit dem 01.01.2026 (BGBl. 2025 I Nr. 318 v. 11.12.2025). Anlass der Anpassung ist, dass in den vergangenen Jahren die Zahl der von den Amtsgerichten zu bearbeitenden Verfahren kontinuierlich abnahm. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1849) sollen insoweit einerseits die Amtsgerichte gestärkt werden und andererseits soll die Spezialisierung der Justiz gefördert werden.
Novelle des GVG: Nachbarrechte nun streitwertunabhängig zum Amtsgericht
27. Februar 2026
1. Verdopplung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte
Die bekannteste Neuerung durch das Gesetz betrifft die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts in § 23 Nr. 1 GVG. Dieser wurde von vormals 5.000 EUR auf 10.000 EUR angehoben. Dies bedeutet, dass Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10.000 EUR nicht übersteigen (so § 23 Nr. 1 GVG), in streitwertabhängigen Verfahren den Amtsgerichten zugewiesen werden.
Der bisherige Zuständigkeitsstreitwert galt bereits seit dem Jahr 1993 (damals 10.000 DM), sodass die Abnahme der Verfahrenszahlen an den Amtsgerichten auch der allgemeinen Preissteigerung in den vergangenen Jahren geschuldet ist.
Erst ab einem Streitwert, der oberhalb der Schwelle von 10.000 EUR liegt, sind somit ab dem 01.01.2026 die Landgerichte zuständig (§ 71 Abs. 1 GVG), soweit keine streitwertunabhängige Zuständigkeit begründet wird. Dies hat nicht nur Folgen für die Gerichtszuständigkeit, sondern auch für die sog. „Postulationsfähigkeit“ der Parteien eines Rechtsstreits. Die Parteien können einen Prozess vor dem Amtsgericht selbst führen. Nach § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich Parteien nur vor den Landes- und Oberlandesgerichten (und dem Bundesgerichtshof) von einem Rechtsanwalt vertreten lassen; vor den Amtsgerichten hingegen nicht.
2. Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts im Nachbarrecht
Für Immobilienprojekte relevant ist aber vor allem auch eine Zuständigkeitsveränderung im Nachbarrecht. Denn die streitwertabhängige Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte kommt dann nicht zum Tragen, wenn Rechtssachen den Amts- oder Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Auch hiervon hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht und diese streitwertunabhängigen Zuständigkeiten angepasst. Einerseits sollen Streitigkeiten, bei denen eine Ortsnähe regelmäßig sachdienlich ist, den Amtsgerichten zugewiesen werden und andererseits soll durch weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten die Spezialisierung der Justiz gefördert werden.
Eine solche streitwertunabhängige Zuständigkeit der Amtsgerichte besteht nunmehr seit dem 01.01.2026 für den Bereich des Nachbarrechts. Erfasst sind im neuen § 23 Nr. 2 e) GVG solche Ansprüche nach den §§ 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe), 910 (Überhang), 911 (Überfall), 923 (Grenzbaum) BGB sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des EGBGB, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Der Gesetzgeber versteht diese Zuständigkeit weit und sieht hiervon Beseitigungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage als umfasst an (BT-Drs. 21/1849, S. 23).
Nicht den Amtsgerichten zugewiesen, sind solche Streitigkeiten, die sich um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb drehen. Der Gesetzgeber möchte damit vermeiden, dass solche komplexen Streitigkeiten, die vielfach die Einbindung von Sachverständigen erfordern, den Landgerichten entzogen werden. Ausgenommen von der streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Amtsgerichte sind mangels ausdrücklicher Zuordnung zum Amtsgericht auch solche Streitgegenstände, die beispielsweise einen Überbau (§ 912 BGB), Notwegerechte (§ 917 BGB), Vertiefungen (§ 909 BGB) oder den Umgang mit gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen (§§ 921 und 922 BGB) betreffen, da diese laut Gesetzesbegründung regelmäßig inhaltlich komplex sind und mit langen Verfahrensdauern einhergehen; diese Rechtsfragen werden nach wie vor streitwertabhängig vor den Amts- und Landgerichten verhandelt.
Infolge der Neuregelung werden nun auch Ansprüche aus den Landesnachbarrechtsgesetzen vor den Amtsgerichten verhandelt. Die landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetze sind bei der Umsetzung von Bauvorhaben regelmäßig konfliktträchtig. Künftig werden also vor den Amtsgerichten beispielsweise Streitigkeiten über das Hammerschlags- und Leiterrecht ausgetragen. Da aber nun nicht jedes Bundesland eine solche nachbargesetzliche Regelung besitzt, wird sich künftig die Frage stellen, ob Klagen zu einem etwaig nur aus dem allgemeinen Nachbarschaftsverhältnis abgeleiteten Hammerschlags- und Leiterrecht in den Bundesländern ohne landesgesetzliche Sonderregelung vor dem Landgericht erhoben werden müssen, während in Bundesländern mit einschlägiger Landesregelung das Amtsgericht zu wählen wäre. Zudem kann wegen Art. 124 EGBGB die Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts für Landesnachbargesetze nur für solche Regelugen der Landesnachbargesetze gelten, die das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn anderen als den im BGB bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Diese Eingrenzung dürfte in Zukunft zu Zuständigkeitsdiskussionen führen, wenn z.B. Streitigkeiten rund um Nutzung und Veränderung von Nachbar- oder Grenzwandsituationen auftreten.
Relevant für die Baubranche ist weiterhin der folgende Umstand: Bei einer Mietminderung wegen einer Baumaßnahme auf einem benachbarten Grundstück (beispielsweise wegen Lärm, Staubentwicklung, Erschütterung o.Ä.), ist es grundsätzlich möglich, dass dem Vermieter ein Regressanspruch gegen den Bauherrn wegen der Mietminderung zustehen kann. Dieser Regressanspruch resultiert aus dem nachbarschaftlichen Verhältnis und stützt sich u.a. auf § 906 BGB. Nach der Novelle des GVG ist für einen solchen - aus § 906 BGB abgeleiteten - Anspruch das Amtsgericht zuständig.
Fortan wird man also vor Einleitung eines Prozesses in einer Nachbarsache genau prüfen müssen, ob das Amts- oder das Landgericht die richtige Eingangsinstanz ist. Vorausschauende Projektentwickler sollten bestrebt sein, in Nachbarschaftsvereinbarungen, die vielfach im Rahmen von komplexen Bauvorhaben geschlossen werden, auch eine Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts als Gerichtsstandvereinbarung zu treffen.Üblich in Nachbarschaftsvereinbarungen sind durchaus Klauseln zur Vereinbarung eines örtlichen Gerichtsstands. § 38 ZPO lässt jedoch nach verbreitetem Verständnis auch die Vereinbarung der sachlichen Zuständigkeit zu. Dies könnte insbesondere in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen das Nachbarverhältnis im Rahmen einer nachbarschaftlichen Vereinbarung ganzheitlich geregelt wird und man eine mögliche instanzielle Aufspaltung etwaiger Rechtsstreitigkeiten vermeiden möchte.
3. Weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten
Neben der streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Amtsgerichte in nachbarrechtlichen Fragen, hat der Gesetzgeber auch die Regelung des § 71 Abs. 2 GVG angepasst, der bestimmte Angelegenheiten streitwertunabhängig der Zuständigkeit der Landgerichte unterstellt. Die Landgerichte erhalten streitwertunabhängige Zuständigkeiten für Veröffentlich-ungsstreitigkeiten (§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG), für Vergabesachen (§ 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG) und für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen (§ 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG).
Die Zuständigkeit für Vergabesachen bezieht sich auf den Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich sowie den Sekundärrechtsschutz im Ober- und Unterschwel-lenbereich; der vergaberechtliche Primärrechtsschutz im Oberschwellenbereich bleibt bei den Vergabekammern.
Die angestrebte Förderung der Spezialisierung der Justiz zeigt sich auch in der Schaffung spezialisierter Zivilkammern und -senate für Vergabesachen gem. §§ 72a Abs. 1 Nr. 8, 119a I Nr. 8 GVG.
4. Fazit
Die gesetzgeberische Reaktion auf den Rückgang der Verfahrenszahlen vor den Amtsgerichten ist nachvollziehbar. Da die Inflationsentwicklung seit 1993 unberücksichtigt geblieben ist, leuchtet die Anpassung ein. Abzuwarten bleibt, ob der Gesetzgeber im Bereich des Nachbarrechts tatsächlich einen Beitrag zur Prozesseffizienz geleistet hat, da nunmehr streitwertunabhängig geprüft werden muss, welche nachbarrechtlichen Normen dem Rechtsstreit zugrunde liegen.
Die Autoren Dr. Harald Pott und Dr. Daniel Weinke sind Mitglieder der Praxisgruppe Bau- und Architektenrecht und des Kompetenzteams Projektentwicklung; sie unterstützen gerne bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen vor den Amts- und Landgerichten.