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Bürgerenergiegesellschaften: Attraktive EEG-Ausnahme vom Ausschreibungserfordernis in einem zunehmend angespannten Marktumfeld

02. Februar 2026

1. Anreize für BEG-Projekte aufgrund steigenden Wettbewerbsdrucks?

Die aktuellen Ausschreibungsergebnisse der Bundesnetzagentur für Windenergieanlagen an Land (WEA) zeigen ein klares Bild: Die Ausschreibungsrunden im Jahr 2025 waren deutlich überzeichnet, während gleichzeitig der gesetzliche Höchstwert für Strom aus WEA in Höhe von 5,88 Cent pro Kilowattstunde seit dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr sinkt.

Wenngleich die Bundesnetzagentur auch zuletzt den Höchstwert für WEA-Ausschreibungen oberhalb des gesetzlichen Höchstwerts festgelegt hat – für die Gebotstermine im Jahr 2026 gilt ein Wert von 7,25 Cent pro Kilowattstunde – steigt im Vorfeld einer Ausschreibung die Unsicherheit bei Bietern, mit welchem Gebotspreis sie in einer Ausschreibung noch erfolgreich sein können. Das erhöht die finanziellen Risiken für Projektentwickler und zukünftige Anlagenbetreiber spürbar, auch und gerade bei WEA-Projekten.

In dem aktuellen Marktumfeld gewinnt das in § 22b Abs. 1 EEG vorgesehene Privileg für WEA-Projekte einer Bürgerenergiegesellschaft daher besondere Attraktivität: So müssen Bürgerenergiegesellschaften nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, um eine gesetzliche Förderung zu erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die der Gesetzgeber an die Inanspruchnahme dieses Privilegs stellt. Die Vergütungshöhe für WEA bestimmt sich dann nach dem Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine im Vorvorjahr vor Inbetriebnahme (vgl. § 46 EEG). Diese Werte sind auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Für Inbetriebnahmen im Jahr 2026 ist also der Durchschnittswert des Jahres 2024 maßgeblich. Dieser betrug 7,32 Cent pro Kilowattstunde.

Zu beachten ist, dass sich die am WEA-Projekt beteiligten Akteure möglichst frühzeitig dafür entscheiden sollten, ob sie dieses Projekt im Rahmen einer Bürgerenergiegesellschaft strukturieren möchten. Eine spätere Umstrukturierung des Projekts ist nämlich nur in sehr engen Grenzen zulässig. Da die Mitteilung an die Bundesnetzagentur, von dem gesetzlichen Privileg Gebrauch machen zu wollen, innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach der Erteilung der BImSchG-Genehmigung erfolgen muss (dazu sogleich unter 2), ist insbesondere eine Wahlmöglichkeit dergestalt, zunächst an einer Ausschreibung teilzunehmen und bei Nichtbezuschlagung das Projekt als BEG fortzuführen, gesetzlich nicht vorgesehen.

Der vorliegende Beitrag widmet sich diesem Privileg. Selbstverständlich können Bürgerenergiegesellschaften auch PV-Projekte realisieren, für die ähnliche, aber nicht identische Regelungen gelten. Eine dreiwöchige Ausschlussfrist besteht allerdings auch dort und knüpft an die Inbetriebnahme an (siehe § 22b Abs. 2 Nr. 1 EEG).

2. Achtung: Drei-Wochen-Frist für die Inanspruchnahme des Privilegs!

Häufiger Stolperstein für BEG-Projekte bei der Inanspruchnahme des Privilegs nach § 22b Abs. 1 EEG ist die eingangs genannte dreiwöchige Ausschlussfrist des § 22b Abs. 1 Nr. 2 EEG. Diese Frist ist äußerst kurz bemessen und setzt im Prinzip voraus, dass die Bürgerenergiegesellschaft in dem Zeitpunkt, in dem die BImSchG-Genehmigung erteilt wird, schon besteht – oder zumindest schon alles für ihre kurzfristige Errichtung in die Wege geleitet ist. Die Gesellschaft selbst kann z.B. als Genossenschaft oder als GmbH & Co. KG aufgesetzt werden.

Welche viergesetzlichen Anforderungen die Gesellschaft im Einzelnen zu erfüllen hat, um eine Bürgerenergiegesellschaft im Sinne des EEG zu sein, regelt § 3 Nr. 15 EEG:

  • Mindestens 50 natürliche Personen als Mitglieder (lit. a)
  • Mindestens 75 % der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen in einem Postleitzahlengebiet im Umkreis von 50 km der Anlage (lit. b), verbunden mit einer tatsächlichen Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Gesellschaft, und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung
  • Wenn die Gesellschaft nicht ausschließlich aus natürlichen Personen besteht (vgl. lit. a und lit. b), liegen die übrigen Stimmrechte bei KMU oder kommunalen Gebietskörperschaften (lit. c)
  • Kein Mitglied oder Anteilseigner hat mehr als zehn Prozent der Stimmrechte lit. (d)

Für den Beginn der dreiwöchigen Ausschlussfrist ist das Datum maßgeblich, an welchem die ursprüngliche BImSchG-Genehmigung (Ausgangsgenehmigung) bekanntgegeben wurde, d.h. diese dem Antragsteller zugegangen ist. Entgegen manchen Fehlvorstellungen in der Praxis, wird die Ausschlussfrist durch eine nachträgliche Änderung oder anderweitige Ergänzungen der Ausgangsgenehmigung also nicht erneut in Gang gesetzt. 

Zu beachten ist auch, dass das Privileg des § 22b Abs. 1 EEG nicht in Anspruch genommen werden kann von der Bürgerenergiegesellschaft selbst und von ihren stimmberechtigten Mitgliedern und Anteilseigern, wenn es sich bei diesen um juristische Personen des Privatrechts (z.B. eine GmbH) handelt, und die BEG und/oder diese Gesellschafter in den vorangegangenen drei Jahren eine WEA in Betrieb genommen haben (Sperrfrist). Einbezogen sind auch die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen, nicht aber die natürlichen Personen. Diesen ist es unbenommen, sich in einer zweiten Bürgerenergiegesellschaft an einem weiteren Projekt zu beteiligen.

Zu beachten ist ferner, dass die Mindestgröße der Gesellschaft von 50 natürlichen Personen mit jeweils maximal 10 % der Stimmrechte in der Praxis zu Herausforderungen führen kann. Insbesondere kann die Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft durch die Vielzahl der Beteiligten erschwert und verlangsamt werden. Dies sollte frühzeitig berücksichtigt werden, um etwa eine effiziente Beschlussfassung und Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. 

Weitere Erläuterungen hierzu und zu weiteren in diesem Kontext relevanten Aspekten finden Sie in unserem Blogbeitrag „Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2023".

3. Was ist bei der Nachweisführung einer BEG zu beachten?

Alle Anforderungen des § 3 Nr. 15 EEG sind erstmalig zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der WEA und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen (siehe § 22b Abs. 4 EEG). Grundsätzlich müssen sich die Nachweise jeweils auf die vorangegangenen zwölf Monate beziehen, wobei der Gesetzgeber für die erstmalige Nachweisführung Erleichterungen vorsieht:

Besonderes Augenmerk ist auf das Erfordernis der lokalen Verankerung der beteiligten natürlichen Personen zu legen. Diese lokale Verankerung der Stimmrechte gemäß § 3 Nr. 15 lit. b) muss bereits seit mindestens einem Jahr vor der erfolgten Mitteilung an die Bundesnetzagentur bestehen, unabhängig davon, seit wann die BEG im EEG-rechtlichen Sinne existiert (also in welchem Zeitpunkt die weiteren Anforderungen des § 3 Nr. 15 EEG erfüllt sind, siehe oben unter 2). Dagegen ist es für die weiteren Anforderungen des § 3 Nr. 15 EEG im Rahmen der erstmaligen Nachweisführung unschädlich, wenn diese seit weniger als zwölf Monaten vorliegen.

Der Erstnachweis kann durch Eigenerklärung abgegeben werden. Dem Netzbetreiber steht es im Übrigen frei, weitere Nachweise zu verlangen, um eine vertiefte Prüfung durchzuführen.

Die Rechtsfolge bei fehlendem Nachweis ist schwerwiegend, hat sie doch den Wegfall des Vergütungsanspruchs nach § 19 Abs. 1 EEG ab dem dritten Monat zur Folge. Für den erstmaligen Nachweis der Voraussetzungen wird dies also ab Inbetriebnahme gerechnet. 

4. Was ist bei BEG-Projekten aus EEG-rechtlicher Perspektive noch zu beachten?

Für WEA gilt grundsätzlich das Ausschreibungserfordernis ab einer installierten Leistung von mehr als 1 MW (§ 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EEG). Für Bürgerenergiegesellschaften sieht das Gesetz jedoch eine erhöhte Grenze vor. So sind WEA-Projekte von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 18 MW nach Maßgabe des § 22b EEG ebenfalls von der Pflicht zur Teilnahme an der Ausschreibung ausgenommen (§ 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EEG).

Für diese erhöhte Grenze zur Ermittlung der Anlagengröße für BEG werden alle Anlagen zusammengerechnet, die innerhalb der letzten 24 Monate in einem Umkreis von 2 km Luftlinie gemessen von der Turmmitte der jeweiligen WEA und innerhalb derselben Gemeinde in Betrieb genommen wurden (siehe für die Zusammenrechnungsregel § 24 Abs. 2 EEG). Zu beachten ist, dass nur Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften in die diese Betrachtung einbezogen werden – und gerade nicht alle weiteren WEA in der Umgebung (§ 24 Abs. 2 S. 2 EEG).

Für die korrekte Zusammenrechnung sind somit die folgenden Punkte relevant: 

  • Befinden sich im Umkreis von 2 km Luftlinie zur geplanten Windenergieanlage überhaupt Windenergieanlagen von BEG?
  • Falls ja: Befinden sich diese innerhalb derselben Gemeinde?
  • Wann wurden diese Anlagen in Betrieb genommen und über welche installierte Leistung verfügen die einzelnen Anlagen? 

5. Fazit und Ausblick

Zusammenfassend bietet die planbare Vergütung auf Basis der Vorvorjahreswerte für Bürgerenergiegesellschaften eine erhebliche Kalkulationssicherheit ohne mit dem Risiko konfrontiert zu sein, in einer Ausschreibung keinen Zuschlag zu erhalten. Diese gesetzlich garantierte Vergütung schafft auch eine vorteilhafte finanzielle Planungsgrundlage.

Die Möglichkeit, wie bei klassischen WEA-Projekten Power Purchase Agreements (PPAs) zu nutzen, besteht weiterhin. Die gesetzliche Vergütung dient dann als Floor, also als garantierte Mindesterlösgrenze. Zwischen der sonstigen Direktvermarktung und dem Marktprämienmodell kann innerhalb einer kurzen Frist von einem Monat gemäß § 21b Abs. 1 Satz 2 EEG gewechselt werden, etwa bei vorzeitiger Beendigung des PPA. Dies verbessert insbesondere bei fremdfinanzierten Projekten die Kreditkonditionen erheblich, da Fremdkapitalgeber das Erlösrisiko als geringer bewerten. 

Dem Hören nach bringt die anstehende EEG-Novelle auch Änderungen der diesbezüglichen Rechtsgrundlage mit sich, die eine Erleichterung für BEG bedeuten könnten. Daneben bleibt auch die Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission, die die aktuellen Förderregelungen für die Erzeugung von erneuerbarem Strom bis Ende 2026 genehmigt, mit Spannung zu erwarten.

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